Index
E3R E03605700;Norm
31999R1254 GMO Rindfleisch;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der KG in S, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Oktober 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1030-I/7/2005, betreffend Mutterkuhprämie für 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Das beschwerdegegenständliche Verfahren betrifft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mutterkuhprämie für das Jahr 2004. Die Beschwerdeführerin hatte zunächst am 19. Jänner 2004 eine elektronische Antragstellung (für 18 Kühe) versucht.
Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 23. Februar 2005 wurde die individuelle Höchstgrenze der Beschwerdeführerin bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab 2004 mit Null festgesetzt.
Nach Erlassung dieses Bescheides des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA (Höchstgrenze ab 2004 mit Null) urgierte die Beschwerdeführerin die Erledigung ihres vermeintlich gestellten Antrags und beantragte mit Schreiben vom 4. April 2005 die Ausstellung eines Bescheids. Zudem erstattete sie in ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 über die Festsetzung der Höchstgrenze nähere Angaben zu ihrem Antrag(sversuch) vom 19. Jänner 2004. Sie legte die Kopie der von ihr anlässlich dieses Versuchs der Antragstellung via Internet ausgedruckten Protokolldatei vor.
Mit Bescheid vom 13. April 2005 des Vorstands für den Geschäftsbereich I der AMA wurde die Mutterkuhprämie der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 mit Null festgesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin keinen fristgerechten Antrag gestellt habe.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid spricht die belangte Behörde in zwei getrennten Spruchpunkten einerseits über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 23. Februar 2005 betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze ab 2004, andererseits gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der AMA vom 13. April 2005 betreffend die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Mutterkuhprämie für das Jahr 2004 ab.
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze für die Mutterkuhprämie mit Null statt und setzte die individuelle Höchstgrenze ab dem Jahr 2004 mit 18 Stück fest.
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom 13. April 2005 betreffend Zuerkennung der Mutterkuhprämie 2004 (Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Prämie für 2004) ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sowie des § 19 der Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 580/2003, aus, dass die Beschwerdeführerin "zu 18 Tieren" "scheinbar eine elektronische Antragstellung am 19. Jänner 2004" versucht habe. Der Antrag sei bereits teilweise erstellt, von der Beschwerdeführerin aber nicht abgesendet worden. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie sei genau ersichtlich, dass sie bei 18 mit der Ohrmarkennummer angeführten Tieren bereits die Auswahl und Erfassung des Antrages vorgenommen und sich im Schritt "Prüfung" befunden habe. Dabei zeige sich, dass das Feld "Antrag senden" bei Prüfung aufscheine und auch im Einleitungssatz unter "Prüfung" auf dieses Feld hingewiesen werde. Dieses wäre anzuklicken, sodass man als Nächstes in den Schritt "Bestätigung" des Antrages komme. Auch hier wäre die Bestätigung vorzunehmen. So weit sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht gekommen, da im Schritt "Prüfung" die Antragstellung abgebrochen worden sei.
Den Nutzungsbestimmungen für das "eAMA" sei zu entnehmen, dass eine Empfangsbestätigung aus- und zugestellt werde, wenn der Antrag bzw. die Meldung eingebracht worden sei. Eine derartige Antrags- und Empfangsbestätigung mit laufender Nummer des Antrags und dem Eingangsdatum sei nicht aus- und zugestellt worden. Von einem korrekten Antrag sei daher nicht auszugehen. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Bestätigung" handle es sich um einen Bildschirmausdruck, aus dem auch die einzelnen Schritte ersichtlich seien und sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin von den vier Schritten bis zum Absenden erst drei Schritte gesetzt habe. Die Prämienfähigkeit sei daher bezüglich der 18 von der Beschwerdeführerin gewünschten Mutterkühe nicht gegeben.
1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen eine angeblich von der Behörde vorgenommene falsche Auslegung des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und vertritt die Auffassung, dass sie die Voraussetzungen für die Leistung der Mutterkuhprämie hinsichtlich der 18 beantragten Mutterkühe erfüllt habe. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich über von ihr vorgelegte Urkunden hinweggesetzt und sie habe ausreichend dargelegt, dass sie Prämienansprüche nutzen habe wollen und es nur durch einen Irrtum "zur nicht rechtzeitigen Antragstellung gekommen" sei. Die Behörde habe in der entscheidungswesentlichen Frage, ob es sich "um einen ordnungsgemäßen Ausnahmefall" handle, den Sachverhalt mangelhaft begründet und das Parteiengehör verletzt.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, lautet:
"Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle
§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten."
§ 105 MOG 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 lautet:
"Abgaben
§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben."
2.1.2. § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, lautet:
"Verwaltungsvorschriften
§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt."
§ 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 lautet:
"(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können."
2.1.3. Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung lautet auszugsweise:
"KAPITEL III
MUTTERKUHPRÄMIE
(Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelung
Artikel 14
Kühe der Fleischrassen Kühe, die den in Anhang I dieser Verordnung genannten Rinderrassen angehören, gelten nicht als Kühe einer Fleischrasse im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f) und des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.
Artikel 15
Einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge
(1) Ändert ein Mitgliedstaat die einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge von 120 000 kg gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 oder weicht er davon ab, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.
(2) Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.
Artikel 16
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Artikel 17
Antrag
(1) Zusätzlich zu den Angaben im Rahmen des integrierten Systems muss der Beihilfeantrag 'Tiere' oder, nach Wahl des Mitgliedstaats, der Beihilfeantrag 'Flächen' gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (im folgenden: Antrag), falls die Prämie in Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beantragt wird, folgendes umfassen: a) eine Erklärung, aus der die einzelbetriebliche Referenzmenge hervorgeht, die dem Erzeuger am 31. März vor dem Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde. Ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, so ist sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitzuteilen, und b) die Verpflichtung des Erzeugers, dass er seine einzelbetriebliche Referenzmenge während des am Tag der Antragstellung beginnenden Zwölfmonatszeitraums nicht über die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehene Höchstmenge hinaus steigern wird. Die Bestimmung gemäß Buchstabe b) gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Höchstmenge abgeschafft hat.
(2) Die Anträge müssen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten eingereicht werden. Der Mitgliedstaat kann innerhalb dieses Gesamtzeitraums andere Fristen für die Einreichung vorsehen.
...
Artikel 23
Nutzung von Prämienansprüchen
(1) Ein Erzeuger, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder vorübergehend an einen anderen Erzeuger abtreten.
(2) Falls ein Erzeuger im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen,
-
der Erzeuger hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Erzeuger in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
-
der Erzeuger ist an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt,
-
der Erzeuger ist an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt, oder
-
es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
(3) Die vorübergehende Abtretung ist nur für volle Kalenderjahre und nur für die in Artikel 24 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Ablauf jedes Zeitraums vorübergehender Abtretung, der drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Erzeuger zurück, der sie während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Erzeuger in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.
Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung verlängern.
Erzeugern, die sich verpflichtet haben, an einem Extensivierungsprogramm im Sinne der Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates oder an einem Extensivierungsprogramm nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 teilzunehmen, ist es nicht gestattet, ihre Prämienansprüche während der Dauer ihrer Verpflichtung vorübergehend abzutreten oder zu übertragen, es sei denn, das Programm lässt die Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen an Erzeuger zu, denen aufgrund ihrer Beteiligung an anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen solche Ansprüche zustehen.
(4) Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 90 % anheben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden."
2.1.4. § 19 der Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 580/2003, legte den Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit 90 % fest.
2.2. Strittig ist, ob die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin darauf gestützt werden konnte, dass sie keinen rechtzeitigen Antrag gestellt hatte. Dazu ist zu klären, ob es zutrifft, dass der Versuch, den Antrag mittels des sogenannten "eAMA" (der von der AMA angebotenen Möglichkeit der elektronischen Antragstellung) zu stellen, fehlgeschlagen war. Darüber hinaus stützt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch hilfsweise auf das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles.
2.3. Die Gewährung von Mutterkuhprämien erfolgt in Vollziehung von (unmittelbar anwendbarem) Gemeinschaftsrecht. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Mutterkuhprämie sind die Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 2342/1999.
Zur näheren Umsetzung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erging die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 (vgl. § 1 der Verordnung).
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind sowohl die Bestimmung der zuständigen Gerichte als auch die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (EuGH 14. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, Rdnr. 12, mit Verweis ua auf EuGH 16. Dezember 1976, Rs 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Rdnr. 5, und 16. Dezember 1976, Rs 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Rdnr. 12 bis 16, 27. Februar 1980, Rs 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Rdnr. 25, 9. November 1983, Rs 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Rdnr. 14, und 25. Februar 1988, Rs 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099, Rdnr. 12).
Mangels ausdrücklicher Verfahrensregelungen im anwendbaren Gemeinschaftsrecht wäre die hier maßgebliche Rechtsfrage nach der Wirksamkeit der Antragstellung an Hand der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu lösen.
2.4. Die zur Umsetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts erlassene Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, V 70/04, nach Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage als gesetzwidrig aufgehoben (BGBl. II Nr. 35/2006). Da der vorliegende Beschwerdefall kein Anlassfall zu der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof war, wäre die Verordnung im Beschwerdefall noch anzuwenden.
2.5. Die Verordnung regelte in § 2 die Zuständigkeit zur Vollziehung durch die AMA, soweit nicht für einzelne Teilakte etwa die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder der Landes-Landwirtschaftskammern vorgesehen war.
§ 2 Abs. 6 der Verordnung lautete:
"(6) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 2 bei der Agrarmarkt Austria einzureichen."
§ 3 der Verordnung enthielt Vorschriften für die Antragstellung und insbesondere für die dabei einzuhaltenden Fristen.
Er lautete auszugsweise:
"Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2.
...,
3.
...
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
1.
Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
2.
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
3.
Extensivierungsprämie für Milchkühe ...
...
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich."
Unter der Überschrift "Verfahrensvorschriften" bestimmte § 27 der Verordnung Folgendes:
"§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) ist Teil der Begründung des Vorschuss- oder Endauszahlungsbescheides für Rinderprämien.
(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden."
Im Übrigen enthielt die Verordnung detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Gewährung der einzelnen Prämien sowie Vorschriften über Mitteilungspflichten, Aufbewahrungspflichten und Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Antragsteller und Begünstigten.
§ 22 der Verordnung lautete:
"Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall
§ 22. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen."
2.6. § 13 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 lautet:
"§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Die Behörde hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten."
§ 105 Abs. 1 MOG 1985, der für die dort genannten Angelegenheiten die Anwendung der BAO durch die Organe der AMA anordnet, bezieht sich lediglich auf Verfahren über Abgaben auf Marktordnungswaren (vgl. z.B. für Kulturpflanzenflächenzahlungen das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0361). Eine sonstige (Sonder-)Vorschrift über die Anwendung der BAO im vorliegenden Zusammenhang besteht nicht.
Daraus folgt, dass im Verfahren betreffend die Mutterkuhprämien gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 grundsätzlich das AVG anzuwenden ist. Da auch die im Vorstehenden wiedergegebenen Bestimmungen für die Durchführung des gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungsrechts im Allgemeinen und die Gewährung von Mutterkuhprämien im Besonderen - mit Ausnahme der Anordnung, dass die elektronische Antragstellung bei der AMA zu erfolgen habe - keine abweichenden Anordnungen enthalten, ist auf das gegenständliche Verfahren das AVG, hinsichtlich der Einbringung von Anträgen § 13 AVG, anzuwenden.
Sondervorschriften hinsichtlich der Einbringung von Anträgen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung enthielt insbesondere auch die Tierprämien-Verordnung 2000 nicht. In dieser wurde lediglich in § 2 Abs. 6 festgelegt, dass derartige Anträge jedenfalls bei der AMA einzureichen seien. Außer dieser Regelung über die Einbringungsstelle und den oben wiedergegebenen Vorschriften betreffend die Einrechnung des Postenlaufes bei postalisch eingebrachten Anbringen bzw. die Sonderregelung betreffend die Vorschusszahlung enthielten die anwendbaren Vorschriften betreffend die Gewährung von Mutterkuhprämien keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen.
2.7.1. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag mittels des von der AMA zur Verfügung gestellten Systems "eAMA" stellen wollte, wäre der Einbringungsregelung des § 2 Abs. 6 der Verordnung Genüge getan, wenn die Beschwerdeführerin einen von der AMA zu behandelnden Antrag gestellt hätte.
2.7.2. Auch der Umstand, dass die Tierprämien-Verordnung 2000 im Beschwerdefall, wie erwähnt, ungeachtet ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof noch anwendbar wäre, führt somit nicht dazu, dass sich aus dieser Verordnung Näheres für die Frage der Wirksamkeit bzw. der Rechtsfolgen einer elektronischen Antragstellung um die Gewährung von Mutterkuhprämien ergäbe.
2.7.3. Die belangte Behörde beruft sich in der Gegenschrift insbesondere auch auf "Punkt 7." der "Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für das eAMA", demzufolge der Antrag erst zu dem Zeitpunkt "mit der angegebenen Nummer eingebracht" sei, in dem die Empfangsbestätigung ausgestellt und zugestellt sei.
Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Nutzungsbestimmungen nicht als Verordnung erlassen wurden. Sie stellen insofern keine vom Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung des Falles zu berücksichtigende Rechtsquelle dar. Es kann somit nicht schon durch den bloßen Hinweis auf Punkt 7. der Allgemeinen Nutzungsbestimmungen das Vorliegen eines wirksamen Antrags verneint werden.
Abgesehen davon, dass die Anordnung, dass ein Antrag erst mit der Ausstellung einer Bestätigung als eingegangen gewertet werde, keine Festlegung einer "besonderen technischen Voraussetzung" im Sinne des § 13 Abs. 1 vorletzter Satz AVG ist, erforderte auch die Festlegung solcher "besonderer technischer Voraussetzungen" nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zum E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, die Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung. Auf Grund des mangelnden Charakters als eine solche Regelung einer besonderen technischen Voraussetzung kann es im Beschwerdefall jedoch dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst insoweit zu folgen ist, oder ob eine geeignete anderweitige Kundmachung von "Nutzungsbedingungen", wie sie im Beschwerdefall vorliegen, ebenfalls ausreichend wäre.
Für die hier maßgebliche Anordnung des Punktes 7. der Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für das "eAMA" ergibt sich jedenfalls als Zwischenergebnis, dass diese einerseits mangels Kundmachung als Verordnung vom Verwaltungsgerichtshof nicht als (das AVG ergänzende) bindende Anordnung über den Zeitpunkt des Einlangens eines Antrags auf Gewährung der Mutterkuhprämie im Online-Verkehr anzuwenden ist und dass sie andererseits auch nicht als eine "besondere technische Voraussetzung" im Sinne des § 13 Abs. 1 vorletzter Satz AVG regelnde Vorschrift angesehen werden kann, die gegebenenfalls (wenn man die Verordnung nicht als geboten ansehen will) als solche auch ohne Erlassung einer Verordnung kraft des Verweises in § 13 Abs. 1 vorletzter Satz AVG auf die Festlegung solcher besonderer technischer Voraussetzungen durch die Behörde Verbindlichkeit (ohne dass eine Verordnung zu erlassen und entsprechend kundzumachen wäre) erlangt hätte. Es erübrigt sich daher auch die Prüfung, ob die Nutzungsbestimmungen etwa im Sinne des § 13 Abs. 1 vorletzter Satz AVG durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundgemacht worden wären.
2.7.4. Für die Beurteilung der Wirkungen des hier zu beurteilenden Antrags auf Gewährung von Mutterkuhprämien ergibt sich somit folgende Rechtslage:
Für das Verfahren gilt grundsätzlich das AVG.
Die Einbringung von Anträgen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung hat daher nach den Vorschriften des AVG in der Fassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu erfolgen.
Die in den sogenannten Nutzungsbedingungen für "eAMA" enthaltene Regelung, dass Anträge erst mit der Ausstellung der vorgesehenen Bestätigung über die Einbringung als eingegangen gälten, ist mangels Kundmachung als Verordnung unbeachtlich.
Die Beurteilung der Wirksamkeit der Einbringung des Antrags bzw. der Rechtsfolgen des Versuches der Beschwerdeführerin, den Antrag bei der AMA einzubringen, ist allein an Hand § 13 AVG vorzunehmen.
2.7.5. Aus § 13 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 folgt zunächst, dass die Einbringung von Anträgen grundsätzlich "in jeder technischen Form" zulässig ist, "die die Behörde zu empfangen in der Lage ist".
Im Beschwerdefall wurde die von der Beschwerdeführerin bei ihrem Versuch der Antragstellung verwendete Einbringungsform von der Einbringungsbehörde, der AMA, selbst für die Antragstellung über Internet (unter der Bezeichnung "eAMA") zur Verfügung gestellt. Die verwendete Einbringungsform wäre daher grundsätzlich geeignet gewesen, einen wirksamen Antrag einzubringen.
2.8. Strittig ist im Beschwerdefall, ob überhaupt ein der Beschwerdeführerin zurechenbarer Antrag eingebracht wurde. Die belangte Behörde geht davon aus, dass dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht alle nach dem zur Verfügung gestellten System der Online-Antragstellung erforderlichen Schritte gesetzt hatte, nicht der Fall sei.
Dieser Auffassung ist im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu folgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen (für die Rechtslage vor der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, welche aber diesbezüglich in § 13 AVG keine maßgeblichen Änderungen gebracht hat) festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, und vom 20. März 2004, Zl. 2003/06/0043, zur Einbringung mittels Telekopie im Anwendungsbereich des § 13 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2005/17/0269, in dem aus § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 geschlossen wird, dass es auf das - rechtzeitige - Eingehen der Telekopie (allenfalls eines dort näher umschriebenen, verbesserungsfähigen Teiles der Erledigung) ankomme). Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern) gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl. für eine Eingabe mittels E-Mail oder Telekopie die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2004, Zl. 2003/06/0043, und vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015).
Gleiches gilt für die hier vorliegende Unterlassung der "Absendung" des Antrages bei der Verwendung einer von der Behörde für die Antragstellung über Internet zur Verfügung gestellten Anwendung durch die Unterlassung des Anklickens des dafür vorgesehenen Feldes.
2.9. Im Beschwerdefall liegt kein Sachverhalt vor, der die belangte Behörde veranlassen hätte müssen, eine bei ihr elektronisch eingegangene Eingabe, die nicht alle Formvoraussetzungen erfüllte, zur Verbesserung "zurückzustellen".
Das AVG sah für den Fall von formellen Mängeln von Eingaben seit jeher die Möglichkeit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages vor. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1990, als mit der Novelle zum AVG BGBl. Nr. 357/1990 § 13 AVG im Sinne der Ermöglichung von Anbringen in neuen technischen Formen neu formuliert wurde, die im AVG vorgesehene Erteilung eines Verbesserungsauftrags dezidiert auch für die Einbringung mit neuen technischen Möglichkeiten als anwendbar verstanden (vgl. die Erläuterungen zum Entfall des zwingenden Unterschriftserfordernisses in 1089 BlgNR, 17. GP, 9; der Gesetzgeber ging davon aus, dass das Fehlen einer Originalunterschrift allein noch nicht zwingend einen Verbesserungsauftrag nach sich ziehen sollte, da ansonst die (verwaltungs)ökonomische Wirkung der Verwendung der neuen technischen Möglichkeiten wieder aufgehoben würde).
Daran hat sich auch durch die Novellen zum AVG in den Jahren 1998, 2001 und 2002 sowie durch das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, nichts geändert.
§ 13 AVG wurde vielmehr durch die Novelle mit dem E-Government-Gesetz nach den Erläuterungen zur RV bewusst so formuliert, dass seine Anordnungen grundsätzlich sowohl für die herkömmliche Einbringung auf dem Postweg als auch für die Einbringung mittels neuer technischer Möglichkeiten anwendbar sind. Dies gilt, lege non distinguente, insbesondere für die grundsätzliche Verbesserungsvorschrift des § 13 Abs. 3 erster und zweiter Satz AVG. Diese Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der oben angesprochenen Unterscheidung zwischen gänzlich unbeachtlichen Äußerungen und solchen Anbringen ausgeht, welche eine Verbesserungspflicht der Behörde auslösen. Das Gesetz lässt nicht erkennen, dass diese Regelung im Falle der Einbringung im Online-Verkehr nicht gelten sollte.
Dies bedeutet zwar, dass auch bei der Verwendung neuer technischer Möglichkeiten nicht jeder Mangel zur Unbeachtlichkeit des Anbringens führt, sondern auch elektronisch eingebrachte, mangelhafte Anträge verbesserungsfähig sind. Ein verbesserungsfähiges Anbringen liegt aber erst vor, wenn ein Anbringen bei der Behörde eingelangt ist. Davon kann bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nach den obigen Ausführungen jedoch nicht die Rede sein.
2.10. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob man der Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst im Durchführungsrundschreiben zum E-Government-Gesetz vom 24. Februar 2005, GZ BKA-810.287/0035-V/3/04, Änderungen des AVG und des ZustG im Zusammenhang mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, 3, folgt, dass die Festlegung der Adressen, an welche Anbringen zu richten sind, durch Verordnung zu erfolgen habe. Folgte man dieser Ansicht, ergäbe sich im Beschwerdefall schon mangels Vorliegens einer Verordnung über die Einbringung auf elektronischem Wege an die AMA, dass der Versuch der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Antrages unter Benützung des Systems "eAMA" von vornherein zum Scheitern verurteilt war. Eine Antragstellung auf elektronischem Wege wäre nach der vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im genannten Rundschreiben vertretenen Auffassung nur zulässig und damit wirksam, wenn eine entsprechende Verordnung bestünde. Dass eine derartige hinsichtlich der Antragstellung für Mutterkuhprämien erlassen worden wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. § 2 Abs. 6 der Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, geht nur allgemein von der Möglichkeit einer Einbringung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung aus, ohne eine konkrete Einbringungsform oder technische Details zu nennen. Auch die vorgelegten "Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für das eAMA", Stand 8. November 2002, und der vorgelegte Ausdruck eines "Benutzerhandbuch(s) Tierprämien Online, Version 2.0" stellen nach Inhalt und äußerem Erscheinungsbild keine Verordnungen dar, sodass es sich erübrigt, Sachverhaltsfeststellungen über eine gehörige Approbation und Kundmachung dieser Dokumente zu treffen.
2.11. Geht man jedoch - wie dies auch die belangte Behörde getan hat - davon aus, dass Anträge gemäß § 13 Abs. 1 AVG auch ohne Vorliegen einer Verordnung "auf elektronischem Weg" wirksam eingebracht werden können, sofern nur die Behörde - wie dies im Beschwerdefall durch das System "eAMA" der Fall war - die technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme geschaffen hat, ist die oben dargelegte Prüfung anzustellen, ob ein wirksames Anbringen, das gegebenenfalls zum Anlass für einen Verbesserungsauftrag zu nehmen gewesen wäre, vorlag.
Dies ist nach dem Vorgesagten zu verneinen.
2.12. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin im Jahre die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie (materiell) erfüllte. Da innerhalb der dafür offen stehenden Frist gemäß § 3 Tierprämien-Verordnung 2000 kein entsprechender Antrag gestellt wurde, entsprach die Abweisung der Berufung gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Mutterkuhprämie für 2004 mit Null insoweit dem Gesetz.
2.13. Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die belangte Behörde habe verkannt, dass ein "ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall" im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung bzw. § 22 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, vorlag, ist auf Folgendes zu verweisen:
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung enthält eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der in diesem Artikel vorgesehenen Sanktion für die nicht vollständige Ausnützung der dem Erzeuger zustehenden Prämienansprüche im Laufe eines Jahres. Bei Vorliegen des dort genannten "ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles" wäre von der grundsätzlich auszusprechenden Sanktion Abstand zu nehmen. Die Bestimmung kann daher erst in dem dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgenden Jahr zum Tragen kommen. Sie ist hingegen keine Regelung, die allfällige Nachteile, die sich aus der Versäumung der Frist für die Antragstellung im jeweiligen Kalenderjahr ergeben, ausgleichen soll. Da mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Mutterkuhprämie für 2004 mit Null entschieden wurde, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob die Versäumung der Antragsfrist unter Umständen wie im Beschwerdefall allenfalls die Verhängung der Sanktion nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung im Folgejahr verhindern könnte. Auf das entsprechende Beschwerdevorbringen ist daher inhaltlich nicht näher einzugehen.
2.14. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.15. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. April 2007
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag AusschlußVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170270.X00Im RIS seit
04.06.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011