Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard O***** , vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 65.400,-- sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vorliegende Delegierungssache ist im Wesentlichen jenen Fällen gleichgelagert, über deren Delegierung der Oberste Gerichtshof jüngst ua zu 2 Nc 8/03d und 7 Nc 13/03a entschieden hat. Die dort gebrauchten Zweckmäßigkeitsargumente (die den auch dort eingeschrittenen Parteienvertretern bereits bekannt sind) treffen auch hier zu, weshalb die Delegierung zu bewilligen war.
Anmerkung
E69835 5Nc14.03hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050NC00014.03H.0520.000Dokumentnummer
JJT_20030520_OGH0002_0050NC00014_03H0000_000