TE OGH 2003/5/21 6Ob65/03g

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert Christian H***** , vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** & H***** OEG, ***** 2. Andreas B***** , und 3. Herbert H*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 15.418,26 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2002, GZ 5 R 85/02k-11, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. Februar 2002, GZ 26 Cg 171/01x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Die Streitteile haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Parteien ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

Die Haftung der zweit- und drittbeklagten Parteien als persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten für die in deren Auftrag erbrachten Leistungen ist nicht mehr strittig.

Die Auffassung der Vorinstanzen, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten als Werkvertrag beurteilten, ist angesichts der - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Danach hat der Zweitbeklagte namens der Erstbeklagten den Kläger damit beauftragt, eine Heizungsregelung bestehend aus einem Regelkreis mit Kesselvorlauftemperaturmischpumpe und eine Steuerung über die Bedieneroberfläche und Touchdisplay samt den dafür erforderlichen Komponenten zu entwickeln und zu liefern. Besprochen war ein - in der Branche des Klägers üblicher - Stundensatz von 800 S zuzüglich Umsatzsteuer und ein voraussichtlicherweise erforderliches Stundenvolumen von etwa 200 Stunden. Das Verfahren ergab, dass die vom Kläger gelieferte Hard- und Software am 1. 3. 2001 in ein Demohaus des Zweitbeklagten eingebaut wurde und einwandfrei funktionierte. Der Kläger hat die erbrachten Leistungen in Lieferschein und Rechnung detailliert angeführt und mit einem Gesamtbetrag verrechnet und schließlich eingeklagt. Die Beklagten haben diesen Betrag (ebensowenig wie die als Schadenersatzforderung angesprochenen Zinsen) der Höhe nach nie substantiiert bestritten. Sie haben lediglich vorgebracht, dem Kläger nichts zu schulden, weil ein Auftrag nicht erteilt worden sei, jedenfalls habe der Zweitbeklagte nicht namens der Erstbeklagten bestellt und sei der Drittbeklagte bereits aus der Erstbeklagten ausgeschieden und hafte schon deshalb nicht.

Das Berufungsgericht ist angesichts der zur Höhe des Anspruchs fehlenden substantiierten Bestreitung von einem schlüssigen Eingeständnis im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Frage, ob fehlendes substantielles Bestreiten als schlüssiges Tatsachengeständnis im Sinn des § 267 ZPO zu werten ist, immer von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (6 Ob 141/99z; 8 Ob 312/00s; 2 Ob 29/01f; RIS-Justiz RS0039927).Das Berufungsgericht ist angesichts der zur Höhe des Anspruchs fehlenden substantiierten Bestreitung von einem schlüssigen Eingeständnis im Sinn des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Frage, ob fehlendes substantielles Bestreiten als schlüssiges Tatsachengeständnis im Sinn des Paragraph 267, ZPO zu werten ist, immer von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (6 Ob 141/99z; 8 Ob 312/00s; 2 Ob 29/01f; RIS-Justiz RS0039927).

Eine dennoch aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagten ausreichendes Vorbringen des Klägers zur Höhe seines Anspruchs vermissen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich der Kläger auf den ihm erteilten Auftrag, den vom Zweitbeklagten anlässlich des Einbaus unterfertigten Lieferschein und die mit diesem inhaltlich übereinstimmende Rechnung berufen hat. Dass er sich nicht ausdrücklich auf eine Preisvereinbarung berufen hat, schadet nicht. Das Verfahren ergab, dass zwischen den Vertragspartnern ein Stundenlohn von 800 S netto und ein Arbeitsaufwand von voraussichtlich 200 Stunden besprochen - und offensichtlich auch vereinbart - war. Der Lieferschein wies die vom Kläger erbrachten Lieferungen und Leistungen detailliert aus und erhielt auch das dafür verrechnete Entgelt von 12.848,56 EUR netto. Dieser Betrag entspricht 221 Stunden zum Stundensatz von 800 S netto und damit den bei Auftragserteilung besprochenen und offensichtlich auch vereinbarten Vorgaben. Der Beklagte hat auch den Lieferschein vom 1. 3. 2001 unterfertigt. Er hat den darin enthaltenen und später auch in dieser Höhe verrechneten und eingeklagten Betrag weder bei Übernahme der Hard- und Software (und gleichzeitiger Unterfertigung des Lieferscheins), noch bei Erhalt der Rechnung beanstandet. Im Verfahren haben die Beklagten die Höhe der Forderung nur unsubstantiiert bestritten und nicht eingewendet, dass der Kläger die in Lieferschein und Rechnung verzeichneten Leistungen nicht erbracht oder vereinbarungswidrig zu hoch verrechnet hätte. Sie haben lediglich vorgebracht, sie hätten nie etwas bestellt, jedenfalls habe der Zweitbeklagte keine Bestellung für den Erstbeklagten vorgenommen und der Drittbeklagte hafte wegen Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht. Angesichts dieser im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände bedeutet die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass das Fehlen einer substantiellen Bestreitung des Klagebegehrens als schlüssiges Tatsachengeständnis gewertet hatte, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Revision der beklagten Parteien wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die dem Kläger durch das Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung wurde beim Erstgericht eingebracht und langte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein; sie war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO).Die Revision der beklagten Parteien wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die dem Kläger durch das Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung wurde beim Erstgericht eingebracht und langte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein; sie war daher als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E69696 6Ob65.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00065.03G.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_0060OB00065_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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