TE OGH 2003/5/21 6Ob69/03w

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Simma, Bechtold, Gunz & Gasser, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Februar 2003, GZ 3 R 5/03i-47, womit der Beschluss des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch vom 3. Dezember 2002, GZ 12 Fr 194/02z-44, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (§§ 22 Abs 2 und 93 Abs 4 GmbHG), sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu (SZ 63/150; SZ 65/11; 6 Ob 323/98p6 Ob 245/99v; RIS-Justiz RS0060098). Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der er noch Gesellschafter war (6 Ob 323/98p; RIS-Justiz RS0111743; RS0060098).Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (Paragraphen 22, Absatz 2 und 93 Absatz 4, GmbHG), sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu (SZ 63/150; SZ 65/11; 6 Ob 323/98p6 Ob 245/99v; RIS-Justiz RS0060098). Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der er noch Gesellschafter war (6 Ob 323/98p; RIS-Justiz RS0111743; RS0060098).

Die Antragsteller sind im Mai 1999 durch Abtretung ihrer Geschäftsanteile aus der GmbH ausgetreten. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde noch für das Geschäftsjahr 1997 eine Gewinnausschüttung beschlossen (und offenbar auch durchgeführt, zumindest wurde Gegenteiliges nicht behauptet). Für 1998 wurde ein vorläufiges Ergebnis prognostiziert, das endgültige Jahresergebnis lag jedoch zum Zeitpunkt der Abtretung der Geschäftsanteile der Antragsteller noch nicht vor, sodass im Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht endgültig geklärt war, ob ihnen für 1998 noch ein Anspruch auf Gewinnausschüttung zusteht. Für das Geschäftsjahr 1999 wurde anlässlich der Abtretung vereinbart, dass der "Ertragsanteil" (gemeint offenbar Gewinn) dem Übernehmer der Geschäftsanteile zukommt. Ferner steht fest, dass keine Vereinbarung darüber getroffen wurde, dass die Antragsteller an den Erträgnissen des Geschäftsjahres 1998 nicht mehr teilhaben sollten. Ihre Höhe stand im Zeitpunkt des Ausscheidens der Antragsteller aus der GmbH jedoch noch nicht fest.

Soweit daher die Antragsteller ihre Informationsansprüche darauf stützen, dass ihnen mangels gegenteiliger Vereinbarung noch ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft im Jahr 1998 zusteht, machen sie einen aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Vermögensanspruch geltend, zu dessen Unterstützung ihnen auch noch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft Informationsansprüche zustehen. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach das von den Antragstellern geltend gemachte Informationsrecht zur Vorbereitung der Verfolgung der bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft entstandenen Ansprüche des Jahres 1998 gerechtfertigt ist, steht mit der dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang (SZ 63/150, 6 Ob 323/98p) und ist nicht zu beanstanden.

Die im Revisionsrekurs weiter relevierten Fragen nach den Kosten der Bucheinsicht und einer allfälligen Weitergabe der Ergebnisse an Dritte ist nicht Verfahrensgegenstand und bedarf daher im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Textnummer

E69868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00069.03W.0521.000

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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