TE OGH 2003/5/21 2Ob271/01v

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung von EUR 5.377,79 (= S 74.000), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 2003, 2 Ob 271/01v wird dahingehend ergänzt, dass die Kostenentscheidung wie folgt zu lauten hat:

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,76 (darin enthalten EUR 66,63 Ust) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Spruch der genannten Entscheidung unterblieb infolge eines Versehens die Kostenentscheidung, obwohl in der Begründung eine solche beabsichtigt war. Die Entscheidung war daher nach den §§ 419, 423 ZPO zu ergänzen.Im Spruch der genannten Entscheidung unterblieb infolge eines Versehens die Kostenentscheidung, obwohl in der Begründung eine solche beabsichtigt war. Die Entscheidung war daher nach den Paragraphen 419,, 423 ZPO zu ergänzen.

Anmerkung

E69348 2Ob271.01v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00271.01V.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_0020OB00271_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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