TE OGH 2003/5/21 9Ob22/03f

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Verlassenschaft nach der am 5. April 2002 verstorbenen Elisabeth R*****, Private, zuletzt wohnhaft S*****, 2) Richard G*****, Kaufmann, *****, 3) Georg G*****, Pensionist, *****, 4) Dr. Anna B*****, Private, *****, 5) Elisabeth Z*****, Haushalt, *****, 6) Dr. Gabriele P*****, Ärztin, *****, 7) Peter M*****, Privater, *****, Erst-, Zweit-, Viert-, Fünft- und Siebentantragsgegner vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, Drittantragsgegner vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, Sechstantragsgegnerin vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Benützungsregelung nach §§ 834 ff ABGB, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2002, GZ 42 R 509/02f-95, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Verlassenschaft nach der am 5. April 2002 verstorbenen Elisabeth R*****, Private, zuletzt wohnhaft S*****, 2) Richard G*****, Kaufmann, *****, 3) Georg G*****, Pensionist, *****, 4) Dr. Anna B*****, Private, *****, 5) Elisabeth Z*****, Haushalt, *****, 6) Dr. Gabriele P*****, Ärztin, *****, 7) Peter M*****, Privater, *****, Erst-, Zweit-, Viert-, Fünft- und Siebentantragsgegner vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, Drittantragsgegner vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, Sechstantragsgegnerin vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Benützungsregelung nach Paragraphen 834, ff ABGB, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2002, GZ 42 R 509/02f-95, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Solche Rechtsfragen werden von den Revisionsrekurswerbern nicht aufgezeigt:Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Solche Rechtsfragen werden von den Revisionsrekurswerbern nicht aufgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist die gerichtliche Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren hinsichtlich einer im Miteigentum der Antragstellerin und der sieben Antragsgegner stehenden Liegenschaft samt Haus. Die Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter greift dann Platz, wenn sich die Miteigentümer untereinander nicht einigen können (Jensik, Miteigentum Wohnungseigentum 19).

Wie vom Senat bereits im zweiten Rechtsgang ausgeführt wurde (9 Ob 82/01a), ist im Gesetz nicht geregelt, nach welchen Gesichtspunkten die Benützungsregelung zu erfolgen hat. Diese Regelung soll grundsätzlich jedem Miteigentümer eine annähernd seinem Anteil entsprechende Nutzung der gemeinschaftlichen Sache verschaffen, wobei aber auch der persönliche Bedarf und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0013612). Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Wird berücksichtigt, dass die Antragsgegner beim Erwerb ihrer Anteile ein Entgelt leisteten, das zum Erwerb der Anteile und auch der Nutzungsübertragung hinsichtlich der von ihnen bisher benützten Wohnungen führte, ist ihr Interesse einleuchtend, die bisher auf Grund der Miteigentümereigenschaft tatsächlich benützten Wohnungen auch weiterhin zu behalten. Es ist daher durchaus sachgerecht und billig, den auf die Kaufverträge zurückgehenden und bestehenden faktischen Benützungszustand der Benützungsregelung zugrundezulegen (5 Ob 1031/91). Unterschiedliche Nutzungsanteile sind durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen.

Die Benützungsregelung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Das Gericht ist dabei nicht an das Begehren der antragstellenden Partei gebunden; dieses ist nur als unverbindliche Anregung aufzufassen, um eine billige Lösung zu finden (5 Ob 47/97s; RIS-Justiz RS0013385, RS0013635). Letztlich ist die Benützungsregelung eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 835 Rz 7 mwN; 5 Ob 69/91; 5 Ob 2219/96a; RIS-Justiz RS0101498 ua), die von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (RIS-Justiz RS0013612 [T2]; vgl auch RS0006039 [T3]). Diesen Umständen kommt aber in der Regel keine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu. Das Rekursgericht hat alle im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Faktoren - einschließlich der von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfenen Fragen - bei seiner von Billigkeitserwägungen getragenen Ermessensentscheidung erwogen und berücksichtigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann keine Rede sein.Die Benützungsregelung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Das Gericht ist dabei nicht an das Begehren der antragstellenden Partei gebunden; dieses ist nur als unverbindliche Anregung aufzufassen, um eine billige Lösung zu finden (5 Ob 47/97s; RIS-Justiz RS0013385, RS0013635). Letztlich ist die Benützungsregelung eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 835, Rz 7 mwN; 5 Ob 69/91; 5 Ob 2219/96a; RIS-Justiz RS0101498 ua), die von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (RIS-Justiz RS0013612 [T2]; vergleiche auch RS0006039 [T3]). Diesen Umständen kommt aber in der Regel keine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu. Das Rekursgericht hat alle im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Faktoren - einschließlich der von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfenen Fragen - bei seiner von Billigkeitserwägungen getragenen Ermessensentscheidung erwogen und berücksichtigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann keine Rede sein.

Textnummer

E69712

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00022.03F.0521.000

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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