Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windischgrätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Valentina D*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 10.160 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2003, GZ 11 Ra 242/02s-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Vorinstanzen weder das Vorhandensein noch das Fehlen von Absicherungsmaßnahmen bezüglich der unfallskausalen Gefahrenstelle feststellen konnten, liegen darin Wertungen und Schlussfolgerungen aus den aufgenommenen Beweisen. Darin kann aber genauso wenig eine Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO gelegen sein (RIS-Justiz RS0043277, RS0043256) wie in dem Umstand, dass einzelne Beweisergebnisse andere tatsächliche Schlussfolgerungen zugelassen hätten (RIS-Justiz RS0043256 T4) oder allenfalls mögliche Feststellungen nicht getroffen wurden (RIS-Justiz RS0043289 T 3).Soweit die Vorinstanzen weder das Vorhandensein noch das Fehlen von Absicherungsmaßnahmen bezüglich der unfallskausalen Gefahrenstelle feststellen konnten, liegen darin Wertungen und Schlussfolgerungen aus den aufgenommenen Beweisen. Darin kann aber genauso wenig eine Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO gelegen sein (RIS-Justiz RS0043277, RS0043256) wie in dem Umstand, dass einzelne Beweisergebnisse andere tatsächliche Schlussfolgerungen zugelassen hätten (RIS-Justiz RS0043256 T4) oder allenfalls mögliche Feststellungen nicht getroffen wurden (RIS-Justiz RS0043289 T 3).
Soweit das Berufungsgericht schon in der Berufung gerügte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, können diese nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (stRSpr, s. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO). Soweit sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge betreffend Feststellungen über den Unfallsort nicht auseinandersetzte, kann darin ebenfalls kein relevanter Verfahrensmangel erkannt werden, zumal daraus kein Schluss auf den für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin notwendigen Vorsatz des Dienstgebers zu schließen ist.Soweit das Berufungsgericht schon in der Berufung gerügte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, können diese nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (stRSpr, s. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO). Soweit sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge betreffend Feststellungen über den Unfallsort nicht auseinandersetzte, kann darin ebenfalls kein relevanter Verfahrensmangel erkannt werden, zumal daraus kein Schluss auf den für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin notwendigen Vorsatz des Dienstgebers zu schließen ist.
Zur Rechtsrüge:
Nach dem klaren Wortlaut des § 333 Abs 1 ASVG wird die Haftungsbefreiung des Dienstgebers nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung ausgeschlossen. Auch gröblichste Fahrlässigkeit ist dem Vorsatz nicht gleichzusetzen (Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 54 zu § 333 ASVG mwN). Nur dies, keinesfalls aber den Ausschluss von dolus eventualis als prinzipiell ausreichender Schuldform wollte das Berufungsgericht mit seinem Zitat der Entscheidung 4 Ob 72/69 (= RIS-Justiz RS0085680 = Arb 8723 uva) zum Ausdruck bringen. Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang zitierten Rechtssätze (RIS-Justiz RS0022698 und RS0052197) sind hier insoweit unanwendbar, als diese sich nur auf den - schon bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit möglichen - Regress nach § 334 ASVG beziehen.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG wird die Haftungsbefreiung des Dienstgebers nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung ausgeschlossen. Auch gröblichste Fahrlässigkeit ist dem Vorsatz nicht gleichzusetzen (Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 54 zu Paragraph 333, ASVG mwN). Nur dies, keinesfalls aber den Ausschluss von dolus eventualis als prinzipiell ausreichender Schuldform wollte das Berufungsgericht mit seinem Zitat der Entscheidung 4 Ob 72/69 (= RIS-Justiz RS0085680 = Arb 8723 uva) zum Ausdruck bringen. Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang zitierten Rechtssätze (RIS-Justiz RS0022698 und RS0052197) sind hier insoweit unanwendbar, als diese sich nur auf den - schon bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit möglichen - Regress nach Paragraph 334, ASVG beziehen.
Textnummer
E69749European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00060.03V.0521.000Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
21.12.2012