TE OGH 2003/5/21 2Ob58/02x

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerd-Rüdiger S*****, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Nikolaus P*****, 2. C***** GesmbH, ***** und 3. Z***** AG, ***** alle vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 33.606,81 (= S 462.439,77) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2001, GZ 16 R 91/01x-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2001, GZ 53 Cg 38/00y-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 789,91 (darin enthalten EUR 131,65 Ust) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 28. 6. 1994 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker seines Motorrades aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten als Lenker eines von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs schwerst verletzt wurde.

Streitgegenständlich ist im Revisionsverfahren ein Verdienstentgangsbegehren des Klägers für die Jahre 1995 und 1996.

Der Kläger begehrte mit der am 26. 6. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage für das Jahr 1995 Verdienstentgang von S 82.044,96. Bereits in der Klage wurde vorgebracht, dass die drittbeklagte Partei das Alleinverschulden des Lenkers des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeuges anerkannt habe und auch mit Schreiben vom 18. 10. 1995 ein Feststellungsbegehren für alle zukünftigen unfallskausalen Schäden dem Grunde nach anerkannt habe. In der Folge dehnte der Kläger sein Verdienstentgangsbegehren für das Jahr 1996, 1997 und 1998 mit Schriftsatz vom 23. 11. 1999 (ON 29; vorgetragen am 28. 11. 2000) um jeweils S 10.000 aus. Mit Schriftsatz vom 25. 8. 2000 (ON 46; vorgetragen am 28. 11. 2000) erfolgte nach Vorliegen eines mittlerweile eingeholten Sachverständigengutachtens eine weitere Ausdehnung des Verdienstentgangsbegehrens auf S 186.139,77 für 1995 und S 47.400 für 1996. Vorgetragen wurde dazu, der Verdienstentgang sei stets unter dem Vorbehalt der Ausdehnung auf Grund eines einzuholenden Sachverständigengutachtens sowie im Hinblick auf das "Feststellungsbegehren" geltend gemacht worden. Beim Verdienstentgang handle es sich um keine Annuitäten im Sinne des Gesetzes. Dieser werde frühestens mit der Erstellung der Bilanzen berechenbar. Eine Berechnung ohne Sachverständigengutachten sei überhaupt nicht möglich gewesen.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten insbesondere hinsichtlich des Verdienstentgangs von 1995 bis einschließlich 24. 8. 1997 Verjährung ein.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 290.944,96 samt Anhang an den Kläger. Ein Mehrbegehren auf Zahlung von S 171.494,81 wies es ab.

Das Erstgericht führte rechtlich aus, Schadenersatzansprüche verjährten nach § 1489 ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger. Dabei sei es nicht erforderlich, die genaue Schadenshöhe zu kennen; der Umstand, dass ein Schadenseintritt mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, reiche aus. Bei den Verdienstentgängen sei davon auszugehen, dass dem Kläger mit Ende des jeweiligen Jahres eine Beurteilung dahin möglich gewesen sei, ob auf Grund der von ihm zu beobachtenden Entwicklungen der Patientenzahl und Kassenabrechnungen für das abgelaufene Jahr ein Verdienstentgang im Vergleich zur Situation vor dem Unfallereignis aller Wahrscheinlichkeit nach eingetreten sei oder nicht, weshalb auch seit diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. Hinsichtlich des Verdienstentgangs für das Jahr 1995 habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 geendet, hinsichtlich des Verdienstentganges für das Jahr 1996 mit Ablauf des Jahres 1999. Zwar unterbreche nach § 1497 ABGB sowohl ein Anerkenntnis dem Grunde nach als auch die Einbringung der Klage die Verjährung, doch komme bei teilbaren Verbindlichkeiten der Klage nur insoweit Unterbrechungswirkung zu, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht werde. Ein Vorbehalt der Ausdehnung des Begehrens sei bedeutungslos. Auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach könne nur zur Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich solcher Forderungen führen, die zum Zeitpunkt der Anerkennung auch geltend gemacht würden. Bei Klageausdehnung während des Verfahrens komme es für die Unterbrechungswirkung auf den Zeitpunkt an, zu dem der Schriftsatz bei Gericht eingelangt sei, sofern später ein Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung erfolge.Das Erstgericht führte rechtlich aus, Schadenersatzansprüche verjährten nach Paragraph 1489, ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger. Dabei sei es nicht erforderlich, die genaue Schadenshöhe zu kennen; der Umstand, dass ein Schadenseintritt mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, reiche aus. Bei den Verdienstentgängen sei davon auszugehen, dass dem Kläger mit Ende des jeweiligen Jahres eine Beurteilung dahin möglich gewesen sei, ob auf Grund der von ihm zu beobachtenden Entwicklungen der Patientenzahl und Kassenabrechnungen für das abgelaufene Jahr ein Verdienstentgang im Vergleich zur Situation vor dem Unfallereignis aller Wahrscheinlichkeit nach eingetreten sei oder nicht, weshalb auch seit diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. Hinsichtlich des Verdienstentgangs für das Jahr 1995 habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 geendet, hinsichtlich des Verdienstentganges für das Jahr 1996 mit Ablauf des Jahres 1999. Zwar unterbreche nach Paragraph 1497, ABGB sowohl ein Anerkenntnis dem Grunde nach als auch die Einbringung der Klage die Verjährung, doch komme bei teilbaren Verbindlichkeiten der Klage nur insoweit Unterbrechungswirkung zu, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht werde. Ein Vorbehalt der Ausdehnung des Begehrens sei bedeutungslos. Auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach könne nur zur Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich solcher Forderungen führen, die zum Zeitpunkt der Anerkennung auch geltend gemacht würden. Bei Klageausdehnung während des Verfahrens komme es für die Unterbrechungswirkung auf den Zeitpunkt an, zu dem der Schriftsatz bei Gericht eingelangt sei, sofern später ein Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung erfolge.

Mit der am 26. 6. 1997 bei Gericht eingebrachten Klage habe der Kläger zunächst lediglich einen Verdienstentgang für das Jahr 1995 in Höhe von S 82.044,96 begehrt. Eine Ausdehnung des Verdienstentgangs für 1995 um weitere S 104.094,81 sei erst mit Schriftsatz vom 25. 8. 2000 (vorgetragen am 28. 11. 2000), also jedenfalls nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, erfolgt. Mit Schriftsatz vom 23. 11. 1999 (vorgetragen am 28. 11. 2000) habe der Kläger erstmals einen Verdienstentgang für das Jahr 1996 von S 10.000 geltend gemacht. Da dieser Schriftsatz noch innerhalb der jeweiligen Verjährungsfrist bei Gericht eingelangt sei, sei er geeignet gewesen, die Verjährung hinsichtlich der Verdienstentgänge für das Jahr 1996 in der darin geltend gemachten Höhe zu unterbrechen. Die mit Schriftsatz vom 25. 8. 2000 vorgenommene Ausdehnung des Verdienstentgangs für 1996 um weitere S 37.400 sei nach Ablauf der Verjährungsfrist für diesen Verdienstentgang erfolgt. Die Möglichkeit der Ausdehnung der ursprünglichen Verdienstentgangsbeträge nach Ablauf der jeweiligen dreijährigen Verjährungsfristen wäre dem Kläger nur dann offen gestanden, wenn er rechtzeitig ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der noch nicht genau bezifferbaren Schäden gestellt hätte. Ein solches Feststellungsbegehren sei im Laufe des Verfahrens nie erhoben worden. Hinsichtlich des Verdienstentgangs für das Jahr 1995 habe daher nur ein Betrag von S 82.044,96, für das Jahr 1996 nur ein solcher von S 10.000 zugesprochen werden können, die darüber hinaus für diese Jahre geltend gemachten Beträge (S 141.494,80) seien verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies auf das mit der Berufung vorgelegte Schreiben der drittbeklagten Partei an den Klagevertreter vom 18. 10. 1995. Nach diesem Schreiben gab die drittbeklagte Partei gegenüber dem Klagevertreter die verbindliche Erklärung ab, auf Basis eines Alleinverschuldens des bei der drittbeklagten Partei versicherten Lenkers auf die Einrede der Verjährung mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles im Rahmen der Versicherungssumme zu verzichten.

Das Berufungsgericht beurteilte dieses Schreiben als einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung, das die Wirkung eines Feststellungsurteiles entfalten sollte. Es gab weiters die ständige Rechtsprechung wieder, wonach Verdienstentgang als positiver Schaden regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten sei. Der Verdienstentgang unterliege hinsichtlich des künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitig erhobenes Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden sei. Damit sei gemeint, dass durch ein Feststellungsurteil nur die Verjährung des Verdienstentgangsanspruches als solches in 30 Jahren erfolge. Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung unterlägen aber auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils über die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge diese künftig nach dem Feststellungsurteil verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung der Drittbeklagten mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles vom 18. 10. 1995 habe die Verjährung künftig fällig werdender Teilbeträge des Verdienstentganges innerhalb von drei Jahren ab der Möglichkeit der ersten Geltendmachung nicht verhindern können. Beim Verdienstentgang eines selbständigen Arztes mit einem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr und Berechnungsbasis handle es sich um Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, welche in drei Jahren ab Möglichkeit der erstmaligen Geltendmachung verjährten. Die erstmalige Geltendmachung sei dem Kläger mit Ablauf des jeweiligen Kalenderwirtschaftsjahres möglich gewesen. Auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung, die im Ermessen des Geschädigten liege, komme es nicht an. Das Erstgericht habe daher zu Recht für das Jahr 1995 nur einen Betrag von S 82.044,96 und für das Jahr 1996 nur einen Betrag von S 10.000 an Verdienstentgang zugesprochen und die darüber hinaus geltend gemachten Beträge als bereits verjährt abgewiesen. Der auf diese Teilbeträge bezogene Verjährungseinwand der Beklagten verstoße nicht gegen Treu und Glauben und damit gegen die guten Sitten.Das Berufungsgericht beurteilte dieses Schreiben als einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung, das die Wirkung eines Feststellungsurteiles entfalten sollte. Es gab weiters die ständige Rechtsprechung wieder, wonach Verdienstentgang als positiver Schaden regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten sei. Der Verdienstentgang unterliege hinsichtlich des künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitig erhobenes Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden sei. Damit sei gemeint, dass durch ein Feststellungsurteil nur die Verjährung des Verdienstentgangsanspruches als solches in 30 Jahren erfolge. Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung unterlägen aber auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils über die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge diese künftig nach dem Feststellungsurteil verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung der Drittbeklagten mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles vom 18. 10. 1995 habe die Verjährung künftig fällig werdender Teilbeträge des Verdienstentganges innerhalb von drei Jahren ab der Möglichkeit der ersten Geltendmachung nicht verhindern können. Beim Verdienstentgang eines selbständigen Arztes mit einem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr und Berechnungsbasis handle es sich um Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, welche in drei Jahren ab Möglichkeit der erstmaligen Geltendmachung verjährten. Die erstmalige Geltendmachung sei dem Kläger mit Ablauf des jeweiligen Kalenderwirtschaftsjahres möglich gewesen. Auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung, die im Ermessen des Geschädigten liege, komme es nicht an. Das Erstgericht habe daher zu Recht für das Jahr 1995 nur einen Betrag von S 82.044,96 und für das Jahr 1996 nur einen Betrag von S 10.000 an Verdienstentgang zugesprochen und die darüber hinaus geltend gemachten Beträge als bereits verjährt abgewiesen. Der auf diese Teilbeträge bezogene Verjährungseinwand der Beklagten verstoße nicht gegen Treu und Glauben und damit gegen die guten Sitten.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Verdienstentgang eines selbständigen Arztes eine Forderung von rückständigen jährlichen Leistungen (Renten) sei und daher den Verjährungsbestimmungen des § 1480 ABGB unterliege und ab dann die Verjährungsfrist in diesen Fällen zu laufen beginne.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Verdienstentgang eines selbständigen Arztes eine Forderung von rückständigen jährlichen Leistungen (Renten) sei und daher den Verjährungsbestimmungen des Paragraph 1480, ABGB unterliege und ab dann die Verjährungsfrist in diesen Fällen zu laufen beginne.

Der Kläger macht in seiner Revision - zusammengefasst - geltend, dass der Verdienstentgang eines selbständig Erwerbstätigen nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung sei, die den Annuitäten des § 1480 ABGB gleichstehe; der Verdienstentgang eines Selbständigen sei frühestens mit der Erstellung der Bilanzen errechenbar.Der Kläger macht in seiner Revision - zusammengefasst - geltend, dass der Verdienstentgang eines selbständig Erwerbstätigen nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung sei, die den Annuitäten des Paragraph 1480, ABGB gleichstehe; der Verdienstentgang eines Selbständigen sei frühestens mit der Erstellung der Bilanzen errechenbar.

Die beklagten Parteien beantragten mit ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Verdienst ist jeder Arbeitserwerb, unabhängig davon, ob er in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt wird (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1325; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu § 1325). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Verdienstentgangsanspruch als Rentenanspruch zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0030928; zuletzt 2 Ob 153/00i); auch der Umstand, dass der Verdienstentgang der Höche nach schwankt und etwa auch für einzelne Perioden gänzlich entfallen kann, steht der Annahme eines Anspruches auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen (2 Ob 68/95). Es trifft weiters zu, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils über die Haftung für zukünftig fällig werdende Rentenbeträge diese künftig nach dem Feststellungsurteil verfallenen Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung unterliegen (RIS-Justiz RS0034202).Verdienst ist jeder Arbeitserwerb, unabhängig davon, ob er in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt wird (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1325 ;, Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 1325,). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Verdienstentgangsanspruch als Rentenanspruch zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0030928; zuletzt 2 Ob 153/00i); auch der Umstand, dass der Verdienstentgang der Höche nach schwankt und etwa auch für einzelne Perioden gänzlich entfallen kann, steht der Annahme eines Anspruches auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen (2 Ob 68/95). Es trifft weiters zu, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteils über die Haftung für zukünftig fällig werdende Rentenbeträge diese künftig nach dem Feststellungsurteil verfallenen Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung unterliegen (RIS-Justiz RS0034202).

Dass die drittbeklagte Partei mit Schreiben vom 18. 10. 1995, also rund zwei Jahre vor Einbringung der Klage, die verbindliche Erklärung abgegeben hat, auf Basis eines Alleinverschuldens des bei ihr versicherten Lenkers auf die Einrede der Verjährung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils zu verzichten, ist hier nicht von Bedeutung. Ein Feststellungsurteil schaltet nämlich die Verjährungseinrede nur für solche Leistungen auf 30 Jahre aus, die keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (RIS-Justiz RS0034215); eine regelmäßig als Rente (RIS-Justiz RS0030928) zuzusprechende Verdienstentgangsentschädigung fällt sohin unter die dreijährige Frist des § 1480 ABGB (SZ 67/135; Danzl, EKHG7 E 49 zu § 17).Dass die drittbeklagte Partei mit Schreiben vom 18. 10. 1995, also rund zwei Jahre vor Einbringung der Klage, die verbindliche Erklärung abgegeben hat, auf Basis eines Alleinverschuldens des bei ihr versicherten Lenkers auf die Einrede der Verjährung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils zu verzichten, ist hier nicht von Bedeutung. Ein Feststellungsurteil schaltet nämlich die Verjährungseinrede nur für solche Leistungen auf 30 Jahre aus, die keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (RIS-Justiz RS0034215); eine regelmäßig als Rente (RIS-Justiz RS0030928) zuzusprechende Verdienstentgangsentschädigung fällt sohin unter die dreijährige Frist des Paragraph 1480, ABGB (SZ 67/135; Danzl, EKHG7 E 49 zu Paragraph 17,).

Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, dass die Ausdehnung des Klagebegehrens hinsichtlich des noch srittigen Verdienstentgangs für 1995 und 1996 erst mit Schriftsatz vom 25. 8. 2000, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, vorgenommen wurde. Der Beginn der Verjährungsfrist ist nämlich grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, d.h. die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 2 zu § 1478 mwN). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftenden Verhaltens einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Ausicht auf Erfolg angestellt werden kann (RIS-Justiz RS0034524). Wo die Grenzen der Erkundungspflicht liegen, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab (4 Ob 313/98b mwN).Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, dass die Ausdehnung des Klagebegehrens hinsichtlich des noch srittigen Verdienstentgangs für 1995 und 1996 erst mit Schriftsatz vom 25. 8. 2000, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, vorgenommen wurde. Der Beginn der Verjährungsfrist ist nämlich grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, d.h. die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht vergleiche M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 1478, mwN). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftenden Verhaltens einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Ausicht auf Erfolg angestellt werden kann (RIS-Justiz RS0034524). Wo die Grenzen der Erkundungspflicht liegen, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab (4 Ob 313/98b mwN).

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Annahme der Vorinstanzen, der Kläger habe etwa mit Ablauf des Kalenderjahres den Eintritt eines Vedienstentganges erkennen können, liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.

Textnummer

E69570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00058.02X.0521.000

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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