Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Feldkirch zu 12 P 2163/95y anhängigen Pflegschaftssache der mj Kevin S*****, und Fabienne S*****, beide in Obsorge der Mutter Anita S*****, über den Wiederaufnahmeantrag des Vaters Peter Heinz S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Wiederaufnahmeantrag, das Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wieder aufzunehmen, dessen Beschluss vom 23. Jänner 2003, 6 Ob 310/02k, aufzuheben und über den Rekurs des Antragstellers vom 12. Oktober 2002 gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Juni 2002 in der Sache im Sinne der gestellten Anträge zu entscheiden, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In dem beim Bezirksgericht Feldkirch geführten Pflegschaftsverfahren wurden über Antrag der beiden ehelichen Kinder die Unterhaltsbeiträge des Vaters ab 1. 10. 2001 auf 630 sfr monatlich erhöht. Die Rekursentscheidung war dem Vater am 22. 7. 2002 zugestellt worden. Sein gegen die Rekursentscheidung gerichteter, mit 24. 8. 2002 datierter, an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierter Revisionsrekurs und der weiters erhobene, mit 12. 10. 2002 datierter Revisionsrekurs wurden mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. 1. 2003 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich das als Wiederaufnahmeantrag zu behandelnde "Wiedererwägungsgesuch" des Vaters mit den Anträgen, den Beschluss vom 23. 1. 2003 aufzuheben und über den Rekurs vom 12. 10. 2002 sachlich im Sinne der gestellten Anträge zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Wiederaufnahmsantrag ist unzulässig:
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in außerstreitigen Rechtssachen findet kein weiterer Rechtszug statt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren nicht analog angewendet (RIS-Justiz RS0007194). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers eine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO in Betracht zöge, wäre für den Antragsteller schon deshalb nichts gewonnen, weil er keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 530 ZPO geltend macht und überdies die vierwöchige Antragsfrist (analog der Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO) nicht eingehalten wurde.Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in außerstreitigen Rechtssachen findet kein weiterer Rechtszug statt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren nicht analog angewendet (RIS-Justiz RS0007194). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers eine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO in Betracht zöge, wäre für den Antragsteller schon deshalb nichts gewonnen, weil er keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe im Sinne des Paragraph 530, ZPO geltend macht und überdies die vierwöchige Antragsfrist (analog der Klagefrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO) nicht eingehalten wurde.
Der Antragsteller ist der irrigen Auffassung, seine Rekurse wären nicht verspätet gewesen. Entgegen seiner Ansicht sind Rechtsbehelfe ungeachtet der Bezeichnung durch die Partei (der Antragsteller beruft sich auf die von ihm gewählte Bezeichnung "Nichtigkeitsbeschwerde") nach dem Inhalt des Schriftsatzes und dem gestellten Begehren als das Rechtsmittel zu behandeln, das der Gesetzgeber für die Anfechtung der bekämpften Entscheidung zur Verfügung stellt. Eine Partei kann nicht durch eine frei gewählte Bezeichnung gesetzliche Rechtsmittelfristen außer Kraft setzen und einen im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug für sich in Anspruch nehmen. Dem Antragsteller fällt nach der schon in der Entscheidung vom 23. 1. 2003 gegebenen Begründung zur Last, dass er gegen die Rekursentscheidung erst mehr als vier Wochen nach der Zustellung ein Rechtsmittel erhoben hat. Die Einbringung eines weiteren Rekurses konnte an der Verspätung ebensowenig etwas ändern wie die behauptete Unkenntnis der Rechtslage (§ 2 ABGB).Der Antragsteller ist der irrigen Auffassung, seine Rekurse wären nicht verspätet gewesen. Entgegen seiner Ansicht sind Rechtsbehelfe ungeachtet der Bezeichnung durch die Partei (der Antragsteller beruft sich auf die von ihm gewählte Bezeichnung "Nichtigkeitsbeschwerde") nach dem Inhalt des Schriftsatzes und dem gestellten Begehren als das Rechtsmittel zu behandeln, das der Gesetzgeber für die Anfechtung der bekämpften Entscheidung zur Verfügung stellt. Eine Partei kann nicht durch eine frei gewählte Bezeichnung gesetzliche Rechtsmittelfristen außer Kraft setzen und einen im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug für sich in Anspruch nehmen. Dem Antragsteller fällt nach der schon in der Entscheidung vom 23. 1. 2003 gegebenen Begründung zur Last, dass er gegen die Rekursentscheidung erst mehr als vier Wochen nach der Zustellung ein Rechtsmittel erhoben hat. Die Einbringung eines weiteren Rekurses konnte an der Verspätung ebensowenig etwas ändern wie die behauptete Unkenntnis der Rechtslage (Paragraph 2, ABGB).
Textnummer
E69873European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00086.03W.0521.000Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012