TE OGH 2003/5/21 9ObA61/03s

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windischgrätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef P*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Borns & Partner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde J*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in Pöttsching, wegen EUR

5.572 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 4.072,10 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2003, GZ 8 Ra 9/03g-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben in völliger Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des auf Grund der Verweisungskette (§ 32 Abs 1 Bgld. Gemeindebedienstetengesetz - § 2 Abs 1 Bgld.Die Vorinstanzen haben in völliger Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des auf Grund der Verweisungskette (Paragraph 32, Absatz eins, Bgld. Gemeindebedienstetengesetz - Paragraph 2, Absatz eins, Bgld.

Landesvertragsbedienstetengesetz - § 22 Abs 1 VBG 1948) anzuwendenden § 15 GehaltsG 1956 einen auf dem Gesetz beruhenden Anspruch auf Schmutzzulage zutreffend verneint. Soweit daher unter Heranziehung der von der Bgld. Landesregierung beschlossenen Richtlinien, insbesondere der dort vorgesehen, katalogisierten Tätigkeiten eine Schmutzzulage in der jeweiligen Höhe zuerkannt wurde, kann sich der Revisionswerber, der sonst keinen Rechtsgrund für diesen Anspruch ins Treffen führen kann, nicht für beschwert erachten. Gleiches gilt für die Höhe der entsprechend diesen "Richtlinien" zuerkannten Gefahrenzulage, zumal § 19b iVm § 15 Abs 1 Z 9 GehaltsG 1956 keine bestimmte Höhe festsetzt, sondern diese dem Verordnungsweg vorbehält. Ob die für die Gewährung der Gefahrenzulage erforderlichen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur an Hand der konkreten Dienstleistung beurteilt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass auch die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 99/12/0112; GZ 92/12/0227) darauf abstellt, ob objektive (dh. nicht in der Person des Dienstnehmers liegende), von der Norm abweichende Besonderheiten des Dienstes gegeben sind. Das Vorliegen einer solchen Besonderheit kann aber nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Da nicht feststeht, dass die Arbeitsbedingungen in allen Kläranlagen dieselben sind, ist hier eine verallgemeinerungsfähige Beurteilung nicht möglich. Darüber hinaus lassen die Ausführungen des Revisionswerbers nicht erkennen, dass die von der Landesregierung vorgegebenen Zuerkennungsfälle den Kriterien der besonderen Gefahren nicht oder nicht ausreichend Rechnung tragen würden. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, warum das Streichen von Parkbänken mit anderen als Nitrolacken oder bloße Überwachungstätigkeiten an einer Problemstoffsammelstelle besondere Gefahren mit sich bringen sollten. Soweit der Revisionswerber einen sekundären Feststellungsmangel hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Kläranlage zu erkennen glaubt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht dazu - sowohl was die Art als auch den zeitlichen Umfang dieser Arbeiten anlangt - Feststellungen getroffen hat. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (= Feststellungsmangels auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung) kann aber dann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema von den Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen wurden (8 ObA 163/01f, 9 ObA 272/01t).Landesvertragsbedienstetengesetz - Paragraph 22, Absatz eins, VBG 1948) anzuwendenden Paragraph 15, GehaltsG 1956 einen auf dem Gesetz beruhenden Anspruch auf Schmutzzulage zutreffend verneint. Soweit daher unter Heranziehung der von der Bgld. Landesregierung beschlossenen Richtlinien, insbesondere der dort vorgesehen, katalogisierten Tätigkeiten eine Schmutzzulage in der jeweiligen Höhe zuerkannt wurde, kann sich der Revisionswerber, der sonst keinen Rechtsgrund für diesen Anspruch ins Treffen führen kann, nicht für beschwert erachten. Gleiches gilt für die Höhe der entsprechend diesen "Richtlinien" zuerkannten Gefahrenzulage, zumal Paragraph 19 b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, GehaltsG 1956 keine bestimmte Höhe festsetzt, sondern diese dem Verordnungsweg vorbehält. Ob die für die Gewährung der Gefahrenzulage erforderlichen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur an Hand der konkreten Dienstleistung beurteilt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass auch die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 99/12/0112; GZ 92/12/0227) darauf abstellt, ob objektive (dh. nicht in der Person des Dienstnehmers liegende), von der Norm abweichende Besonderheiten des Dienstes gegeben sind. Das Vorliegen einer solchen Besonderheit kann aber nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Da nicht feststeht, dass die Arbeitsbedingungen in allen Kläranlagen dieselben sind, ist hier eine verallgemeinerungsfähige Beurteilung nicht möglich. Darüber hinaus lassen die Ausführungen des Revisionswerbers nicht erkennen, dass die von der Landesregierung vorgegebenen Zuerkennungsfälle den Kriterien der besonderen Gefahren nicht oder nicht ausreichend Rechnung tragen würden. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, warum das Streichen von Parkbänken mit anderen als Nitrolacken oder bloße Überwachungstätigkeiten an einer Problemstoffsammelstelle besondere Gefahren mit sich bringen sollten. Soweit der Revisionswerber einen sekundären Feststellungsmangel hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Kläranlage zu erkennen glaubt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht dazu - sowohl was die Art als auch den zeitlichen Umfang dieser Arbeiten anlangt - Feststellungen getroffen hat. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (= Feststellungsmangels auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung) kann aber dann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema von den Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen wurden (8 ObA 163/01f, 9 ObA 272/01t).

Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich seine außerordentliche Revision als unzulässig.Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich seine außerordentliche Revision als unzulässig.

Anmerkung

E69751 9ObA61.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00061.03S.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_009OBA00061_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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