Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, und 2. Dipl. Ing. Ruth B*****, Geschäftsführerin, ***** vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Georg R*****, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. September 2002, GZ 35 R 432/02t-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 15. April 2002, GZ 37 C 1097/01i-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in seinem bestätigenden (klagestattgebenden) Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die mit insgesamt 1.933,47 EUR (darin enthalten 225,05 EUR USt und 583 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehefrau des Beklagten ist Wohnungseigentümerin einer Wohnung in der Wohnhausanlage "W*****“ *****. Die Erstklägerin ist Verwalterin dieser Anlage, die Zweitbeklagte seit Mitte 1998 deren Geschäftsführerin. In einem an alle Bewohner der Anlage gerichteten Schreiben vom 9. 9. 2000 behauptete der Beklagte Missstände in der Verwaltung und forderte zur Unterfertigung einer Prozessvollmacht zur Einbringung einer Schadenersatzklage auf. Die Erstklägerin brachte deshalb bereits am 5. 10. 2000 eine auf § 1330 ABGB gestützte Klage auf Unterlassung folgender Behauptungen beim Erstgericht ein:Die Ehefrau des Beklagten ist Wohnungseigentümerin einer Wohnung in der Wohnhausanlage "W*****“ *****. Die Erstklägerin ist Verwalterin dieser Anlage, die Zweitbeklagte seit Mitte 1998 deren Geschäftsführerin. In einem an alle Bewohner der Anlage gerichteten Schreiben vom 9. 9. 2000 behauptete der Beklagte Missstände in der Verwaltung und forderte zur Unterfertigung einer Prozessvollmacht zur Einbringung einer Schadenersatzklage auf. Die Erstklägerin brachte deshalb bereits am 5. 10. 2000 eine auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Klage auf Unterlassung folgender Behauptungen beim Erstgericht ein:
a) Die Klägerin sei durch Gerichtsurteil zum Ersatz eines Schadens, insbesondere eines solchen in Höhe von 1,368.920 S verurteilt worden und habe dagegen - insbesondere "selbstverständlich" - Berufung erhoben, wenn die Klägerin in jenem Verfahren, auf das sich diese Behauptung beziehe, gar nicht Partei gewesen sei;
b) die Klägerin habe den Mietern und/oder Wohnungseigentümern durch Nichtverfolgung von Ansprüchen gegen den Architekten bzw dessen Versicherung einen Schaden zugefügt;
c) die Klägerin berechne ihr Verwaltungsentgelt nicht auf Basis der Nutzflächen, obwohl die Berechnung auf dieser Basis erfolge;
d) die Klägerin habe durch Abschluss eines Vollwartungsvertrages für die Lifte eine Steigerung der Betriebskosten über die vertragsgemäße Preisanpassung hinaus, insbesondere von 1998 auf 1999 um 104 % verursacht;
e) die Klägerin habe eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung - insbesondere mangels Einholung eines Miteigentümer-Beschlusses - gesetzwidrig gesetzt, etwa bei Anschaffung eines Schneepfluges im Dezember 1999, wenn es sich tatsächlich um eine gesetzeskonforme, eines Miteigentümerbeschlusses nicht bedürftige Maßnahme handle.
Mit Urteil vom 28. 2. 2001 wies das Erstgericht in diesem zu 26 C 1723/00s (bzw 37 C 1158/01k) geführten Verfahren das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte fest, dass die Wohnhausanlage bis Ende 1998 von der W***** "A*****“ GmbH & Co KG, die Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft und Errichterin der Wohnhaussanlage sei, verwaltet worden sei. Am 1. 1. 1999 habe die Klägerin die Verwaltung vernommen. Die Punkte a) und b) des Unterlassungsbegehren wies das Erstgericht deshalb ab, weil sich die betreffenden Vorwürfe nicht auf die Klägerin, sondern auf die frühere Verwalterin der Liegenschaft bezögen. Die Punkt d) des Unterlassungsbegehrens entsprechende Behauptung sei richtig. Hinsichtlich der restlichen Behauptungen habe der Beklagte von deren Richtigkeit ausgehen dürfen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil am 19. 11. 2001. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die mangelnde Betroffenheit der dortigen Klägerin hinsichtlich der ersten beiden Punkte des Unterlassungsbegehrens. Die anderen inkriminierten Behauptungen seien auch objektiv richtig.
Die dagegen von der dortigen Klägerin erhobene Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (6 Ob 197/02t).Die dagegen von der dortigen Klägerin erhobene Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (6 Ob 197/02t).
Am 11. 4. 2001 versendete der Beklagte an die Mitbewohner der Anlage einen weiteren "offenen Brief", der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"An die Verwaltung*)
des W*****
*****
*****
Betrifft: Neuerliche gesetzwidrige Maßnahmen der Verwaltung des W*****...
Der guten Ordnung halber darf ich noch feststellen, dass Ihre Klage gegen mich, meine 'unwahren Behauptungen' betreffend ihrer Millionenschäden an Mietern zu unterlassen, vom Gericht abgewiesen wurde und meine Behauptungen über die von Ihnen verursachten Millionenschäden somit wahr und richtig sind!
...*) Da Ihre Dame DI Ruth B***** am 10. 1. 2001 vor Gericht eine Falschaussage betreffend der Zuständigkeit der Verwaltungen der W*****-Eigenverwaltung und A*****-Verwaltung getätigt hat, ist mir ein zutreffender Adressat unbekannt."
Die im Vorverfahren als Partei vernommene Zweitklägerin hatte in der Tagsatzung vom 10. 1. 2001 auf die Frage, wie lange die Erstklägerin die Liegenschaft verwalte, geantwortet:
"Mit dem Wohnungseigentumsvertrag wurde festgelegt, dass die klagende Partei Verwalterin ist und wurde diesbezüglich auch eine Klausel im Wohnungseigentumsvertrag aufgenommen, das war im Jahr 1998. Die Abrechnung für das Jahr 1998 hat sinnvollerweise noch die Vorgängerin der klagenden Partei, die W***** GesmbH & Co KG gemacht. Formell war es so, dass mit 1. 1. 1999 die klagende Partei die Verwaltung übernommen hat. Bis dahin war die W***** GesmbH & Co KG als Verwalterin tätig".
Dem Beklagten ist seit März 2000 bekannt, dass die Liegenschaft nicht mehr von der W***** "A*****“ GmbH & Co KG, sondern von der Erstklägerin verwaltet wird. Er ist im Besitz einer von der Erstklägerin an erstere Gesellschaft ausgestellten Rechnung vom 30. 12. 1993 mit folgendem Inhalt:
"Für geleistete Verwaltungstätigkeiten vom 1. 1. 1993 bis 31. 12. 1993 stellen wir folgenden Betrag in Rechnung:
Private Mieter S 672.336,66
+ 20 % Mehrwertsteuer S 134.507,33
gesamt brutto S 807.843,99
Zahlungsziel 14 Tage."
Die Kläger begehrten mit der vorliegenden Klage, den Beklagten zur Unterlassung der Behauptungen zu verpflichten, a) dass im Verfahren 26 C 1723/00s (jetzt 37 C 1158/01k) vom Gericht bestätigt worden wäre, dass die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen betreffend von der Erstklägerin verursachte Millionenschäden zu Lasten der Mieter des W***** wahr und richtig seien und b) dass die Zweitklägerin im genannten Verfahren am 10. 1. 2001 eine Falschaussage über die Zuständigkeit der Verwaltung des W***** - Eigenverwaltung durch die W***** "A*****“ Gesellschaft mbH & Co KG einerseits und Verwaltung durch die A***** Gesellschaft mbH andererseits - getätigt habe sowie die Unterlassung gleichsinniger ähnlicher Behauptungen. Die Behauptungen seien unrichtig und gefährdeten das Image der Klägerinnen und die Position der Erstklägerin als Verwalterin der Liegenschaft.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zweitklägerin sei hinsichtlich des ersten Klagepunktes und die Erstklägerin hinsichtlich des zweiten Klagepunktes mangels Betroffenheit nicht aktiv legitimiert. Der erste Vorwurf sei eine zulässige persönliche Schlussfolgerung und im Übrigen deshalb richtig, weil sich inzwischen in einem zwischen der Erstklägerin und seiner Ehefrau anhängigen Verfahren ergeben habe, dass die 1987 bis 1989 ausgeführte Konstruktion der gesamten Dachgartenabläufe fehlerhaft sei. Die zweite Behauptung sei richtig, wie sich aus der Rechnung der Erstklägerin vom 30. 12. 1993 ergebe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es bejahte die Betroffenheit beider Klägerinnen hinsichtlich beider vom Klagebegehren umfassten Vorwürfe. Die Äußerungen des Beklagten seien unrichtige Tatsachenbehauptungen. Es sei im Vorverfahren nicht hervorgekommen, dass die im dort gegenständlichen Schreiben vom 9. 9. 2000 behaupteten Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe berechtigt seien. Auch sonst ließen die Ausführungen des Ersturteils im Vorprozess keinen Schluss auf einen tatsächlich von der Erstklägerin verursachten Schaden zu. Der Vorwurf der Falschaussage der Zweitklägerin sei ebenfalls unrichtig. Dass dieser Vorwurf nicht im Text, sondern in einer Fußnote des Schreibens aufscheine, ändere nichts am negativen Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung. Die wahrheitswidrigen Behauptungen seien geeignet, die Klägerinnen wirtschaftlich zu schädigen und insbesondere die weitere Betrauung der Erstklägerin mit der Hausverwaltung durch die Miteigentumsgemeinschaft zu gefährden.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klagestattgebung hinsichtlich Punkt a des Klagebegehrens, jedoch nur - wie sich aus dem abweisenden Teil des Spruches des Berufungsurteiles und dessen Begründung ergibt - soweit dieses Begehren von der Erstklägerin erhoben wurde. Es wies sowohl das Mehrbegehren der Erstklägerin (Punkt b des Klagebegehrens - "Falschaussage") als auch das gesamte Unterlassungsbegehren der Zweitklägerin ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige. Das Erstgericht habe sich im Vorverfahren mit der inhaltlichen Richtigkeit der Vorwürfe nicht auseinandergesetzt und deren Richtigkeit entgegen der Behauptung des Beklagten nicht bestätigt. Die Zweitklägerin sei aber hinsichtlich des Punktes a des Klagebegehrens nicht legitimiert, weil das damalige Schreiben insoweit keinen Vorwurf eines persönlichen Verschuldens der Zweitklägerin enthalte und sich der vorgeworfene "Millionenschaden" auf Umstände beziehe, die aus der Zeit vor dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit der Zweitbeklagten stammten. Der Vorwurf der Falschaussage sei nicht unrichtig. Nach der vom Beklagten vorgelegten Rechnung vom 30. 12. 1993 habe die Erstklägerin bereits 1993 Verwaltungstätigkeiten für die Wohnhausanlage W***** durchgeführt. Die Aussage der Zweitklägerin, die Erstklägerin habe die Verwaltung der Liegenschaft erst 1999 übernommen, sei daher objektiv falsch.
Seinen ursprünglichen Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerinnen gemäß § 508 Abs 1 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen fehle, ob bei einem unberechtigten Vorwurf einer Schadenszufügung durch eine juristische Person auch deren Organe zur Unterlassungsklage legitimiert seien und ob für den zu unterlassenden Vorwurf der Falschaussage die Tatbildmäßigkeit der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB vorliegen müsse.Seinen ursprünglichen Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerinnen gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen fehle, ob bei einem unberechtigten Vorwurf einer Schadenszufügung durch eine juristische Person auch deren Organe zur Unterlassungsklage legitimiert seien und ob für den zu unterlassenden Vorwurf der Falschaussage die Tatbildmäßigkeit der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, StGB vorliegen müsse.
Der bestätigende (klagestattgebende) Teil des Berufungsurteiles blieb unangefochten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
1. Entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung sind die im Klagebegehren enthaltenen einzelnen Unterlassungsansprüche nicht gesondert zu bewerten: Nach § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt oder nicht und bei Übersteigen von 4.000 EUR auch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger nicht gebunden. Die Bewertung des gesamten Klagebegehrens durch die Klägerinnen mit 100.000 S ist daher hier nicht maßgeblich. Nach § 500 Abs 3 ZPO ist (unter anderem) § 55 Abs 1 bis 3 JN sinngemäß anzuwenden. § 55 Abs 1 JN bestimmt, dass in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehende Ansprüche zusammenzurechnen sind. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt daraus, dass Begehren (nur) dann gesondert zu bewerten sind, wenn sie miteinander nicht in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Es genügt daher schon ein tatsächlicher Zusammenhang, um eine gesonderte Bewertung überflüssig zu machen. Ein tatsächlicher Zusammenhang besteht nach herrschender Auffassung, wenn mehrere Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, der als Einheit aufgefasst wird und dessen Kenntnis notwendig ist, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können (4 Ob 152/02k). Ein solcher Zusammenhang ist hier zu bejahen: Der Beklagte hat die strittigen Behauptungen in ein und demselben Rundschreiben aufgestellt. Er hat mit diesem Schreiben beabsichtigt, Mitbewohner der Wohnhausanlage über den angeblichen Ausgang des Vorprozesses in dem Sinn zu informieren, dass er Recht behalten habe und seine Behauptungen über die Schadenszufügung durch die Hausverwaltung gerichtlich bestätigt worden seien, wobei er in unmittelbarem Zusammenhang damit die Zweitklägerin der Falschaussage in diesem Verfahren bezichtigte und damit seinen angeblichen Prozesssieg noch in dem Sinn unterstrich, dass ihm dieser trotz der "Falschaussage" der Geschäftsführerin gelungen sei. Beide Behauptungen hängen miteinander derart zusammen, dass der für die einheitliche Bewertung notwendige (tatsächliche) Zusammenhang begründet wird. Es erübrigt sich daher ein Auftrag an das Berufungsgericht zur Bewertung jedes einzelnen Anspruches gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.1. Entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung sind die im Klagebegehren enthaltenen einzelnen Unterlassungsansprüche nicht gesondert zu bewerten: Nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt oder nicht und bei Übersteigen von 4.000 EUR auch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger nicht gebunden. Die Bewertung des gesamten Klagebegehrens durch die Klägerinnen mit 100.000 S ist daher hier nicht maßgeblich. Nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ist (unter anderem) Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN sinngemäß anzuwenden. Paragraph 55, Absatz eins, JN bestimmt, dass in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehende Ansprüche zusammenzurechnen sind. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt daraus, dass Begehren (nur) dann gesondert zu bewerten sind, wenn sie miteinander nicht in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Es genügt daher schon ein tatsächlicher Zusammenhang, um eine gesonderte Bewertung überflüssig zu machen. Ein tatsächlicher Zusammenhang besteht nach herrschender Auffassung, wenn mehrere Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, der als Einheit aufgefasst wird und dessen Kenntnis notwendig ist, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können (4 Ob 152/02k). Ein solcher Zusammenhang ist hier zu bejahen: Der Beklagte hat die strittigen Behauptungen in ein und demselben Rundschreiben aufgestellt. Er hat mit diesem Schreiben beabsichtigt, Mitbewohner der Wohnhausanlage über den angeblichen Ausgang des Vorprozesses in dem Sinn zu informieren, dass er Recht behalten habe und seine Behauptungen über die Schadenszufügung durch die Hausverwaltung gerichtlich bestätigt worden seien, wobei er in unmittelbarem Zusammenhang damit die Zweitklägerin der Falschaussage in diesem Verfahren bezichtigte und damit seinen angeblichen Prozesssieg noch in dem Sinn unterstrich, dass ihm dieser trotz der "Falschaussage" der Geschäftsführerin gelungen sei. Beide Behauptungen hängen miteinander derart zusammen, dass der für die einheitliche Bewertung notwendige (tatsächliche) Zusammenhang begründet wird. Es erübrigt sich daher ein Auftrag an das Berufungsgericht zur Bewertung jedes einzelnen Anspruches gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.
2. In der Sache selbst ist auszuführen:
a) Zum Vorwurf der Falschaussage:
Ein und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in dem sie aufgestellt wird, unter den Begriff der Tatsachenbehauptung oder unter den Begriff des reinen Werturteils fallen. Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfängern - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird (RIS-Justiz RS0031815). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, dass sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis des Adressaten auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z ua). Der Vorwurf, die Zweitklägerin habe in einem gerichtlichen Verfahren zur Frage, wer als Hausverwalter im maßgeblichen Zeitraum zuständig gewesen sei, falsch ausgesagt, stellt in diesem Sinn eine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar. Er enthält die Unterstellung bewusst unrichtiger Angaben vor Gericht. Der Vorwurf der Unehrlichkeit und des mangelnden Respekts vor Behörden ist geeignet, der Zweitklägerin in ihrem beruflichen Fortkommen Schaden zuzufügen, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Er ist aber nicht nur kreditschädigend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB, sondern auch beleidigend im Sinn des Abs 1 dieser Gesetzesstelle. Der Schutz nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB ist nicht auf strafrechtliche Tatbestände beschränkt (RIS-Justiz RS0031680). Es ist daher nicht entscheidend, ob die Äußerung des Beklagten den Tatbestand der Ehrenbeleidigung nach §§ 111 ff StGB oder der Verleumdung gemäß § 297 StGB erfüllt.Ein und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in dem sie aufgestellt wird, unter den Begriff der Tatsachenbehauptung oder unter den Begriff des reinen Werturteils fallen. Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfängern - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird (RIS-Justiz RS0031815). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, dass sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis des Adressaten auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 110/98z ua). Der Vorwurf, die Zweitklägerin habe in einem gerichtlichen Verfahren zur Frage, wer als Hausverwalter im maßgeblichen Zeitraum zuständig gewesen sei, falsch ausgesagt, stellt in diesem Sinn eine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar. Er enthält die Unterstellung bewusst unrichtiger Angaben vor Gericht. Der Vorwurf der Unehrlichkeit und des mangelnden Respekts vor Behörden ist geeignet, der Zweitklägerin in ihrem beruflichen Fortkommen Schaden zuzufügen, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Er ist aber nicht nur kreditschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, sondern auch beleidigend im Sinn des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle. Der Schutz nach Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB ist nicht auf strafrechtliche Tatbestände beschränkt (RIS-Justiz RS0031680). Es ist daher nicht entscheidend, ob die Äußerung des Beklagten den Tatbestand der Ehrenbeleidigung nach Paragraphen 111, ff StGB oder der Verleumdung gemäß Paragraph 297, StGB erfüllt.
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798). Hingegen hatte der Beklagte den Beweis zu erbringen, dass die Aussage der Zweitklägerin im Vorprozess, die Zweitbeklagte sei (erst) 1998 als Verwalterin vorgesehen und (erst) 1999 "formell" als Verwalterin aufgetreten, unrichtig sei. Dieser Beweis ist ihm entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gelungen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes lassen diese Beurteilung nicht zu. Die Tatsache, dass die Erstklägerin im Jahr 1993 (oder auch in anderen Jahren) für die Objekterrichterin und Mehrheitseigentümerin W***** "A*****“ GesmbH & Co KG, die eine Tochtergesellschaft der Erstklägerin ist, Leistungen in Rechnung stellte, besagt noch nicht, dass nicht letztere Gesellschaft, sondern die Erstklägerin schon vor 1998 oder 1999 von der Eigentumsgemeinschaft zur Hausverwalterin der Wohnhausanlage bestellt worden wäre. Abgesehen davon, dass gar nicht feststeht, dass sich die vorgelegte Rechnung vom 30. 12. 1993 auf Verwaltungstätigkeiten der Erstklägerin gerade für die gegenständliche Wohnhausanlage bezog, weist die Rechnung darauf hin, dass die Erstklägerin damals von der "W*****-Gesellschaft" und nicht etwa von der Miteigentümergemeinschaft anstelle dieser beauftragt worden war, bestimmte Verwaltertätigkeiten als Erfüllungsgehilfe durchzuführen. Da der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes seiner Beweispflicht zur Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung über die Falschaussage der Zweitklägerin nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass diese Aussage im Vorverfahren richtig war.Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Absatz 2, nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798). Hingegen hatte der Beklagte den Beweis zu erbringen, dass die Aussage der Zweitklägerin im Vorprozess, die Zweitbeklagte sei (erst) 1998 als Verwalterin vorgesehen und (erst) 1999 "formell" als Verwalterin aufgetreten, unrichtig sei. Dieser Beweis ist ihm entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gelungen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes lassen diese Beurteilung nicht zu. Die Tatsache, dass die Erstklägerin im Jahr 1993 (oder auch in anderen Jahren) für die Objekterrichterin und Mehrheitseigentümerin W***** "A*****“ GesmbH & Co KG, die eine Tochtergesellschaft der Erstklägerin ist, Leistungen in Rechnung stellte, besagt noch nicht, dass nicht letztere Gesellschaft, sondern die Erstklägerin schon vor 1998 oder 1999 von der Eigentumsgemeinschaft zur Hausverwalterin der Wohnhausanlage bestellt worden wäre. Abgesehen davon, dass gar nicht feststeht, dass sich die vorgelegte Rechnung vom 30. 12. 1993 auf Verwaltungstätigkeiten der Erstklägerin gerade für die gegenständliche Wohnhausanlage bezog, weist die Rechnung darauf hin, dass die Erstklägerin damals von der "W*****-Gesellschaft" und nicht etwa von der Miteigentümergemeinschaft anstelle dieser beauftragt worden war, bestimmte Verwaltertätigkeiten als Erfüllungsgehilfe durchzuführen. Da der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes seiner Beweispflicht zur Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung über die Falschaussage der Zweitklägerin nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass diese Aussage im Vorverfahren richtig war.
b) Zur Frage der wechselweisen Betroffenheit der Klägerinnen:
Wie das Erstgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist vom Vorwurf, die Zweitklägerin und Geschäftsführerin der Erstklägerin habe falsch ausgesagt, auch die Erstklägerin und umgekehrt vom Vorwurf, es sei richtig, dass die Erstklägerin den Bewohnern der Wohnhausanlage einen Schaden in Millionenhöhe zugefügt habe, auch die Zweitklägerin betroffen.
Ob die Identifizierbarkeit des Einzelnen zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis der Adressaten der Äußerung oder nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist (SZ 72/39). Vor allem bei Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über physische Personen, die Geschäftsführer einer juristischen Person sind oder sonst auf diese einen maßgeblichen Einfluss haben, kann die Beeinträchtigung der Ehre der physischen Person auch eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes des Unternehmens nach sich ziehen und bei diesem einen Vermögensschaden hervorrufen; das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können (SZ 63/1). Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen (6 Ob 136/00v). Der gegen die Zweitklägerin erhobene Vorwurf der falschen Aussage vor Gericht setzt gleichermaßen die Zweitklägerin selbst als auch die von ihr vertretene, von ihr im Vorprozess repräsentierte Erstklägerin herab und kann zu einer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes auch der Erstklägerin führen, wird ihr doch ein moralisch verwerfliches Verhalten im engen Zusammenhang mit ihrer Position als Geschäftsführerin unterstellt, wodurch entsprechend negative Rückschlüsse des Adressatenkreises auf die Geschäftsführung und das Auftreten der Erstklägerin insgesamt zu gewärtigen sind. Andererseits ist die Zweitklägerin auch von der dem Punkt a des Klagebegehrens entsprechenden Behauptung mitbetroffen, war sie doch als Geschäftsführerin dafür maßgeblich und verantwortlich, dass die Unterlassungsklage im Vorprozess gegen den Beklagten erhoben wurde, auf den das nunmehr strittige Schreiben des Beklagten Bezug nimmt. Aus der Sicht der Adressaten des Rundschreibens wird darin sowohl der Erstklägerin als auch den für sie handelnden Organen, also insbesondere der Zweitklägerin als Geschäftsführerin, eine unlautere Prozessführung vorgeworfen, und zwar einerseits dadurch, dass zu Unrecht die Klage eingebracht wurde und andererseits dadurch, dass die Zweitklägerin in diesem Verfahren noch dazu falsch ausgesagt hat. Ungeachtet der konkreten Formulierungen des Beklagten zielen beide Vorwürfe in dieselbe Richtung und sind für beide Klägerinnen gleichermaßen kreditschädigend und herabwürdigend.
Der Revision der Klägerinnen ist daher Folge zu geben und das Ersturteil in seiner Gesamtheit wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E69871European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00080.03P.0521.000Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012