TE OGH 2003/5/21 9ObA262/02y

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windisch-Grätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marian S*****, ehem. Hausarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung einer Kündigung, in eventu Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert EUR 21.801,85), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2002, GZ 10 Ra 186/02z-83, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. Jänner 2002, GZ 24 Cga 158/98z-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.189,44 (darin EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der vom Revisionswerber behauptete Mangel des Verfahrens zweiter Instanz wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO). Lediglich ergänzend ist den Argumenten in der Mängelrüge entgegenzuhalten:Der vom Revisionswerber behauptete Mangel des Verfahrens zweiter Instanz wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO). Lediglich ergänzend ist den Argumenten in der Mängelrüge entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber geht selbst von der Rechtsprechung aus, nach der vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können, meint aber, dass hier ein Ausnahmetatbestand vorliege, weil das Berufungsgericht bei Behandlung der Mängelrüge von einer aktenwidrigen Grundlage ausgegangen sei. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Durchbrechung der Revisionsbeschränkung aufrecht zu erhalten ist, weil eine relevante Aktenwidrigkeit nicht zu erkennen ist. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass der Kläger den Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin K***** offenbar nicht aufrecht erhalten habe, weil er nach Verständigung vom Zustellanstand - trotz anderslautender Zusage - keine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben habe, ist Ergebnis einer Wertung des Vorbringens des Klägers im Verfahren erster Instanz. Solche Wertungen sind aber nicht als "Aktenwidrigkeit" zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043277). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers sittenwidrig gewesen ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionswerber geht selbst von der Rechtsprechung aus, nach der vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können, meint aber, dass hier ein Ausnahmetatbestand vorliege, weil das Berufungsgericht bei Behandlung der Mängelrüge von einer aktenwidrigen Grundlage ausgegangen sei. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Durchbrechung der Revisionsbeschränkung aufrecht zu erhalten ist, weil eine relevante Aktenwidrigkeit nicht zu erkennen ist. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass der Kläger den Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin K***** offenbar nicht aufrecht erhalten habe, weil er nach Verständigung vom Zustellanstand - trotz anderslautender Zusage - keine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben habe, ist Ergebnis einer Wertung des Vorbringens des Klägers im Verfahren erster Instanz. Solche Wertungen sind aber nicht als "Aktenwidrigkeit" zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043277). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers sittenwidrig gewesen ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Auch das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der eine sittenwidrige Kündigung dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hätte (RIS-Justiz RS0016680, insbes. SZ 66/95 = DRdA 1994, 134 [Floretta]). Dass eine Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine soziale Härte darstellt, macht an sich die Kündigung noch nicht sittenwidrig (SZ 66/95), sodass auch die Erwägungen betreffend Sozialwidrigkeit - § 105 ArbVG ist ja hier unstrittig nicht anzuwenden - verfehlt sind. Eine Absicht der Dienstgeberin, die Kündigung nur deshalb auszusprechen, um den Kläger sozialer Not preiszugeben, konnte indes nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen keineswegs die Möglichkeit unterstellt, dass die Krankenstände des Klägers nur vorgeschützt waren. Es bedarf daher zur abschließenden rechtlichen Beurteilung auch keiner weiteren Feststellungen zu diesem Thema. Da der Kläger trotz entsprechender Reaktionen der Arbeitgeberin auf seine Krankenstände, nämlich durch den Versuch der Einteilung zu anderen oder objektiv leichteren Arbeiten, weiterhin nicht in der Lage war, ein befriedigendes Arbeitsergebnis zu erbringen, können der dann erfolgten Kündigung keine unsachlichen Motive unterstellt werden.Auch das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der eine sittenwidrige Kündigung dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hätte (RIS-Justiz RS0016680, insbes. SZ 66/95 = DRdA 1994, 134 [Floretta]). Dass eine Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine soziale Härte darstellt, macht an sich die Kündigung noch nicht sittenwidrig (SZ 66/95), sodass auch die Erwägungen betreffend Sozialwidrigkeit - Paragraph 105, ArbVG ist ja hier unstrittig nicht anzuwenden - verfehlt sind. Eine Absicht der Dienstgeberin, die Kündigung nur deshalb auszusprechen, um den Kläger sozialer Not preiszugeben, konnte indes nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen keineswegs die Möglichkeit unterstellt, dass die Krankenstände des Klägers nur vorgeschützt waren. Es bedarf daher zur abschließenden rechtlichen Beurteilung auch keiner weiteren Feststellungen zu diesem Thema. Da der Kläger trotz entsprechender Reaktionen der Arbeitgeberin auf seine Krankenstände, nämlich durch den Versuch der Einteilung zu anderen oder objektiv leichteren Arbeiten, weiterhin nicht in der Lage war, ein befriedigendes Arbeitsergebnis zu erbringen, können der dann erfolgten Kündigung keine unsachlichen Motive unterstellt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E69993 9ObA262.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00262.02Y.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_009OBA00262_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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