Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §70 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des NP, geboren 1972, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. Oktober 2003, Zl. III-10/03, betreffend Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 20. Oktober 2003 wurden dem Beschwerdeführer der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg am 18. Juni 2003 ausgestellte bis 17. Juni 2013 gültige Reisepass mit der Nummer J0290222 gemäß § 15 Abs. 1 bis 4 iVm § 4 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 idF BGBl. Nr. 507/1995 (PassG), und der vom Bürgermeister der Stadt Salzburg am 18. Juni 2003 ausgestellte bis 17. Juni 2013 gültige Personalausweis mit der Nummer 10074048 gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 und 4 leg. cit. entzogen.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Juni 2003 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Am selben Tag habe er beim Magistrat der Stadt Salzburg einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses sowie eines österreichischen Personalausweises beantragt. Noch am 18. Juni 2003 sei ihm der beantragte österreichische Reisepass Nr. J0290222 ausgefolgt worden. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2003 sei das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG iVm Abs. 3 leg. cit. wieder aufgenommen worden und der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Juni 2003, mit welchem dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, somit außer Kraft getreten. Am 2. Juli 2003 sei dem Beschwerdeführer trotz Stornierung des Produktionsauftrages seitens des Magistrats der Stadt Salzburg der beantragte österreichische Personalausweis Nr. 10074078 zugesandt worden. Am 6. August 2003 habe der Beschwerdeführer angekündigt, dass er den Reisepass sowie den Personalausweis ungeachtet der Aufforderung der Behörde nur nach Erlassung eines Bescheides abgeben würde. Bisher seien die beiden Reisedokumente bei der zuständigen Behörde nicht abgegeben worden.
Seit dem Zeitpunkt der (rechtskräftigen) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 26. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besessen. Da dieser jedoch trotz dieser Tatsache sowohl einen österreichischen Reisepass als auch einen gültigen österreichischen Personalausweis inne habe und gegenüber der zuständigen Behörde erklärt habe, dass er diese beiden Reisedokumente erst nach Erlassung eines entsprechenden Bescheides abgeben würde, habe der Bürgermeister der Stadt Salzburg gemäß § 15 Abs. 4 PassG einen Entziehungsbescheid erlassen. Die Entziehung sei rechtmäßig, auch wenn der Beschwerdeführer einwende, "dass das mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren hinsichtlich der Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens von der Passbehörde I. Instanz nicht als Vorfrage zu Ihren Gunsten gewertet worden sei". Die belangte Behörde sei an den rechtskräftigen Bescheid über die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens gebunden. Aus diesem Bescheid sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Somit sei der Tatbestand des § 15 Abs. 1 iVm Abs. 4 PassG erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 4 PassG dürfen gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe nur für Personen ausgestellt werden, die die (österreichische) Staatsbürgerschaft besitzen. Gemäß § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. Gemäß § 15 Abs. 4 PassG bedarf es u.a. dann keines Bescheides, wenn der Passinhaber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt und den Reisepass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorlegt. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind u.a. auf die Ausstellung und die Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
1.2. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist somit eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Fällt die Voraussetzung weg, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 15 Abs. 1 PassG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/18/0515, sowie § 15 Abs. 4 PassG, der auf diesen Fall ausdrücklich Bezug nimmt).
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2003 rechtskräftig wieder aufgenommen wurde (und damit der Bescheid vom 18. Juni 2003 über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft getreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, 2001/07/0027, und vom 24. November 2005, Zl. 2003/07/0164)). Von daher gehen seine Ausführungen, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei rechtswidrig erfolgt (bzw. der Staatsbürgerschaftsbescheid sei nicht durch Vorlage einer gefälschten Entlassungsurkunde erschlichen worden), ins Leere.
(Im hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2003/01/0416, hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2003 als unbegründet abgewiesen.)
2.2. Damit sind der Passentziehungsgrund des § 15 Abs. 1 PassG und der Pass- und Personalausweisentziehungsgrund des § 15 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 PassG gegeben.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005180003.X00Im RIS seit
04.06.2007Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009