TE OGH 2003/5/21 6Ob250/02m

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der K***** Gesellschaft mbH i.L. mit dem Sitz in Linz, FN ***** des Landesgerichtes Linz, wegen Bestellung eines Notliquidators, über den Revisionsrekurs der Gesellschafter 1. Dipl. Ing. Peter C***** , 2. Dr. Dieter K*****, und 3. Dipl. Ing. Herbert C*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. August 2002, GZ 6 R 164/02h-30, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29. Juli 2002, GZ 13 Fr 2488/02w-23, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der für die Liquidation der Gesellschaft gemäß § 92 GmbHG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 15a Abs 1 GmbHG hat das Gericht, sofern Liquidatoren fehlen, diese in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 5 BlgNR 15. GP, 6) sei der Umstand, dass häufig die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Organe fehlten, geeignet, der Gesellschaft, ihren Gläubigern und Arbeitnehmern schweren Schaden zuzufügen. Deshalb werde die bewährte aktienrechtliche Parallelbestimmung (§ 76 AktG) übernommen. Grundsätzlich ist jeder "beteiligt", der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Organzusammensetzung geltend machen kann, das sind nach Rechtsprechung und Lehre insbesondere die Gesellschafter und auch Dritte, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten (6 Ob 129/00i mwN).Nach der für die Liquidation der Gesellschaft gemäß Paragraph 92, GmbHG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 15 a, Absatz eins, GmbHG hat das Gericht, sofern Liquidatoren fehlen, diese in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 5 BlgNR 15. GP, 6) sei der Umstand, dass häufig die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Organe fehlten, geeignet, der Gesellschaft, ihren Gläubigern und Arbeitnehmern schweren Schaden zuzufügen. Deshalb werde die bewährte aktienrechtliche Parallelbestimmung (Paragraph 76, AktG) übernommen. Grundsätzlich ist jeder "beteiligt", der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Organzusammensetzung geltend machen kann, das sind nach Rechtsprechung und Lehre insbesondere die Gesellschafter und auch Dritte, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten (6 Ob 129/00i mwN).

Die Frage, ob trotz eines bereits bestellten Prozesskurators nach § 8 ZPO eine Ersatzbestellung im Sinn des § 15a GmbHG zulässig sei (vgl die Darstellung der Meinungen in der Entscheidung 6 Ob 129/00i), ist hier nicht relevant, weil ein Prozesskurator nicht bestellt wurde. Ein solcher könnte im Übrigen nur in jenem konkreten Verfahren einschreiten, für das er bestellt wird, weil sein Aufgabenbereich auf die betreffende Prozessführung beschränkt ist. Der Antragsteller hat sowohl ein Exekutionsverfahren (auf Durchsetzung seines Bucheinsichtsrechts) gegen die Gesellschaft betrieben als auch eine Klage eingebracht, die an die Gesellschaft nicht zugestellt werden konnte. Die in Liquidation befindliche Gesellschaft war unvertreten. Unter diesen Umständen ist in der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Antragslegitimation des antragstellenden Gesellschafters, auch wenn dieser nur über 1,64 % der Geschäftsanteile verfügt, und die inhaltliche Voraussetzungen des § 15a GmbHG zur Bestellung eines Notliquidators vorliegen, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu erblicken.Die Frage, ob trotz eines bereits bestellten Prozesskurators nach Paragraph 8, ZPO eine Ersatzbestellung im Sinn des Paragraph 15 a, GmbHG zulässig sei vergleiche die Darstellung der Meinungen in der Entscheidung 6 Ob 129/00i), ist hier nicht relevant, weil ein Prozesskurator nicht bestellt wurde. Ein solcher könnte im Übrigen nur in jenem konkreten Verfahren einschreiten, für das er bestellt wird, weil sein Aufgabenbereich auf die betreffende Prozessführung beschränkt ist. Der Antragsteller hat sowohl ein Exekutionsverfahren (auf Durchsetzung seines Bucheinsichtsrechts) gegen die Gesellschaft betrieben als auch eine Klage eingebracht, die an die Gesellschaft nicht zugestellt werden konnte. Die in Liquidation befindliche Gesellschaft war unvertreten. Unter diesen Umständen ist in der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Antragslegitimation des antragstellenden Gesellschafters, auch wenn dieser nur über 1,64 % der Geschäftsanteile verfügt, und die inhaltliche Voraussetzungen des Paragraph 15 a, GmbHG zur Bestellung eines Notliquidators vorliegen, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu erblicken.

Da die Parteifähigkeit der Gesellschaft erst mit deren Vollbeendigung, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (RIS-Justiz RS0021209), aber keinesfalls vor der Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erlischt, steht der Umstand, dass der Löschungsantrag bereits eingebracht wurde, der Bestellung des Notliquidators zur Vornahme dringender Vertretungshandlungen - wie hier die Vertretung in mehreren Gerichtsverfahren - nicht entgegen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E69692 6Ob250.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00250.02M.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_0060OB00250_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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