TE OGH 2003/5/22 8Ob40/03w

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor J*****, vertreten durch Mag. Thomas Di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hermann K*****, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 28.923,64 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. November 2002, GZ 6 R 182/02k-48, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. April 2002, GZ 26 Cg 30/98b-42, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen stellten - insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des Vertragsverfassers - fest, dass die Streitteile, die eine Autowaschanlage in Form einer GesbR betrieben, durch drei im Oktober 1996 geschlossene Vereinbarungen einen Schlussstrich unter ihre geschäftlichen und privaten Beziehungen ziehen wollten. Durch diese Vereinbarungen wurden alle vorherigen Vereinbarungen "über den Haufen geschmissen". Es war beabsichtigt, klaren Tisch mit allen "alten Sachen" zu machen und mit diesen drei Vereinbarungen ein Ende zu schaffen.

Die daraus resultierende rechtliche Beurteilung, dass sich der Beklagte zur Begründung seiner Gegenforderung auf eine zuvor - im März 1996 - geschlossene Vereinbarung, die ein Konkurrenzverbot für den Kläger enthielt, das durch eine Konventionalstrafe über S 1,000.000 gesichert wurde, nicht mehr berufen kann, steht mit diesen Feststellungen im Einklang.

Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes aufgrund von Zeugen und/oder Parteiaussagen betrifft eine irrevisible Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0043417). Nur unter der Voraussetzung, dass zur Frage des Parteiwillens bei Abschluss einer Vereinbarung keine Aussagen vorliegen, betrifft die Urkundenauslegung rechtliche Beurteilung (JBl 1979, 94; RIS-Justiz RS0017911; Kodek in Rechberger² § 498 ZPO Rz 2 mwN).Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes aufgrund von Zeugen und/oder Parteiaussagen betrifft eine irrevisible Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0043417). Nur unter der Voraussetzung, dass zur Frage des Parteiwillens bei Abschluss einer Vereinbarung keine Aussagen vorliegen, betrifft die Urkundenauslegung rechtliche Beurteilung (JBl 1979, 94; RIS-Justiz RS0017911; Kodek in Rechberger² Paragraph 498, ZPO Rz 2 mwN).

Anmerkung

E69642 8Ob40.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00040.03W.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20030522_OGH0002_0080OB00040_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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