TE OGH 2003/5/22 8ObA33/03s

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** A*****, wider die beklagte Partei S*****-T*****, Inhaber Edgar S*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 5.150,71 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2003, GZ 8 Ra 335/02x-12, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Juli 2002, GZ 17 Cga 40/02a-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Erklärung des vorzeitigen Austritts muss eindeutig auf die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Sie ist nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden und muss vor allem nicht das Wort "Austritt" oder "vorzeitige Auflösung" enthalten. Sie muss aber den Erklärungsempfänger, also den Arbeitgeber zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig und einseitig auflöst (DRdA 1989/17 [Kerschner]; RIS-Justiz RS0014496; WBl 1990, 180). Treffen - wie hier - mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen (DRdA 1989/17). Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen (SZ 68/218; RIS-Justiz RS0014490; zuletzt 9 ObA 181/01k). Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt (SZ 68/218).

Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer vorzeitigen Austrittserklärung des Dienstnehmers gegeben sind, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (9 ObA 212/97k; 8 ObA 129/99z; 8 ObA 131/00y).

Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist - da eine auffallende Fehlbeurteilung nicht gegeben ist - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (8 ObA 129/99z; RIS-Justiz RS0021095). Dabei ist hervorzuheben, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber im Zuge des Gespräches über die Beendigung des Dienstverhältnisses die Frage stellte, wieviel Urlaub sie noch habe. Überdies ging die Klägerin - nachdem der Beklagte ihr erklärt hatte, dass er wünsche, dass die Klägerin die Kündigungsfrist einhalte und sie bei sofortiger Kündigung alle Ansprüche verliere - in das obere Stockwerk zu ihrem Arbeitsplatz. Weder die ausdrücklich abgegebenen Erklärungen der Klägerin noch ihr Verhalten lassen daher den für die Annahme einer Austrittserklärung notwendigen eindeutigen Schluss zu, dass sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflösen wolle.

Textnummer

E69829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00033.03S.0522.000

Im RIS seit

21.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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