TE OGH 2003/5/22 8Ob17/03p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rainer C*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Jürgen R*****, vertreten durch Meyndt, Ransmayr, Schweiger & Partner OEG Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 34.156,23 sA und Herausgabe (Streitwert EUR 10.900,93), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 34.156,23 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2002, GZ 1 R 156/02w-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung entsprechend der ständigen Judikatur zu § 1167 ABGB in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Gewährleistungsrecht - Änderungsgesetz BGBl I 48/01 (vgl Art IV) zugrundegelegt, dass eine Wandlung voraussetzt, dass der Mangel des Werkes entweder unbrauchbar macht oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderläuft. Hinsichtlich der bedungenen Eigenschaft ist dabei auch entscheidend, ob für den Werkunternehmer die Wichtigkeit der Eigenschaft erkennbar ist, was bei ausdrücklich erklärten Vorgaben angenommen werden kann, soweit der Werkunternehmer nicht das Gegenteil beweist (vgl RIS-Justiz RS0107073 mwN etwa SZ 69/218; vgl auch Reischauer in Rummel ABGB3 § 932 Rz 2; Binder in Schwimann ABGB2 § 932 Rz 10). Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht nicht nur darauf abgestellt, ob der Beklagte die Wesentlichkeit der bedungenen Eigenschaft "positiv erkannt" hat, sondern ausdrücklich darauf, ob sie erkennbar war. Wenn das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, wonach vorweg nur in einem Anbot hinsichtlich eines wesentlich geringeren Leistungsumfanges eine Gewichtsangabe für die zu erstellende Kabine gemacht wurde, der schließlich erteilte Vertrag aber ein wesentlich größeres Volumen umfasste, keine Gewichtsangaben enthielt und nach dem völligen Umbau des Fahrzeuges ohnehin eine Neutypisierung erforderlich war, nicht davon ausging, dass für den Beklagten die Bedeutung eines - gar nicht vereinbarten - Gesamtgewichtes entscheidend gewesen wäre, so liegt darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst jetzt nicht feststeht, dass das Gewicht der ursprünglich vereinbarten Fahrzeugkabine, die später ja sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch der Innenausstattung wesentlich erweitert wurde, wesentlich über den vorweg angegebenen Gewichtsangaben liegt.Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung entsprechend der ständigen Judikatur zu Paragraph 1167, ABGB in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Gewährleistungsrecht - Änderungsgesetz BGBl römisch eins 48/01 vergleiche Art römisch IV) zugrundegelegt, dass eine Wandlung voraussetzt, dass der Mangel des Werkes entweder unbrauchbar macht oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderläuft. Hinsichtlich der bedungenen Eigenschaft ist dabei auch entscheidend, ob für den Werkunternehmer die Wichtigkeit der Eigenschaft erkennbar ist, was bei ausdrücklich erklärten Vorgaben angenommen werden kann, soweit der Werkunternehmer nicht das Gegenteil beweist vergleiche RIS-Justiz RS0107073 mwN etwa SZ 69/218; vergleiche auch Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 932, Rz 2; Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 932, Rz 10). Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht nicht nur darauf abgestellt, ob der Beklagte die Wesentlichkeit der bedungenen Eigenschaft "positiv erkannt" hat, sondern ausdrücklich darauf, ob sie erkennbar war. Wenn das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, wonach vorweg nur in einem Anbot hinsichtlich eines wesentlich geringeren Leistungsumfanges eine Gewichtsangabe für die zu erstellende Kabine gemacht wurde, der schließlich erteilte Vertrag aber ein wesentlich größeres Volumen umfasste, keine Gewichtsangaben enthielt und nach dem völligen Umbau des Fahrzeuges ohnehin eine Neutypisierung erforderlich war, nicht davon ausging, dass für den Beklagten die Bedeutung eines - gar nicht vereinbarten - Gesamtgewichtes entscheidend gewesen wäre, so liegt darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst jetzt nicht feststeht, dass das Gewicht der ursprünglich vereinbarten Fahrzeugkabine, die später ja sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch der Innenausstattung wesentlich erweitert wurde, wesentlich über den vorweg angegebenen Gewichtsangaben liegt.

Auch im Zusammenhang mit der behaupteten Warnpflichtverletzung vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Dies schon deshalb, da es dem Kläger gar nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass ein bestimmtes Gesamtgewicht für den Gesamtauftrag vereinbart war und das Abweichen von diesem Gesamtgewicht als "Misslingen" des Werkes im Sinne des § 1168a ABGB anzusehen wäre.Auch im Zusammenhang mit der behaupteten Warnpflichtverletzung vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Dies schon deshalb, da es dem Kläger gar nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass ein bestimmtes Gesamtgewicht für den Gesamtauftrag vereinbart war und das Abweichen von diesem Gesamtgewicht als "Misslingen" des Werkes im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB anzusehen wäre.

Schließlich hat das Berufungsgericht zur Frage des vom Kläger relevierten Rücktritts vom Vertrag wegen Verzuges darauf hingewiesen, dass sich der Kläger bei der Nachfristsetzung im Wesentlichen auf Leistungen bezogen habe, die gar nicht Vertragsinhalt waren. Die Auslegung von Vertragsbestimmungen im Einzelfall ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3).Schließlich hat das Berufungsgericht zur Frage des vom Kläger relevierten Rücktritts vom Vertrag wegen Verzuges darauf hingewiesen, dass sich der Kläger bei der Nachfristsetzung im Wesentlichen auf Leistungen bezogen habe, die gar nicht Vertragsinhalt waren. Die Auslegung von Vertragsbestimmungen im Einzelfall ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3).

Anmerkung

E69614 8Ob17.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00017.03P.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20030522_OGH0002_0080OB00017_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten