TE OGH 2003/5/22 8Ob173/02b

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nicole K*****, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Georg Freimüller, Rechtsanwalt, Wien 8., Alserstraße 21, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, ***** wegen Feststellung (Streitwert EUR 34.284,14), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2002, GZ 3 R 27/02s-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Oktober 2001, GZ 32 Cg 8/01w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.409,62 (darin EUR 234,94 Ust) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit EUR 1.692 (darin EUR 282 Ust) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

In dem über das Vermögen der Gemeinschuldnerin anhängigen Konkursverfahren meldete die Klägerin am 22. 11. 2000 eine Forderung von ATS 555.760,15 an. Die erste Seite dieser Forderungsanmeldung hatte folgenden Wortlaut:

"Forderungsanmeldung

Ich melde als Konkursgläubiger den Betrag von

S 555.760,15

im Konkursverfahren als Konkursforderung an.

Aufstellung:

Provisionsabrechnung               S 454.774,48

Platzkosten                        S   2.016,66

Rechnung Nr 1.595                  S   2.291,41

Rechnung Nr 1.598                  S   4.050,91

                                   S 463.133,46

+ 20 % MWSt                        S  92.626,69

                                   S 555.760,15.

Mit freundlichen Grüßen

..."

Dieser Forderungsanmeldung war ein Beilagenkonvolut angeschlossen, welches das Erstgericht als integrierenden Bestandteil in seinen Beschluss aufgenommen hat. Aus diesen Beilagen ist hervorzuheben ein Schreiben der Klägerin an die Gemeinschuldnerin vom 17. 11. 2000, welches auf den abgeschlossenen Agenturvertrag vom 1. 1. 1998 sowie dessen Punkt 6. verweist, wonach der Partner für den S 4,700.000 übersteigenden Jahresumsatz eine Provision von 15 % erhält. Anschließend wird gesondert für die Jahre 1998, 1999 und 2000 (inklusive Oktober) jeweils der Umsatz zweier Standorte, die Summe dieser Beträge und deren S 4,700.000 übersteigender Teil dargestellt. Daneben befindet sich die Bezeichnung "15 %" sowie der diesem Prozentsatz offenkundig entsprechende Betrag. Unter letzterer Zahl finden sich in allen drei Jahren mit einem Sternchen versehen weitere runde Schillingbeträge, welche im Jahr 1998 S 15.000, im Jahr 1999 S 30.000 und im Jahr 2000 S 25.000 ausmachen. Die jeweiligen Summen dieser beiden Beträge sind sodann unter der Bezeichnung "Gesamtforderung" und Angabe der jeweiligen Jahre zusammengefasst und ergeben zuzüglich einer weiteren als "Restprovision 1. 10. bis 25. 10. 2000" bezeichneten Position von S 22.399.48 den in der Forderungsanmeldung unter "Provisionsabrechnung" angeführten Betrag von S 454.774,48. Mit dem letzten Blatt dieses Schreibens wird abermals auf Punkt 6 des Agenturvertrages hingewiesen, wonach die Mindestprovision S 60.000 netto pro Monat betragen solle. Es seien ab Juli 1998 pro Monat S 57.500 netto abgerechnet worden, was einen monatlich offenen Betrag von S 2.500 netto ergebe. Weiters befindet sich in dem Urkundenkonvolut eine abgelichtete Seite eines Vertrages, dessen Punkt VI. jene Vereinbarungen enthält, wie sie im Schreiben der Klägerin vom 17. 11. 2000 beschrieben wurden. Schließlich beinhaltet das Konvolut auch die an die Gemeinschuldnerin adressierten Rechnungen Nr 1.595 und Nr 1.598 je vom 31. 10. 2000 über den Abrechnungszeitraum 1. 10. 2000 bis 31. 10. 2000 betreffend die Nettobeträge von S 2.291,41 und S 4.050,91. Weiters findet sich die Rechnung Nr 1594, welche für "Platzkosten" betreffend die Abrechnungszeit 1. 10. 2000 bis 25. 10. 2000 den Nettobetrag von S 2.016,66 ausweist. Darüber hinaus hat die Klägerin ihrer Anmeldung noch teilweise schwer leserliche Sammellieferscheine angeschlossen. Der beklagte Masseverwalter bestritt die von der Klägerin angemeldete Forderung im Ausmaß von ATS 513.570,29 und anerkannte die Differenz von ATS 42.189,86.Dieser Forderungsanmeldung war ein Beilagenkonvolut angeschlossen, welches das Erstgericht als integrierenden Bestandteil in seinen Beschluss aufgenommen hat. Aus diesen Beilagen ist hervorzuheben ein Schreiben der Klägerin an die Gemeinschuldnerin vom 17. 11. 2000, welches auf den abgeschlossenen Agenturvertrag vom 1. 1. 1998 sowie dessen Punkt 6. verweist, wonach der Partner für den S 4,700.000 übersteigenden Jahresumsatz eine Provision von 15 % erhält. Anschließend wird gesondert für die Jahre 1998, 1999 und 2000 (inklusive Oktober) jeweils der Umsatz zweier Standorte, die Summe dieser Beträge und deren S 4,700.000 übersteigender Teil dargestellt. Daneben befindet sich die Bezeichnung "15 %" sowie der diesem Prozentsatz offenkundig entsprechende Betrag. Unter letzterer Zahl finden sich in allen drei Jahren mit einem Sternchen versehen weitere runde Schillingbeträge, welche im Jahr 1998 S 15.000, im Jahr 1999 S 30.000 und im Jahr 2000 S 25.000 ausmachen. Die jeweiligen Summen dieser beiden Beträge sind sodann unter der Bezeichnung "Gesamtforderung" und Angabe der jeweiligen Jahre zusammengefasst und ergeben zuzüglich einer weiteren als "Restprovision 1. 10. bis 25. 10. 2000" bezeichneten Position von S 22.399.48 den in der Forderungsanmeldung unter "Provisionsabrechnung" angeführten Betrag von S 454.774,48. Mit dem letzten Blatt dieses Schreibens wird abermals auf Punkt 6 des Agenturvertrages hingewiesen, wonach die Mindestprovision S 60.000 netto pro Monat betragen solle. Es seien ab Juli 1998 pro Monat S 57.500 netto abgerechnet worden, was einen monatlich offenen Betrag von S 2.500 netto ergebe. Weiters befindet sich in dem Urkundenkonvolut eine abgelichtete Seite eines Vertrages, dessen Punkt römisch VI. jene Vereinbarungen enthält, wie sie im Schreiben der Klägerin vom 17. 11. 2000 beschrieben wurden. Schließlich beinhaltet das Konvolut auch die an die Gemeinschuldnerin adressierten Rechnungen Nr 1.595 und Nr 1.598 je vom 31. 10. 2000 über den Abrechnungszeitraum 1. 10. 2000 bis 31. 10. 2000 betreffend die Nettobeträge von S 2.291,41 und S 4.050,91. Weiters findet sich die Rechnung Nr 1594, welche für "Platzkosten" betreffend die Abrechnungszeit 1. 10. 2000 bis 25. 10. 2000 den Nettobetrag von S 2.016,66 ausweist. Darüber hinaus hat die Klägerin ihrer Anmeldung noch teilweise schwer leserliche Sammellieferscheine angeschlossen. Der beklagte Masseverwalter bestritt die von der Klägerin angemeldete Forderung im Ausmaß von ATS 513.570,29 und anerkannte die Differenz von ATS 42.189,86.

Mit der am 19. 2. 2001 beim Erstgericht eingelangten Prüfungsklage begehrte die Klägerin zunächst die Feststellung einer über die anerkannte Forderung hinausgehenden Konkursforderung von ATS 574.766,28, insgesamt daher einer Forderung von ATS 616.956,14 als zu Recht bestehend. Mit vorbereitendem Schriftsatz ON 5 "modifizierte" die Klägerin ihr Begehren dahin, dass über den anerkannten Betrag hinaus eine weitere Forderung im Betrag von ATS 513.570,29, insgesamt daher eine Forderung im Betrag von ATS 555.760,15 zu Recht bestehe. Für die Zurverfügungstellung von Abstellplätzen sei zwischen den Parteien eine Stellplatzgebühr von monatlich ATS 2.500 netto vereinbart gewesen. Für das Jahr 1998 habe diese ATS 15.000, für 1999 ATS 30.000 und für 2000 ATS 25.000, sohin insgesamt ATS 70.000 netto betragen. Diese Stellplatzgebühr sei in der Position "Provisionsabrechnung" der Forderungsanmeldung enthalten. Die dort ebenfalls aufscheinende Position "Platzkosten" sei die aliquote Stellplatzgebühr für den Zeitraum vom 1. 10. bis 25. 10. 2000. Sodann wiederholte die Klägerin die Berechnung der Provisionen und schlüsselte diese auf wie in dem der Forderungsanmeldung angeschlossenen Schreiben vom 17. 11. 2000. Von der vereinbarten monatlichen Mindestprovision von ATS 60.000 netto stehe der Klägerin die im Schreiben ebenfalls angeführte Restprovision für die Zeit vom 1. 10. bis 25. 10. 2000 zu. Die Gemeinschuldnerin habe sich verpflichtet, die anfallenden Kosten für Schmier-, Wartungs- und Pflegedienst sowie für Reparaturen in ihre Zahlungsverpflichtung zu übernehmen, aus diesem Titel resultierten die mit Rechnungen Nr 1.595 und Nr 1.598 fakturierten Forderungen. In der Tagsatzung vom 5. 7. 2001 schränkte die Klägerin ihr Feststellungsbegehren um die "Stellplatzgebühr" von ATS 70.000, zuzüglich 20 % USt, sohin ATS 84.000, auf nunmehr ATS 471.760 ein.

Der Beklagte wendete ein, die Forderungsanmeldung der Klägerin habe nicht den gesetzlichen Inhaltserfordernissen entsprochen, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht dargelegt worden seien. Der Prüfungsklage stehe daher das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, die Klage sei zurückzuweisen. Im Übrigen bestritt er das Klagebegehren; die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen seien nicht oder nicht in dieser Form getroffen worden.

Das Erstgericht wies die Klage zurück und erklärte das durchgeführte Verfahren für nichtig. Die Forderungsanmeldung der Klägerin habe nicht den gesetzlichen Inhaltserfordernissen entsprochen. Der Anschluss von Urkunden könne lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel, nicht jedoch die Angabe der anspruchsbegründenden Tatsachen ersetzen. Da die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung eine notwendige Voraussetzung der Feststellungsklage im Prüfungsprozess sei und die mangelnde Präzisierung der Anmeldung dort nicht nachgeholt werden könne, sei die Klage zurückzuweisen und das durchgeführte Verfahren für nichtig zu erklären.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass an die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfülle, ein strenger Maßstab anzulegen sei. In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt grundsätzlich durch die Erfordernisse des § 226 ZPO bestimmt werde, seien der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so habe dies nicht im Bausch und Bogen zu geschehen, sondern seien die einzelnen Beträge gesondert anzuführen, ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei Prüfung des Inhalts der Forderungsanmeldung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anmeldung so bestimmt sein müsse, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Kokursgläubigern die Möglichkeit gebe, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig erklären zu können. Der Umstand, dass das Konkursgericht die Forderungsanmeldung dem Gläubiger nicht zur Verbesserung zurückgestellt habe, habe auf die Beurteilung, ob die Forderungsanmeldung den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, keinen Einfluss. Der Anschluss von Urkunden an die Forderungsanmeldung könne lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel ersetzen, nicht jedoch das Vorbringen. Von diesen strikten Grundsätzen sei der Oberste Gerichtshof in Einzelentscheidungen nur dann abgegangen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die oben beschriebenen Gefahren nicht bestanden haben. Ein Vergleich mit den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten zeige aber, dass das Erstgericht die Forderungsanmeldung zu Recht als unzureichend beurteilt habe. So sei aus der Position "Provisionsabrechnung S 454.774,48" weder der Zeitraum erkennbar, auf den sich diese "Abrechnung" beziehe noch, nach welchen Grundsätzen die Abrechnung erfolgt sei. Wie sich aus der Prüfungsklage ergebe, betreffe der angemeldete Betrag die Forderung aus insgesamt drei Jahren, sodass gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit globaler Forderungsanmeldungen verstoßen worden sei. Es sei weder dem Masseverwalter zumutbar, ohne jegliche Aufgliederung in der Forderungsanmeldung die angeschlossenen Urkunden dahingehend durchzurechnen, ob sie mit dem global angemeldeten Betrag in Einklang zu bringen seien, noch sei es vom Standpunkt der Rechtssicherheit vertretbar, dass auf Grund der vorliegenden Anmeldung (im Falle der Nichtbestreitung) ein Exekutionstitel geschaffen werde. Dasselbe gelte für die Position "Platzkosten S 2.016,66", die erst im Prüfungsprozess dahingehend präzisiert worden sei, dass es sich um die aliquote Stellplatzgebühr für den Zeitraum 1. 10. bis 25. 10. 2000 handle. Den weiteren beiden Positionen "Rechnung Nr 1.595 S 2.291,41" und "Rechnung Nr 1.598 S 4.050,91" hafte der Mangel an, dass weder ein Rechnungsdatum noch eine angefügte Jahreszahl das Auffinden und die Überprüfung durch den Masseverwalter erleichtere. Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin im Konkursverfahren nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, müsse die vorliegende Forderungsanmeldung doch als so mangelhaft bezeichnet werden, dass sie den oben beschriebenen Inhaltserfordernissen nicht genüge. Die Klägerin sei daher auf die Möglichkeit einer neuerlichen Forderungsanmeldung nach § 107 KO zu verweisen.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass an die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfülle, ein strenger Maßstab anzulegen sei. In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt grundsätzlich durch die Erfordernisse des Paragraph 226, ZPO bestimmt werde, seien der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so habe dies nicht im Bausch und Bogen zu geschehen, sondern seien die einzelnen Beträge gesondert anzuführen, ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei Prüfung des Inhalts der Forderungsanmeldung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anmeldung so bestimmt sein müsse, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Kokursgläubigern die Möglichkeit gebe, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig erklären zu können. Der Umstand, dass das Konkursgericht die Forderungsanmeldung dem Gläubiger nicht zur Verbesserung zurückgestellt habe, habe auf die Beurteilung, ob die Forderungsanmeldung den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, keinen Einfluss. Der Anschluss von Urkunden an die Forderungsanmeldung könne lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel ersetzen, nicht jedoch das Vorbringen. Von diesen strikten Grundsätzen sei der Oberste Gerichtshof in Einzelentscheidungen nur dann abgegangen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die oben beschriebenen Gefahren nicht bestanden haben. Ein Vergleich mit den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten zeige aber, dass das Erstgericht die Forderungsanmeldung zu Recht als unzureichend beurteilt habe. So sei aus der Position "Provisionsabrechnung S 454.774,48" weder der Zeitraum erkennbar, auf den sich diese "Abrechnung" beziehe noch, nach welchen Grundsätzen die Abrechnung erfolgt sei. Wie sich aus der Prüfungsklage ergebe, betreffe der angemeldete Betrag die Forderung aus insgesamt drei Jahren, sodass gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit globaler Forderungsanmeldungen verstoßen worden sei. Es sei weder dem Masseverwalter zumutbar, ohne jegliche Aufgliederung in der Forderungsanmeldung die angeschlossenen Urkunden dahingehend durchzurechnen, ob sie mit dem global angemeldeten Betrag in Einklang zu bringen seien, noch sei es vom Standpunkt der Rechtssicherheit vertretbar, dass auf Grund der vorliegenden Anmeldung (im Falle der Nichtbestreitung) ein Exekutionstitel geschaffen werde. Dasselbe gelte für die Position "Platzkosten S 2.016,66", die erst im Prüfungsprozess dahingehend präzisiert worden sei, dass es sich um die aliquote Stellplatzgebühr für den Zeitraum 1. 10. bis 25. 10. 2000 handle. Den weiteren beiden Positionen "Rechnung Nr 1.595 S 2.291,41" und "Rechnung Nr 1.598 S 4.050,91" hafte der Mangel an, dass weder ein Rechnungsdatum noch eine angefügte Jahreszahl das Auffinden und die Überprüfung durch den Masseverwalter erleichtere. Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin im Konkursverfahren nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, müsse die vorliegende Forderungsanmeldung doch als so mangelhaft bezeichnet werden, dass sie den oben beschriebenen Inhaltserfordernissen nicht genüge. Die Klägerin sei daher auf die Möglichkeit einer neuerlichen Forderungsanmeldung nach Paragraph 107, KO zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.

Beide Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zum Prüfungsprozess im Grundsätzlichen richtig wiedergegeben. Dessen Gegenstand ist im Sinn des § 110 Abs 1 KO der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (RIS-Justiz RS0065601). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muss daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde. Eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und eine Klagsänderung sind nicht zulässig (RIS-Justiz RS0039281). In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt solcherart grundsätzlich durch die Erfordernisse des § 226 ZPO bestimmt wird, sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (§ 103 Abs 1 KO). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so hat dies nicht im Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen (RdW 1987, 292; ZIK 1996, 211 ua). An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einerseits sonst die Gefahr besteht, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden kann und andererseits zu berücksichtigen ist, dass die im Konkurs festgestellte und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittene Forderung auf Grund ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel gegenüber dem Gemeinschuldner bildet (RdW 1987, 292; ZIK 1996, 211 ua). Bei Prüfung des Inhalts der Forderungsanmeldung darf überdies nicht außer Acht gelassen werden, dass nach dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 1 KO die Anmeldung so bestimmt sein muss, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (RIS-Justiz RS0065449). Allerdings darf diese überblicksmäßig wiedergegebene Rechtsprechung nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen. So wurden etwa von der Rechtsprechung Ergänzungen im Tatsachenvorbringen, im Prüfungsprozess als durchaus zulässig angesehen, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. Die in den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die Überlegung, dass die Konkursbeteiligten, insbesondere der Masseverwalter, sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten, weil ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu beschaffen waren. So verwies der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 4/84 ausdrücklich auf das Erfordernis der ausreichenden Substantiierung und Konkretisierung der Anmeldung, erachtete dieses jedoch deshalb für gegeben, da die Konkursgläubigerin in der Anmeldung ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, mit welchem ihr der angemeldete Betrag zugesprochen worden war, genannt und es lediglich unterlassen hatte, die in der Klage enthaltene Aufgliederung in ihrer Anmeldung zu wiederholen. In diesem Falle wurde es als dem Masseverwalter zumutbar erachtet, in den Prozessakt Einsicht zu nehmen, um so den bereits dargestellten Zwecken des § 103 Abs 1 KO gerecht zu werden. In SZ 56/196 wurde die Zuordnung eines im Prüfungsprozess geltend gemachten Teilbetrags zu dem in der Anmeldung unter Nennung zweier Rechtsgründe genannten Gesamtbetrag deshalb für möglich gehalten, da der aus dem einen Rechtsgrund resultierende Betrag vom Masseverwalter ausdrücklich anerkannt worden war und somit der auf den zweiten Rechtsgrund gestützte Klagsbetrag identifiziert werden konnte. Die Entscheidungen 8 Ob 597/89 und ÖBA 1993/392 gelangten bei der Anmeldung von Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis zu dem Ergebnis, dass es auch in einer Klage nicht erforderlich sei, zur rechtmäßigen Darlegung des geltend gemachten Saldos alle Einzelposten anzuführen, solange nur der Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel eine ausreichende Identifizierung erlaubten. Soweit Einzelposten vom Masseverwalter bestritten worden seien, seien sie dadurch ausreichend bestimmter Gegenstand der Prüfungsverhandlung geworden. In der Entscheidung 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 wurde - allerdings auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Arbeitsrecht ergebenden Pflicht des Dienstgebers, Aufzeichnungen über Überstunden zu führen - der in der Forderungsanmeldung verwendete Ausdruck "Lohn" als ausreichend klar dahin verstanden, dass Arbeitsentgelt für einen bestimmten, sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ergebenden Zeitraum begehrt werde. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beklagte Masseverwalter nicht leicht in der Lage gewesen wäre, aus den Unterlagen der Gemeinschuldnerin den Gehalt der Klägerin zu erheben, sodass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, aus der Differenz dazu den Umfang des auf die Überstundenentlohnung entfallenden Anteiles zu errechnen. In der Entscheidung 8 Ob 269/98m = ZIK 1999, 172 führte der erkennende Senat aus, es hieße in einen nicht vertretbaren Formalismus abzugleiten, wollte man die in der Forderungsanmeldung für die jeweilige Abrechnung zu einem bestimmten Stichtag gewählte Bezeichnung "Treibstofflieferung" als zu ungenau und daher unüberprüfbar werten. Es könne dahingestellt bleiben, ob es dem beklagten Masseverwalter zuzumuten gewesen wäre, sich aus den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin über das Wesen der Bezeichung der einzelnen Positionen Klarheit zu verschaffen, weil dies jedenfalls durch eine einfache Anfrage, sei es bei der Gemeinschuldnerin, sei es bei der Klägerin, möglich gewesen wäre. Soweit dem beklagten Masseverwalter die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin nicht ohnedies bekannt gewesen sein sollte, hätte er auf diese Art einfach und rasch darüber Aufklärung erlangen können, dass zu den einzelnen Daten in Wahrheit die Abrechnung über eine Vielzahl von Treibstoffkäufen mittels Kreditkarte gelegt worden sei. Schließlich ist auch noch auf die Entscheidung 8 Ob 169/02i zu verweisen, wo in der Forderungsanmeldung für "Reparaturleistungen" an zahlreichen Fenstern ATS 500.000 gefordert und ein Sachverständigengutachten sowie weitere Schadensdokumentation angeschlossen wurde. Die Rechtsansicht des Rekurswerbers, es sei eine Aufschlüsselung für jedes einzelne Fenster erforderlich gewesen, wurde unter Hinweis auf die bereits zitierten Entscheidungen verworfen, zumal aus dem beigelegten Sachverständigengutachten ersehen werden könne, welche Mängel aufgetreten seien.Beide Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zum Prüfungsprozess im Grundsätzlichen richtig wiedergegeben. Dessen Gegenstand ist im Sinn des Paragraph 110, Absatz eins, KO der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (RIS-Justiz RS0065601). Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muss daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde. Eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und eine Klagsänderung sind nicht zulässig (RIS-Justiz RS0039281). In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt solcherart grundsätzlich durch die Erfordernisse des Paragraph 226, ZPO bestimmt wird, sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (Paragraph 103, Absatz eins, KO). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so hat dies nicht im Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen (RdW 1987, 292; ZIK 1996, 211 ua). An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einerseits sonst die Gefahr besteht, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden kann und andererseits zu berücksichtigen ist, dass die im Konkurs festgestellte und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittene Forderung auf Grund ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel gegenüber dem Gemeinschuldner bildet (RdW 1987, 292; ZIK 1996, 211 ua). Bei Prüfung des Inhalts der Forderungsanmeldung darf überdies nicht außer Acht gelassen werden, dass nach dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Zweck der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, KO die Anmeldung so bestimmt sein muss, dass sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (RIS-Justiz RS0065449). Allerdings darf diese überblicksmäßig wiedergegebene Rechtsprechung nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen. So wurden etwa von der Rechtsprechung Ergänzungen im Tatsachenvorbringen, im Prüfungsprozess als durchaus zulässig angesehen, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. Die in den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die Überlegung, dass die Konkursbeteiligten, insbesondere der Masseverwalter, sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnten, weil ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu beschaffen waren. So verwies der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 4/84 ausdrücklich auf das Erfordernis der ausreichenden Substantiierung und Konkretisierung der Anmeldung, erachtete dieses jedoch deshalb für gegeben, da die Konkursgläubigerin in der Anmeldung ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, mit welchem ihr der angemeldete Betrag zugesprochen worden war, genannt und es lediglich unterlassen hatte, die in der Klage enthaltene Aufgliederung in ihrer Anmeldung zu wiederholen. In diesem Falle wurde es als dem Masseverwalter zumutbar erachtet, in den Prozessakt Einsicht zu nehmen, um so den bereits dargestellten Zwecken des Paragraph 103, Absatz eins, KO gerecht zu werden. In SZ 56/196 wurde die Zuordnung eines im Prüfungsprozess geltend gemachten Teilbetrags zu dem in der Anmeldung unter Nennung zweier Rechtsgründe genannten Gesamtbetrag deshalb für möglich gehalten, da der aus dem einen Rechtsgrund resultierende Betrag vom Masseverwalter ausdrücklich anerkannt worden war und somit der auf den zweiten Rechtsgrund gestützte Klagsbetrag identifiziert werden konnte. Die Entscheidungen 8 Ob 597/89 und ÖBA 1993/392 gelangten bei der Anmeldung von Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis zu dem Ergebnis, dass es auch in einer Klage nicht erforderlich sei, zur rechtmäßigen Darlegung des geltend gemachten Saldos alle Einzelposten anzuführen, solange nur der Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel eine ausreichende Identifizierung erlaubten. Soweit Einzelposten vom Masseverwalter bestritten worden seien, seien sie dadurch ausreichend bestimmter Gegenstand der Prüfungsverhandlung geworden. In der Entscheidung 8 Ob 31/95 = ZIK 1996, 211 wurde - allerdings auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Arbeitsrecht ergebenden Pflicht des Dienstgebers, Aufzeichnungen über Überstunden zu führen - der in der Forderungsanmeldung verwendete Ausdruck "Lohn" als ausreichend klar dahin verstanden, dass Arbeitsentgelt für einen bestimmten, sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ergebenden Zeitraum begehrt werde. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beklagte Masseverwalter nicht leicht in der Lage gewesen wäre, aus den Unterlagen der Gemeinschuldnerin den Gehalt der Klägerin zu erheben, sodass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, aus der Differenz dazu den Umfang des auf die Überstundenentlohnung entfallenden Anteiles zu errechnen. In der Entscheidung 8 Ob 269/98m = ZIK 1999, 172 führte der erkennende Senat aus, es hieße in einen nicht vertretbaren Formalismus abzugleiten, wollte man die in der Forderungsanmeldung für die jeweilige Abrechnung zu einem bestimmten Stichtag gewählte Bezeichnung "Treibstofflieferung" als zu ungenau und daher unüberprüfbar werten. Es könne dahingestellt bleiben, ob es dem beklagten Masseverwalter zuzumuten gewesen wäre, sich aus den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin über das Wesen der Bezeichung der einzelnen Positionen Klarheit zu verschaffen, weil dies jedenfalls durch eine einfache Anfrage, sei es bei der Gemeinschuldnerin, sei es bei der Klägerin, möglich gewesen wäre. Soweit dem beklagten Masseverwalter die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin nicht ohnedies bekannt gewesen sein sollte, hätte er auf diese Art einfach und rasch darüber Aufklärung erlangen können, dass zu den einzelnen Daten in Wahrheit die Abrechnung über eine Vielzahl von Treibstoffkäufen mittels Kreditkarte gelegt worden sei. Schließlich ist auch noch auf die Entscheidung 8 Ob 169/02i zu verweisen, wo in der Forderungsanmeldung für "Reparaturleistungen" an zahlreichen Fenstern ATS 500.000 gefordert und ein Sachverständigengutachten sowie weitere Schadensdokumentation angeschlossen wurde. Die Rechtsansicht des Rekurswerbers, es sei eine Aufschlüsselung für jedes einzelne Fenster erforderlich gewesen, wurde unter Hinweis auf die bereits zitierten Entscheidungen verworfen, zumal aus dem beigelegten Sachverständigengutachten ersehen werden könne, welche Mängel aufgetreten seien.

Analysiert man nun im Lichte dieser Vorjudikatur die Forderungsanmeldung und das ihr beigelegte Schriftenkonvolut, ergibt sich, dass aus dem angeschlossenen Schreiben vom 17. 11. 2000 Grund und Höhe der auf die einzelnen Jahre entfallenden Provisionsforderungen klar ersichtlich sind. Daran vermögen auch die in jedem Jahr hinzugerechneten, mit Stern bezeichneten Beträge nichts zu ändern, ergibt sich doch aus der letzten Seite des Schreibens klar, dass nach Ansicht der Klägerin ein monatlicher Nettobetrag von ATS 2.500 der zugesagten Mindestprovision offen sei. Die hier besonders bezeichneten Beträge entsprechen genau der Multiplikation dieser angeblich offenen Mindestprovisionsforderung mit der jeweiligen Anzahl der Monate. Es bedarf daher weder besonderer Rechenoperationen noch aufwändiger Einsichtnahme in Unterlagen der Gemeinschuldnerin, um zu erkennen, für welche Zeit aus welchem Rechtsgrund die Klägerin Provision begehrt. Ob diese Ansprüche materiell berechtigt sind, muss hier, wo es um die Zulässigkeit der Prüfungsklage und die ausreichende Individualisierung der Forderungsanmeldung geht, nicht geprüft werden. Es wird nicht verkannt, dass die Klägerin nunmehr in ihrem Schriftsatz ON 5 den in der Forderungsanmeldung noch als Differenz auf die zugesagte Mindestprovision bezeichneten Betrag von insgesamt ATS 70.000 als Stellplatzgebühren bezeichnet, was möglicherweise darauf zurückgeführt werden kann, dass sich die Klägerin als zur Aufrechnung berechtigt erachtete. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, hat doch die Klägerin dieses Begehren in der Verhandlung vom 5. 7. 2001 ausdrücklich fallen gelassen. Auch durch diesen Umstand wird die Frage der Individualisierung in der Forderungsanmeldung und der Identität mit den Ansprüchen der Prüfungsklage nicht berührt, weil - wie bereits dargestellt - dieser nun lediglich anders bezeichnete Betrag schon in der Anmeldung eindeutig zuordenbar war. Entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Ablichtung der Seite des Agenturvertrages durchaus zur Identifizierung des von der Klägerin geltend gemachten Rechtsgrundes hilfreich, nimmt sie doch in dem der Anmeldung beigegebenen Schreiben genau auf den von ihr in der Kopie auch noch unterstrichenen Punkt 6. dieses Vertrags Bezug, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Klägerin damit auf den zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Vertrag verweisen wollte. In der Position "Provisionsabrechnung" ist nach der in dem schon mehrfach zitierten Schreiben enthaltenen Aufstellung der Gesamtforderung ein Betrag für "Restprovision 1. 10. bis 25. 10. 2000" enthalten. Auch hier ist Rechtsgrund und der Zeitraum, auf den der begehrte Betrag entfällt, unzweideutig angegeben, sodass die vom Beklagten befürchtete mögliche Schaffung eines Doppeltitels kaum denkbar ist. Die in der Forderungsanmeldung beanspruchte Position "Platzkosten" ist durch die angeschlossene Rechnung Nr 1.594, aus der sich sowohl der Abrechnungszeitraum 1. 10. 2000 bis 25. 10. 2000 als auch der Anspruchsgrund, nämlich Platzkosten, ergibt, ausreichend individualisiert. Gleiches gilt auch für die beiden weiteren, der Forderungsanmeldung angeschlossenen Rechnungen, die sowohl den Abrechnungszeitraum als auch die Art der Leistung, für die jeweils Entgelt beansprucht wird, ersehen lassen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar globale Verweise auf Beilagen oder allgemeine Bezugnahmen auf Rechtsverhältnisse, unergiebige Kontoauszüge oder Rechnungen zur Gesetzmäßigkeit der Forderungsanmeldung nicht ausreichen (vgl Konecny in Konecny/Schubert, Komm. z.d. Insolvenzges. § 103 KO Rz 6), jedoch die Konkretisierung der Forderungsanmeldung durch Beilagen, sofern - wie hier - diese den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar sind, dem Anmeldenden auch im Prüfungsprozess nicht zu schaden vermag.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar globale Verweise auf Beilagen oder allgemeine Bezugnahmen auf Rechtsverhältnisse, unergiebige Kontoauszüge oder Rechnungen zur Gesetzmäßigkeit der Forderungsanmeldung nicht ausreichen vergleiche Konecny in Konecny/Schubert, Komm. z.d. Insolvenzges. Paragraph 103, KO Rz 6), jedoch die Konkretisierung der Forderungsanmeldung durch Beilagen, sofern - wie hier - diese den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar sind, dem Anmeldenden auch im Prüfungsprozess nicht zu schaden vermag.

Die Prüfungsklage ist daher unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsgemäßheit der Forderungsanmeldung zulässig. Allerdings wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, auf welche Positionen der Forderungsanmeldung sich das Anerkenntnis des Masseverwalters bezog, um so den Streitgegenstand klar von den in der Prüfungstagsatzung unbestritten gebliebenen Forderungsteilen abgrenzen zu können (vgl Konecny aaO § 110 KO Rz 9). Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.Die Prüfungsklage ist daher unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsgemäßheit der Forderungsanmeldung zulässig. Allerdings wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, auf welche Positionen der Forderungsanmeldung sich das Anerkenntnis des Masseverwalters bezog, um so den Streitgegenstand klar von den in der Prüfungstagsatzung unbestritten gebliebenen Forderungsteilen abgrenzen zu können vergleiche Konecny aaO Paragraph 110, KO Rz 9). Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.

Während das erstinstanzliche Verfahren auch dem Vorbringen und der Erörterung in der Hauptsache diente, hatte das Rechtsmittelverfahren den ausschließlichen Zweck, die von den Vorinstanzen über Antrag des Beklagten verneinte Rechtswegzulässigkeit zu klären. Die Kosten des insoweit vorliegenden Zwischenstreits sind gemäß §§ 52 Abs 1 iVm 50, 41 ZPO dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen.Während das erstinstanzliche Verfahren auch dem Vorbringen und der Erörterung in der Hauptsache diente, hatte das Rechtsmittelverfahren den ausschließlichen Zweck, die von den Vorinstanzen über Antrag des Beklagten verneinte Rechtswegzulässigkeit zu klären. Die Kosten des insoweit vorliegenden Zwischenstreits sind gemäß Paragraphen 52, Absatz eins, in Verbindung mit 50, 41 ZPO dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen.

Anmerkung

E69615 8Ob173.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00173.02B.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20030522_OGH0002_0080OB00173_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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