TE OGH 2003/5/22 8ObA30/03z

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herbert F*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 15.506,77 sA brutto abzüglich EUR 1.191,69 netto sA (Revisionsinteresse EUR 243,86 brutto) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2002, GZ 7 Ra 314/02a-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. April 2002, GZ 10 Cga 123/00f-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 28. November 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 28. November 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt zuletzt (AS 94) den Zuspruch verschiedener Ansprüche auf laufendes Entgelt sowie aus der unberechtigten Entlassung, darunter auch einer Kündigungsentschädigung im Ausmaß von EUR 243,86. Das Erstgericht erließ allein über diese Kündigungsentschädigung ein klagsabweisendes Teilurteil, das vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Das Berufungsgericht unterließ jedoch einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mit der Begründung, dass das Teilurteil über einen Teilanspruch ergangen sei, der mit den unerledigten Ansprüchen im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehe.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist nun nach § 46 Abs 1 ASGG auch in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 die Revision in dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Als Ausnahme davon sieht die Z 1 Abs 3 des § 46 ASGG vor, dass die Revision im Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzung zulässig ist, wenn "der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht" entschieden hat, insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.Grundsätzlich ist nun nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auch in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 die Revision in dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Als Ausnahme davon sieht die Ziffer eins, Absatz 3, des Paragraph 46, ASGG vor, dass die Revision im Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzung zulässig ist, wenn "der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht" entschieden hat, insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.

Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in einer Entscheidung der im Wesentlichen wortgleichen Formulierung im früheren § 46 Abs 1 Z 2 ASGG zugrunde gelegt, dass bei einem Teilurteil des Erstgerichtes nur das dem Streitgegenstand ist, was insgesamt den Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens (vgl RIS-Justiz RS0085801). Unter diesen Voraussetzungen kann daher auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ausgegangen werden (vgl in diesem Zusammenhang auch zu § 502 Abs 2 ZPO RIS-Justiz RS0106916; RIS-Justiz RS0042416).Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in einer Entscheidung der im Wesentlichen wortgleichen Formulierung im früheren Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zugrunde gelegt, dass bei einem Teilurteil des Erstgerichtes nur das dem Streitgegenstand ist, was insgesamt den Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0085801). Unter diesen Voraussetzungen kann daher auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ausgegangen werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch zu Paragraph 502, Absatz 2, ZPO RIS-Justiz RS0106916; RIS-Justiz RS0042416).

Die Unterlassung des Ausspruches ist daher entsprechend § 419 ZPO vom Berufungsgericht zu berichtigen (vgl etwa 8 Ob 212/00k uva).Die Unterlassung des Ausspruches ist daher entsprechend Paragraph 419, ZPO vom Berufungsgericht zu berichtigen vergleiche etwa 8 Ob 212/00k uva).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Ausführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen besonderen Gründe zurückzustellen (vgl 8 ObA 212/00k mwN).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Ausführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen besonderen Gründe zurückzustellen vergleiche 8 ObA 212/00k mwN).

Diese Entscheidung war gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat treffen (vgl RIS-Justiz RS0108754 mwN).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat treffen vergleiche RIS-Justiz RS0108754 mwN).

Textnummer

E72017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00030.03Z.0522.000

Im RIS seit

21.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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