TE OGH 2003/5/22 9Nc14/03p

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** KG, *****, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die Antragsgegnerin R***** Internationale Expeditie, *****, Niederlande, wegen EUR 3.150 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** KG, *****, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die Antragsgegnerin R***** Internationale Expeditie, *****, Niederlande, wegen EUR 3.150 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Lambach bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer Klage auf Zahlung von zusammen EUR 3.150 sA als Entgelt für drei grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführte Güterbeförderungen aus den Niederlanden, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Österreich. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Antragsgegnerin und beklagte Partei begehrt die Antragstellerin die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Lambach.Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer Klage auf Zahlung von zusammen EUR 3.150 sA als Entgelt für drei grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführte Güterbeförderungen aus den Niederlanden, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Österreich. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Antragsgegnerin und beklagte Partei begehrt die Antragstellerin die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Lambach.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Die Niederlande und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des 1 Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Die Niederlande und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.

Da dem vorliegenden Antrag der Inhalt der beabsichtigten Klage gerade noch ausreichend zu entnehmen ist, kann hier von der zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderlichen Vorlage der Klage (ÖBA 1998/704; RIS-Justiz RS0036093) abgesehen werden (RIS-Justiz RS0046300).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und entsprechend der Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht Lambach als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E69708 9Nc14.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090NC00014.03P.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20030522_OGH0002_0090NC00014_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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