Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin Maria E*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Heinrich E*****, wegen Ehescheidung, AZ 36 C 23/03p Bezirksgericht Innsbruck, infolge Delegierungsantrages des Beklagten den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der (unvertretene) Beklagte, der sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Karlau befindet, beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme zur von seiner Gattin am 14. 3. 2003 beim Bezirksgericht Innsbruck überreichten Scheidungsklage am 21. 3. 2003 erkennbar ("Verhandlung wenn möglich im Rechtshilfeweg an das BG Graz zu verlegen") die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz. Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag (mit ablehnender Stellungnahme) vor, ohne jedoch eine Stellungnahme auch der Klägerin einzuholen.
Gemäß § 31 Abs 3 Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag auch den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Das Erstgericht, das in der Verhandlung am 24. 4. 2003 zwar das betreffende Schreiben des Beklagten vom 21. 3. 2003, ON 3, dargetan, die klagende Partei jedoch zu einer Stellungnahme zum Delegierungsantrag nicht veranlasst hat, wird dies nachzuholen und sodann den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (vgl 3 Nd 512/01; 9 Nc 102/02b; 7 Nc 116/02x).Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag auch den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Das Erstgericht, das in der Verhandlung am 24. 4. 2003 zwar das betreffende Schreiben des Beklagten vom 21. 3. 2003, ON 3, dargetan, die klagende Partei jedoch zu einer Stellungnahme zum Delegierungsantrag nicht veranlasst hat, wird dies nachzuholen und sodann den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben vergleiche 3 Nd 512/01; 9 Nc 102/02b; 7 Nc 116/02x).
Anmerkung
E70346 7Nc17.03iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00017.03I.0522.000Dokumentnummer
JJT_20030522_OGH0002_0070NC00017_03I0000_000