TE OGH 2003/5/22 8ObA26/03m

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Gerhard Loibl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Salzburg, Faberstraße 20, 5020 Salzburg, 2. AUVA, Landesstelle Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5, 5020 Salzburg, beide vertreten durch Hoffmann & Brandstätter, Rechtsanwälte KEG in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. DI Claus-R***** H*****, 2. Dr. Reinhold Unterweger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Karl S*****, 3. Bernhard W*****, Abteilungsmeister, ***** alle vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 207.393,43 sA und Feststellung (EUR 21.801,85), über die außerordentliche Revision des Erstbeklagten und des Drittbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2002, GZ 15 Ra 98/02b-48, womit über Berufung aller beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. April 2002, GZ 43 Cga 52/00a-34, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar (RIS-Justiz RS0026555).

Die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist als Einzelfallbeurteilung somit nur bei einem groben Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit revisibel (8 ObA 301/98t; vgl auch 9 ObA 294/01b).Die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist als Einzelfallbeurteilung somit nur bei einem groben Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit revisibel (8 ObA 301/98t; vergleiche auch 9 ObA 294/01b).

Auch wenn nach der Rechtsprechung das Verhalten des Versicherten bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt habe, trotz § 334 Abs 3 ASVG mitzuberücksichtigen ist (vgl 8 ObA 301/98t mwN), bestehen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nach welcher insbesondere die Unterlassung der gebotenen Absicherung des Auslaufbereiches der für die Kühlschrankproduktion installierten Vakuum-Ziehmaschine in Verbindung mit der mangelnden Einschulung des Geschädigten an dieser Maschine grobe Fahrlässigkeit indiziert, keine Bedenken: Ob im konkreten Fall der Arbeitsinspektor die Gefahrenquelle erkannte, ist deshalb nicht maßgeblich, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Betriebsratsvorsitzende des Arbeitsbetriebsrates sowohl den Arbeitsinspektor als auch den Erstbeklagten (technischer Geschäftsführer des Werkes) dezidiert darauf hinwies, dass die mangelnde Sicherung der Auslauföffnung der Maschine gefährlich sei, weil ungeschütztes Eingreifen oder Einsteigen in die Anlage möglich sei. Der Betriebsratsvorsitzende schlug konkrete Sicherungsmaßnahmen vor, blieb jedoch mit seinen Reklamationen, Bedenken und Vorschlägen erfolglos.Auch wenn nach der Rechtsprechung das Verhalten des Versicherten bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt habe, trotz Paragraph 334, Absatz 3, ASVG mitzuberücksichtigen ist vergleiche 8 ObA 301/98t mwN), bestehen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nach welcher insbesondere die Unterlassung der gebotenen Absicherung des Auslaufbereiches der für die Kühlschrankproduktion installierten Vakuum-Ziehmaschine in Verbindung mit der mangelnden Einschulung des Geschädigten an dieser Maschine grobe Fahrlässigkeit indiziert, keine Bedenken: Ob im konkreten Fall der Arbeitsinspektor die Gefahrenquelle erkannte, ist deshalb nicht maßgeblich, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Betriebsratsvorsitzende des Arbeitsbetriebsrates sowohl den Arbeitsinspektor als auch den Erstbeklagten (technischer Geschäftsführer des Werkes) dezidiert darauf hinwies, dass die mangelnde Sicherung der Auslauföffnung der Maschine gefährlich sei, weil ungeschütztes Eingreifen oder Einsteigen in die Anlage möglich sei. Der Betriebsratsvorsitzende schlug konkrete Sicherungsmaßnahmen vor, blieb jedoch mit seinen Reklamationen, Bedenken und Vorschlägen erfolglos.

Dass es sich bei dem eingetretenen Platinenstau, dessen Behebung durch den Geschädigten letztlich zum Unfall führte, um den massivsten Stau seit Inbetriebnahme der Anlage handelte, kann den Erst- und Drittbeklagten ebenfalls nicht entlasten, weil der Geschädigte nach den Feststellungen unterwiesen wurde, beim Auftreten "leichter" Störungen, wie etwa bei einem Materialstau, nur den "Automatik-Aus Schalter" zu betätigen, nicht aber den "Not-Aus Schalter" oder den "Steuerstrom-Aus Schalter", welcher die Maschine gänzlich gestoppt hätte.

Textnummer

E69648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00026.03M.0522.000

Im RIS seit

21.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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