TE OGH 2003/5/27 1Ob105/03b

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der die Richter des Oberlandesgerichts Wien Senatspräsident Dr. Weihs, Dr. Jensik und Dr. Strauss betreffenden Ablehnungssache infolge Rekurses des Ablehnungswerbers Ing. Gebhard F*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. März 2003, GZ 13 Nc 1/03a-7, womit dessen Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In der zur AZ 14 P 61/96 des Bezirksgerichts Favoriten anhängigen Pflegschaftssache des mj. Alexander P*****, geboren am *****, und der mj. Barbara P*****, geboren am *****, lehnte der Vater am 22. 3. 2002 die Richter des Rekurssenats des LGZ Wien ab und beantragte die Aufhebung von Entscheidungen dieses Spruchkörpers. Sodann lehnte er auch noch den Vorsitzenden jenes Senats ab, der nach der Geschäftsverteilung des LGZ Wien zur Entscheidung über Ablehnungsanträge berufen war. Diesen Antrag wies das LGZ Wien mit Beschluss vom 8. 5. 2002 zurück. Mit Beschluss dieses Gerichtshofs vom 28. 6. 2002 wurde schließlich der gegen die Richter des Rekurssenats gerichtete Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Daraufhin lehnte der Vater die Richter dieses Senats ab. Diesen Antrag wies das LGZ Wien mit Beschluss vom 17. 10. 2002 rechtskräftig zurück. Bereits vor Ergehen dieser Entscheidung - nämlich mit Beschluss vom 4. 9. 2002 - hatte der Senat 12 des OLG Wien durch den Senatspräsidenten Dr. Weihs als Vorsitzenden und Dr. Jensik und Dr. Strauss als weitere Mitglieder dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des LGZ Wien vom 28. 6. 2002 nicht Folge gegeben. Das veranlasste den Vater, auch die Richter dieses Spruchkörpers abzulehnen. Diesen Antrag wies der Senat 13 des OLG Wien mit Beschluss vom 6. 3. 2003 zurück und führte aus, der Ablehnungswerber verschweige, dass dessen Ablehnungsantrag, den das LGZ Wien mit Beschluss vom 17. 10. 2002 zurückgewiesen habe, "völlig unbegründet" gewesen sei. Dieser sei außerstande, den behaupteten schweren Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze plausibel zu begründen. Eine "'verfrühte' Entscheidung des abgelehnten Senats" habe keinen "denkmöglichen Nachteil des Ablehnungswerbers" bewirken können, sei doch der insofern maßgebende Ablehnungsantrag mit Beschluss des LGZ Wien vom 17. 10. 2002 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Vater wird als Ablehnungswerber nicht müde, nunmehr auch dem Senat 13 des OLG Wien vorzuwerfen, er habe "unter grob willkürlicher Verschiebung der Zeitachse und Tatsachenereignisse" entschieden, hätten doch "die im angefochtenen Beschluss zit. Beschlüsse nur deshalb rechtskräftig werden" können, weil "das OLG Wien zu 12 R 154/02h-18 bereits eine rechtswidrig verfrühte Entscheidung getroffen" habe. Das habe "alle anderen Instanzen und Gerichtshöfe präjudiziell gebunden".

Diese Argumentation ist verfehlt. Der Senat 12 des OLG Wien prüfte den Beschluss eines Senats des LGZ Wien als Rekursgericht nach und sprach aus, dass der angefochtene Beschluss nicht fehlerhaft sei. Dadurch wurde der Beschluss des LGZ Wien vom 17. 10. 2002 mangels Identität des Entscheidungsgegenstands nicht präjudiziert. Da der Ablehnungsantrag, über den das LGZ Wien mit Beschluss vom 17. 10. 2002 erkannte, scheiterte, muss nicht erörtert werden, welche Rechtslage eingetreten wäre, hätte das LGZ Wien die Mitglieder jenes Senats, dessen Beschluss im Rekursverfahren überprüft wurde, für befangen erklärt. Soweit der Entscheidung des Senats 12 des OLG Wien ein Verfahrensmangel anhaften mag, weil sie vor Erledigung des Ablehnungsantrags gegen die Richter jenes Spruchkörpers des LGZ Wien erging, deren Beschluss im Rekursverfahren überprüft wurde, kann für den Ablehnungswerber kein Rechtsnachteil eingetreten sein, erwies sich doch dessen Antrag gegen die Richter des Senats des LGZ Wien, der die im Rekursverfahren nachgeprüfte Entscheidung erließ, schießlich ebenso als unberechtigt.

Die Taktik des Vaters als Ablehnungswerber, jeweils jene Richter abzulehnen, die der Rechtslage entsprechende, jedoch ihm nicht genehme Entscheidungen fällten, entpuppte sich in den erörterten Fällen als Rechtsmissbrauch. Demnach ist an die durch die Lehre gebilligte Rechtsprechung zu erinnern, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 8 N 10/88 = EvBl 1989/18 uva; Mayr in Rechberger, ZPO² § 24 JN Rz 1; offenkundig zustimmend Fasching, LB² Rz 165). Sollte daher der Vater in Zukunft weitere gleichartige Ablehnungsanträge, in denen substanzlos schwere Verfahrensfehler von Richtern behauptet werden, einbringen, so bedarf es zur Erledigung solcher Anträge nicht mehr förmlicher Entscheidungen.

Textnummer

E69532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00105.03B.0527.000

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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