TE OGH 2003/5/27 1Nc28/03p

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald B*****, vertreten durch Dr. Guntram Lins und Dr. Thomas Lins, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Räumung aus Anlass der Vorlage eines Ablehnungsantrags der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zwischen den Streitteilen ist zu AZ 2 C 1318/00m des Bezirksgerichts Bludenz ein Rechtsstreit anhängig. In diesem Verfahren hat das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht über eine vom Beklagten erhobene Berufung zu entscheiden. In seiner Berufung lehnte der Beklagte die Richter des zur Entscheidung berufenen Senats ab. Diesem Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 13. 2. 2003 nicht Folge gegeben. Ebenso erfolglos blieb der vom Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 27. 3. 2003, AZ 1 R 57/03x, erhob der Beklagte (Revisions-)Rekurs an den Obersten Gerichtshof, verbunden mit einem "weiteren und erweiterten Ablehnungsantrag". Diese "erweiterte" Ablehnung betrifft fünf Richter des Obersten Gerichtshofs, die am 18. 10. 2001 zu AZ 6 Ob 251/01g einen Beschluss fassten, mit dem einem Rekurs des Beklagten gegen einen Aufhebungsbeschluss des Landesgerichts Feldkirch nicht Folge gegeben wurde. Der Beklagte beantragte, der Oberste Gerichtshof möge vor der Entscheidung über diesen (Revisions-)Rekurs über seinen die Höchstrichter betreffenden Ablehnungsantrag entscheiden. In diesem Sinn legte das Landesgericht Feldkirch den Ablehnungsantrag des Beklagten auch zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über den die fünf Höchstrichter betreffenden Ablehnungsantrag (noch) nicht zu entscheiden:

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in seiner Entscheidung vom 27. 3. 2003, 1 R 57/03x, ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Ablehnung gemäß § 24 Abs 2 JN absolut unzulässig sei. Sollte das Landesgericht Feldkirch, bei dem der (Revisions-)Rekurs des Beklagten überreicht wurde, diese Ansicht teilen, dann müsste es gemäß § 523 ZPO den (Revisions-)Rekurs des Beklagten von Amts wegen zurückweisen; andernfalls wäre nicht nur der gegen die fünf Höchstrichter gerichtete Ablehnungsantrag, sondern auch das nach Ansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck unzulässige Rechtsmittel vorzulegen. Das Landesgericht Feldkirch wird in dieser oder jener Richtung vorzugehen haben. Für den Fall der Zurückweisung des Revisionsrekurses aus dem Grunde des § 523 ZPO sowie der Bestätigung einer derartigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht Innsbruck dürfte der (Revisions-)Rekurs, der den "erweiterten Ablehnungsantrag" enthält, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weshalb auch über den "erweiterten Ablehnungsantrag" keine Entscheidung zu treffen wäre. Demnach ist der Oberste Gerichtshof - zumindest derzeit - nicht zur Entscheidung über den die fünf bei ihm tätigen Richter betreffenden Ablehnungsantrag berufen; die Akten sind vielmehr dem Landesgericht Feldkirch zum gesetzmäßigen Verfahren im Sinn dieser Ausführungen zurückzustellen.Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in seiner Entscheidung vom 27. 3. 2003, 1 R 57/03x, ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Ablehnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN absolut unzulässig sei. Sollte das Landesgericht Feldkirch, bei dem der (Revisions-)Rekurs des Beklagten überreicht wurde, diese Ansicht teilen, dann müsste es gemäß Paragraph 523, ZPO den (Revisions-)Rekurs des Beklagten von Amts wegen zurückweisen; andernfalls wäre nicht nur der gegen die fünf Höchstrichter gerichtete Ablehnungsantrag, sondern auch das nach Ansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck unzulässige Rechtsmittel vorzulegen. Das Landesgericht Feldkirch wird in dieser oder jener Richtung vorzugehen haben. Für den Fall der Zurückweisung des Revisionsrekurses aus dem Grunde des Paragraph 523, ZPO sowie der Bestätigung einer derartigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht Innsbruck dürfte der (Revisions-)Rekurs, der den "erweiterten Ablehnungsantrag" enthält, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weshalb auch über den "erweiterten Ablehnungsantrag" keine Entscheidung zu treffen wäre. Demnach ist der Oberste Gerichtshof - zumindest derzeit - nicht zur Entscheidung über den die fünf bei ihm tätigen Richter betreffenden Ablehnungsantrag berufen; die Akten sind vielmehr dem Landesgericht Feldkirch zum gesetzmäßigen Verfahren im Sinn dieser Ausführungen zurückzustellen.

Anmerkung

E69562 1Nc28.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00028.03P.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20030527_OGH0002_0010NC00028_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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