TE OGH 2003/5/27 10Ob327/02i

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj. Benedikt S*****, geboren am 18. August 1987, vertreten durch die Mutter Ilse S*****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Dipl. Ing. Viktor S*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2002, GZ 45 R 509/02i-61, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2002, GZ 7 P 121/99t-54, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgerichtes versagte mit Beschluss vom 24. 7. 2002 (ON 54) die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Punktes 3. des Scheidungsvergleiches der Eltern vom 25. 6. 2002 (womit sich der Vater verpflichtet hatte ab 1. 6. 2002 bis auf weiteres längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 460 für den Mj. Benedikt S*****, geboren am 18. 8. 1987 zu zahlen, wobei darüber hinausgehende "rückwirkende" Unterhaltsbeiträge damit als verglichen galten, die bis zum Eintritt der Wirksamkeit des Vergleiches fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiteren fällig werdenden Beträge am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen waren, darüber hinaus die Vergleichsgrundlage, eine Reihe von weiteren Umständen sowie gegenseitige Verzichtserklärungen festgehalten wurden, sowie schließlich die jeweilige Verpflichtung des Vaters und des Minderjährigen, einander bestimmte Urkunden (nämlich Gehalts- und Pensionsbestätigungen bzw Inskriptionsbestätigungen und Studienerfolgsnachweise) zu übermitteln.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Vaters gegen die Versagung der Genehmigung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss vom Vater erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs", der die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen iS einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Punktes 3. des Scheidungsvergleiches vom 5. 6. 2002 anstrebt, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem In-Kraft-Treten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; eines Ausspruches des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht (vgl RIS-Justiz RS0042366). Gegenstand des Rekursverfahrens war aber (nur noch) die vom Vater begehrte pflegschaftsbehördliche Genehmigung des in Punkt 3. des Scheidungsvergleiches vom 25. 6. 2002 für den Mj. Benedikt S***** festgelegten monatlichen Unterhaltes von EUR 460, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit EUR 16.560 errechnet und damit EUR 20.000 nicht erreicht.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in Paragraph 14, Absatz 3, bzw Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; eines Ausspruches des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG bedarf es nicht vergleiche RIS-Justiz RS0042366). Gegenstand des Rekursverfahrens war aber (nur noch) die vom Vater begehrte pflegschaftsbehördliche Genehmigung des in Punkt 3. des Scheidungsvergleiches vom 25. 6. 2002 für den Mj. Benedikt S***** festgelegten monatlichen Unterhaltes von EUR 460, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit EUR 16.560 errechnet und damit EUR 20.000 nicht erreicht.

Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Er hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass und warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nämlich - auch wenn sie als "außerordentliche" Rechtsmittel bezeichnet sind - nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0109516 [T1 und T5]).Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Er hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass und warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nämlich - auch wenn sie als "außerordentliche" Rechtsmittel bezeichnet sind - nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG; RIS-Justiz RS0109516 [T1 und T5]).

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren³ Rz 45; 7 Ob 97/03w mwN) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber bzw sein Vertreter die Verbesserung ihres Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0109505; zuletzt: 7 Ob 97/03). Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren³ Rz 45; 7 Ob 97/03w mwN) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber bzw sein Vertreter die Verbesserung ihres Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; RIS-Justiz RS0109505; zuletzt: 7 Ob 97/03). Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E69951 10Ob327.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00327.02I.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20030527_OGH0002_0100OB00327_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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