Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Roland ***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Margarete ***** K*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 21. Jänner 2003, GZ 25 R 243/02s-81, mit dem der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 7. Oktober 2002, GZ 1 F 117/98m-76, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rechtsmittels ausschließlich der Antrag der Antragsgegnerin war, den Ausspruch über die ihr auferlegte Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 24.700 abzuändern, weshalb ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht (§ 13 Abs 2 AußStrG) nicht erforderlich war und das vorliegende Rechtsmittel auch nicht jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG) ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 64.684 = EvBl 1990/137; RZ 1991/34; EFSlg 67.427 = RZ 1992/30 ua) ist im Außerstreitverfahren auch der (Revisions-)Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig; § 519 Z 1 ZPO ist nicht analog anzuwenden. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rechtsmittels ausschließlich der Antrag der Antragsgegnerin war, den Ausspruch über die ihr auferlegte Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 24.700 abzuändern, weshalb ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht (§ 13 Abs 2 AußStrG) nicht erforderlich war und das vorliegende Rechtsmittel auch nicht jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG) ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 64.684 = EvBl 1990/137; RZ 1991/34; EFSlg 67.427 = RZ 1992/30 ua) ist im Außerstreitverfahren auch der (Revisions-)Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig; § 519 Ziffer eins, ZPO ist nicht analog anzuwenden. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.
Die Rechtsmittelwerberin zieht an sich nicht in Zweifel, dass das Außerstreitgesetz auch für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eine Rekursfrist von (nur) 14 Tagen vorsieht (§ 11 Abs 1 AußStrG), wobei auch für die Fälle des zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens (§ 231 Abs 2 AußStrG) keine Ausnahme gemacht wird. Aus dem zweiten Satz der zuletzt zitierten Vorschrift, nach dem es dem Antragsgegner freisteht, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursschrift eine Rekursbeantwortung einzubringen, ergibt sich vielmehr klar, dass sowohl für den Rekurs selbst als auch für die Rekursbeantwortung die allgemeine 14-tägige Frist des § 11 Abs 1 AußStrG zu gelten hat (idS schon 3 Ob 597/86).
Die Revisionsrekurswerberin hält dem nur entgegen, dass in anderen Rechtsbereichen für zweiseitige Rechtsmittel eine Vereinheitlichung mit einer vierwöchigen Frist angestrebt worden sei, weshalb es sich bei der 14-tägigen Rekursfrist gegen Beschlüsse im ehelichen Aufteilungsverfahren um eine planwidrige Gesetzeslücke handle.
Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass es der Gesetzgeber im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen in Bezug auf verfahrensrechtliche Fristen bloß übersehen hätte, die Rekursfrist für das eheliche Aufteilungsverfahren zu verlängern. Darüber hinaus übersieht die Rechtsmittelwerberin offenbar, dass auch in anderen Bereichen zweiseitige Rekursverfahren einer bloß 14-tägigen Rekursfrist unterliegen, wie etwa im Verfahren über einen Kostenrekurs (§ 521a Abs 1 Z 4 ZPO) oder im Provisorialverfahren (§ 402 Abs 3 EO). Gerade im Zusammenhang mit Rechtsmittelfristen steht es dem Gesetzgeber durchaus frei, auch für vergleichbare Verfahrenskonstellationen unterschiedliche Fristen vorzusehen, mag auch eine Vereinheitlichung allenfalls rechtspolitisch erwünscht sein. Von einer "unplanmäßigen Gesetzeslücke" kann somit angesichts des ganz eindeutigen Gesetzeswortlauts keine Rede sein. Trifft das Gesetz eine klare und unzweifelhafte Regelung, so kann schon allein deshalb vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG keine Rede sein (siehe dazu nur RIS-Justiz RS0042656). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vierzehntägige Rekursfrist (10 Ob 1546/95).
Textnummer
E69565European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00113.03D.0527.000Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011