Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred M*****, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei R***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen 23.062 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2002, GZ 2 R 437/02g-14, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zieht die auf Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 2088/96g (= SZ 70/45) gestützte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auf das streitverfangene Rechtsverhältnis sei österreichisches Recht anzuwenden, nicht in Zweifel. Er stellt auch nicht in Frage, dass der mit Hilfe eines Kredits der beklagten Partei finanzierte Erwerb eines Time-Sharing-Rechts kein Abzahlungsgeschäft nach § 16 KSchG ist, sodass nur eine analoge Anwendung des § 18 KSchG in Betracht kommt. Das Berufungsgericht verneinte die analoge Anwendbarkeit des § 18 KSchG. Nach dessen Überzeugung scheidet ein Einwendungsdurchgriff aus dem Time-Sharing-Vertrag gegen die beklagte Partei als kreditgewährende Bank deshalb aus, weil es an einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge mit dem Time-Sharing-Unternehmer und der beklagten Partei als Geldgeber mangle. Dieses Ergebnis wurde ausführlich begründet. Es beruht auf den durch die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsätzen. Der Kläger stützt seine Kritik an der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere auf die Entscheidung 3 Ob 2267/96w (= JBl 1997, 252 = ÖBA 1997, 201). Dort wurden die Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs indes nicht nach österreichischem, sondern nach deutschem Recht beurteilt. Soweit die deutsche Praxis auch die österreichische Rechtsprechung beeinflusste, ist hier vor allem von Bedeutung, dass der Kaufvertrag über den Erwerb des Time-Sharing-Rechts und der Kreditvertrag nach einem bestimmten Gesichtspunkt jedenfalls keine wirtschaftliche Einheit bildeten, wurde doch der Kaufvertrag am 7. 2. 1990, der Kreditvertrag dagegen erst am 2. 3. 1990 geschlossen. Der Kaufvertrag enthält ferner keine Klausel, dass seine "Gültigkeit ... von einem erfolgreich vermittelten Kredit abhängig wäre". Insofern kann daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht unterstellt werden, der Kaufvertrag wäre ohne den Kreditvertrag nicht geschlossen worden. An dieser Beurteilung kann auch die Bezeichnung des Kreditverwendungszwecks ("Ankauf v. Wohnrechten ...") im Kreditvertrag und die Verpfändung des "Ferienwohnrechts" zur Besicherung der Kreditverbindlichkeit nichts ändern. Im erörterten Kontext ist ferner hervorzuheben, dass das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernahm. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch davon auszugehen, dass die Kreditvaluta auf ein bestimmtes Konto der Kreditnehmer "überwiesen" wurde, die Kreditnehmer "über dieses Konto verfügen" konnten und sie durch die Erteilung eines Auslands-Überweisungsauftrags eine entsprechende Verfügung schließlich auch tatsächlich trafen.Der Kläger zieht die auf Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 2088/96g (= SZ 70/45) gestützte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auf das streitverfangene Rechtsverhältnis sei österreichisches Recht anzuwenden, nicht in Zweifel. Er stellt auch nicht in Frage, dass der mit Hilfe eines Kredits der beklagten Partei finanzierte Erwerb eines Time-Sharing-Rechts kein Abzahlungsgeschäft nach Paragraph 16, KSchG ist, sodass nur eine analoge Anwendung des Paragraph 18, KSchG in Betracht kommt. Das Berufungsgericht verneinte die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 18, KSchG. Nach dessen Überzeugung scheidet ein Einwendungsdurchgriff aus dem Time-Sharing-Vertrag gegen die beklagte Partei als kreditgewährende Bank deshalb aus, weil es an einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge mit dem Time-Sharing-Unternehmer und der beklagten Partei als Geldgeber mangle. Dieses Ergebnis wurde ausführlich begründet. Es beruht auf den durch die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsätzen. Der Kläger stützt seine Kritik an der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere auf die Entscheidung 3 Ob 2267/96w (= JBl 1997, 252 = ÖBA 1997, 201). Dort wurden die Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs indes nicht nach österreichischem, sondern nach deutschem Recht beurteilt. Soweit die deutsche Praxis auch die österreichische Rechtsprechung beeinflusste, ist hier vor allem von Bedeutung, dass der Kaufvertrag über den Erwerb des Time-Sharing-Rechts und der Kreditvertrag nach einem bestimmten Gesichtspunkt jedenfalls keine wirtschaftliche Einheit bildeten, wurde doch der Kaufvertrag am 7. 2. 1990, der Kreditvertrag dagegen erst am 2. 3. 1990 geschlossen. Der Kaufvertrag enthält ferner keine Klausel, dass seine "Gültigkeit ... von einem erfolgreich vermittelten Kredit abhängig wäre". Insofern kann daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht unterstellt werden, der Kaufvertrag wäre ohne den Kreditvertrag nicht geschlossen worden. An dieser Beurteilung kann auch die Bezeichnung des Kreditverwendungszwecks ("Ankauf v. Wohnrechten ...") im Kreditvertrag und die Verpfändung des "Ferienwohnrechts" zur Besicherung der Kreditverbindlichkeit nichts ändern. Im erörterten Kontext ist ferner hervorzuheben, dass das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernahm. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch davon auszugehen, dass die Kreditvaluta auf ein bestimmtes Konto der Kreditnehmer "überwiesen" wurde, die Kreditnehmer "über dieses Konto verfügen" konnten und sie durch die Erteilung eines Auslands-Überweisungsauftrags eine entsprechende Verfügung schließlich auch tatsächlich trafen.
Der Revisionswerber wendet sich auch gegen die Ansicht der zweiten Instanz, der Kaufvertrag vom 7. 2. 1990 über ein Time-Sharing-Recht habe nach den Umständen des Einzelfalls dem Erwerb einer "risikoträchtigen Vermögensanlage" als Grundlage gedient. Nach den maßgebenden Feststellungen wurde der Kaufvertrag mit einer schweizerischen Gesellschaft geschlossen. Als Vermittlerin fungierte eine Münchner Gesellschaft, die auch "über ein Büro in Kufstein" verfügte. Der Kaufpreis war an einen deutschen Treuhänder zu überweisen. Das erworbene Teilzeitnutzungsrecht bezog sich auf eine Ferienwohnungsanlage in der Türkei. Es sollte durch die Eintragung in ein türkisches Grundbuchsregister verdinglicht und gesichert werden. Ob diese Ferienwohnungsanlage jemals errichtet wurde, konnte allerdings nicht einmal in diesem Prozess - mehr als ein Jahrzehnt nach dem Vertragsabschluss - geklärt werden. Daraus ist ableitbar, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlässliche Belege über die Existenz einer realen Anlage als Vertragsobjekt, an der Teilzeitnutzungsrechte begründet werden konnten, ebenso fehlten. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass sich im Prozess auch nicht aufklären ließ, "was mit dem bezahlten Kaufpreis geschah". Unter solchen Voraussetzungen ist in der erörterten Rechtsansicht des Berufungsgerichts zumindest keine krasse Verkennung der Rechtslage zu erblicken.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Berufungsgericht bei Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den Einzelfall den durch die maßgebenden Leitlinien eröffneten Wertungsspielraum nicht überschritt. Es liegt somit zumindest keine gravierend unrichtige Entscheidung vor, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwürfe und einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Berufungsgericht bei Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den Einzelfall den durch die maßgebenden Leitlinien eröffneten Wertungsspielraum nicht überschritt. Es liegt somit zumindest keine gravierend unrichtige Entscheidung vor, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwürfe und einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Anmerkung
E69662 1Ob122.03bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00122.03B.0527.000Dokumentnummer
JJT_20030527_OGH0002_0010OB00122_03B0000_000