TE OGH 2003/5/27 11Os71/03

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB, AZ 12 Hv 25/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Ugo A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 30. April 2003, AZ 9 Bs 188/03 (= ON 41 der Hv-Akten), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter Fall StGB, AZ 12 Hv 25/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Ugo A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 30. April 2003, AZ 9 Bs 188/03 (= ON 41 der Hv-Akten), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ugo A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichtes wurde die über Ugo A***** - der mit (nur) von ihm puncto Nichtigkeit, Schuld und Strafe bekämpften Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. März 2003, GZ 12 Hv 25/03z-26, wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft seit 18. Januar 2003 zu einer gemäß § 43a Abs 3 StGB hinsichtlich des Teiles von acht Monaten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden war - nach Festnahme am 18. Januar 2003 am 20. Januar 2003 verhängte Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO (aufhebend bedingt durch Leistung einer Kaution) fortgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichtes wurde die über Ugo A***** - der mit (nur) von ihm puncto Nichtigkeit, Schuld und Strafe bekämpften Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. März 2003, GZ 12 Hv 25/03z-26, wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft seit 18. Januar 2003 zu einer gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB hinsichtlich des Teiles von acht Monaten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden war - nach Festnahme am 18. Januar 2003 am 20. Januar 2003 verhängte Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (aufhebend bedingt durch Leistung einer Kaution) fortgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Behauptung, "aufgrund der Dauer der bisherigen Untersuchungshaft sei die weitere Annahme ... des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht gerechtfertigt", ist unbegründet.

Fallbezogen (vgl die oben angeführten Daten) konnte der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art 5 Abs 3 Satz 2 EMRK, Art 1 Abs 3 PersFrSchG iVm §§ 180 Abs 1 letzter Satz; 193 Abs 2 StPO) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes auch unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit (noch) nicht verletzt sein. Die Möglichkeit einer Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren hat außer Betracht zu bleiben (Foregger/Fabrizy StPO8 § 180 Rz 4, § 193 Rz 1; 11 Os 162/00; 14 Os 106/00). Das teilweise (vgl die Darstellung bei Venier, Das Recht der Untersuchungshaft 147) und ohne unmittelbare Ableitung aus dem Gesetz in der Literatur vertretene und vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte "Prinzip, dass die Haftdauer wesentlich hinter der zu erwartenden Strafe zurückbleiben muss", vermag der Oberste Gerichtshof aus geltendem Recht nicht abzuleiten. Die vom Angeklagten unter Berufung auf Meinungen im Schrifttum (Reindl, Untersuchungshaft und Menschenrechtskonvention 130-132; Venier aaO 146-148) thematisierte Vermutung dessen Unschuld - die während Anhaltung in Untersuchungshaft ohnedies und naturgemäß ohne jeglichen quantitativen Sanktionsbezug gilt - wird durch all dies in keiner Weise tangiert.Fallbezogen vergleiche die oben angeführten Daten) konnte der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Artikel 5, Absatz 3, Satz 2 EMRK, Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG in Verbindung mit Paragraphen 180, Absatz eins, letzter Satz; 193 Absatz 2, StPO) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes auch unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit (noch) nicht verletzt sein. Die Möglichkeit einer Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren hat außer Betracht zu bleiben (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 180, Rz 4, Paragraph 193, Rz 1; 11 Os 162/00; 14 Os 106/00). Das teilweise vergleiche die Darstellung bei Venier, Das Recht der Untersuchungshaft 147) und ohne unmittelbare Ableitung aus dem Gesetz in der Literatur vertretene und vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte "Prinzip, dass die Haftdauer wesentlich hinter der zu erwartenden Strafe zurückbleiben muss", vermag der Oberste Gerichtshof aus geltendem Recht nicht abzuleiten. Die vom Angeklagten unter Berufung auf Meinungen im Schrifttum (Reindl, Untersuchungshaft und Menschenrechtskonvention 130-132; Venier aaO 146-148) thematisierte Vermutung dessen Unschuld - die während Anhaltung in Untersuchungshaft ohnedies und naturgemäß ohne jeglichen quantitativen Sanktionsbezug gilt - wird durch all dies in keiner Weise tangiert.

Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E69625 11Os71.03

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2003/186 = EvBl 2003/166 S 764 - EvBl 2003,764 = RZ 2003,234 = Venier, RZ 2004,12 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00071.03.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20030527_OGH0002_0110OS00071_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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