TE OGH 2003/5/27 1Ob117/03t

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gernot S*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Anna K*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 98,07 EUR sA und Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2003, GZ 38 R 272/02k-17, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei ab und fertigte diesen Beschluss gemeinsam mit dem Urteil über die Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung von 98,07 EUR sA und Räumung einer Wohnung aus. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung. Nach deren Ausführungen richtete sich das Rechtsmittel allerdings auch gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung abgewiesen hatte.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung nur im Kostenpunkt teilweise Folge und sprach überdies aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erblickte in der vom Kläger angestrebten Berichtigung der Parteibezeichnung eine unzulässige Parteiänderung, weshalb das Erstgericht den Berichtigungsantrag zu Recht abgewiesen habe. Demzufolge habe auch das Klagebegehren scheitern müssen, weil der Kläger nicht aktiv legitimiert sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision sind unzulässig.

1. Die Aufnahme des Beschlusses über die Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung in die Ausfertigung des Urteils über die Abweisung des Klagebegehrens hatte lediglich die Wirkung, dass dieser Beschluss innerhalb der für die Bekämpfung des Urteils offenen Frist anfechtbar war (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 7 mN aus der Rsp). Der Beschluss war jedoch nur mit Rekurs bekämpfbar, lag doch weder ein Beschluss über Einreden, für den nach § 261 Abs 3 ZPO anderes gegolten hätte, noch ein solcher, der gemäß § 462 Abs 2 ZPO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlag (vgl dazu Kodek aaO § 462 Rz 4) vor. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ist allerdings belanglos (Kodek aaO vor § 461 Rz 13). Auch das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung eines Rechtsmittels. Somit ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die im Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend (siehe die Rechtsatzkette zu RIS-Justiz RS0036324).1. Die Aufnahme des Beschlusses über die Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung in die Ausfertigung des Urteils über die Abweisung des Klagebegehrens hatte lediglich die Wirkung, dass dieser Beschluss innerhalb der für die Bekämpfung des Urteils offenen Frist anfechtbar war (Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 7 mN aus der Rsp). Der Beschluss war jedoch nur mit Rekurs bekämpfbar, lag doch weder ein Beschluss über Einreden, für den nach Paragraph 261, Absatz 3, ZPO anderes gegolten hätte, noch ein solcher, der gemäß Paragraph 462, Absatz 2, ZPO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlag vergleiche dazu Kodek aaO Paragraph 462, Rz 4) vor. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ist allerdings belanglos (Kodek aaO vor Paragraph 461, Rz 13). Auch das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung eines Rechtsmittels. Somit ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die im Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend (siehe die Rechtsatzkette zu RIS-Justiz RS0036324).

2. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte somit das Ersturteil und den Beschluss über die Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung. Wenngleich es sich in letzterem Fall nicht der nach dem Gesetz gebotenen Entscheidungsform bediente, ist bei Beurteilung der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung vom Vorliegen eines zur Gänze bestätigenden Beschlusses auszugehen.

3. Der Kläger ficht die Entscheidung zweiter Instanz insgesamt an. Nach den Revisionsgründen wendet er sich sowohl gegen die Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens als auch gegen die Bestätigung der Abweisung des Berichtigungsantrags. Soweit sein Rechtsmittel als Revisionsrekurs zu behandeln ist, ist es gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Soweit es dagegen als außerordentliche Revision zu erledigen ist, ist es gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, geht doch der Kläger selbst davon aus, dass das Klagebegehren nur im Fall einer Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei erfolgreich sein könnte.3. Der Kläger ficht die Entscheidung zweiter Instanz insgesamt an. Nach den Revisionsgründen wendet er sich sowohl gegen die Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens als auch gegen die Bestätigung der Abweisung des Berichtigungsantrags. Soweit sein Rechtsmittel als Revisionsrekurs zu behandeln ist, ist es gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Soweit es dagegen als außerordentliche Revision zu erledigen ist, ist es gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, geht doch der Kläger selbst davon aus, dass das Klagebegehren nur im Fall einer Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei erfolgreich sein könnte.

Anmerkung

E69660 1Ob117.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00117.03T.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20030527_OGH0002_0010OB00117_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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