Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Dr. Martin Gleitsmann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Oberhofer - Fink - Lechner - Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 2003, GZ 23 Rs 5/03m-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger bezog im Jahr 2001 von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Pension in Höhe von monatlich 264,29 EUR brutto. Aus einem Gewerbebetrieb erzielte er im Jahr 2001 Einkünfte in der Höhe von insgesamt 2.595,95 EUR, somit durchschnittlich 216,53 EUR monatlich. Weiters erzielte der Kläger im Jahr 2001 aus der von ihm betriebenen Privatzimmervermietung (insgesamt sechs Betten) - nach einem der Verwaltungspraxis der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Privatzimmervermietung bis zu zehn Betten entsprechenden pauschalem Abzug eines Aufwands in Höhe von 40 % der Einnahmen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 1.640,30 EUR, die sich auf die einzelnen Monate wie folgt verteilten:
Jänner 212,60 EUR, Februar 231,26 EUR, März 29,84 EUR, April 44,76 EUR, Mai 22,38 EUR, Juni 151,49 EUR, Juli 289,21 EUR, August 426,93 EUR, September 199,69 EUR, Oktober und November je 0 EUR und Dezember 32,14 EUR.
Mit Bescheid vom 7. 5. 2002 hat Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entschieden, dass dem Kläger im Jahr 2001 nur für die Monate Oktober und November eine Ausgleichszulage (in Höhe von monatlich 132,52 EUR) zustehe. Die beklagte Partei ging davon aus, dass der Kläger in den Monaten Oktober und November 2001 keine anzurechnenden Einkünfte aus der Privatzimmervermietung bezogen habe. Das in den restlichen zehn Monaten des Jahres 2001 aus der Privatzimmervermietung erzielte Einkommen von insgesamt 1.640,30 EUR sei mit einem monatlichen Durchschnitt von 164,03 EUR anzurechnen, sodass dem Kläger unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz von 613,14 EUR in den restlichen zehn Monaten des Jahres 2001 keine Ausgleichszulage gebühre.
Demgegenüber geht der Kläger davon aus, dass das aus der Privatzimmervermietung erzielte Einkommen den einzelnen Monaten, in denen er das Einkommen erzielt habe, zuzurechnen sei, sodass ihm für das Jahr 2001 eine Ausgleichszulage von insgesamt 879,77 EUR gebühre.
Das Erstgericht hat den Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt und das auf Gewährung weiterer Beträge an Ausgleichszulage gerichtete Mehrbegehren des Klägers abgewiesen. Auch im Ausgleichszulagenrecht sei bei Einkünften aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf einen kalenderjährlichen (und nicht einen kalendermonatsbezogenen) Beobachtungszeitraum abzustellen, sodass der Kläger im Jahr 2001 monatlich durchschnittlich 136,69 EUR aus der Privatzimmervermietung verdient habe. Unter Berücksichtigung seines weiteren Einkommens (Pension, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von insgesamt 480,62 EUR sei in jedem Monat des Jahres 2001 der geltende Richtsatz überschritten worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ging in Übereinstimmung mit dem Erstgericht unter Berufung auf § 60 Abs 1 Z 2 GSVG und § 2 Abs 1 EStG von einer auf eine Jahresspanne bezogenen durchschnittlichen monatlichen Berechnung eines Jahreseinkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, somit auch aus einer Privatzimmervermietung mit monatlich stark wechselnden Einkünften aus. Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine Rechtsprechung des OGH zur Auslegung des § 60 Abs 1 Z 2 GSVG für den Fall eines im Verlauf eines Jahres monatlich der Höhe nach stark wechselnden Einkommens aus einer Privatzimmervermietung fehle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ging in Übereinstimmung mit dem Erstgericht unter Berufung auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG und Paragraph 2, Absatz eins, EStG von einer auf eine Jahresspanne bezogenen durchschnittlichen monatlichen Berechnung eines Jahreseinkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, somit auch aus einer Privatzimmervermietung mit monatlich stark wechselnden Einkünften aus. Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine Rechtsprechung des OGH zur Auslegung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG für den Fall eines im Verlauf eines Jahres monatlich der Höhe nach stark wechselnden Einkommens aus einer Privatzimmervermietung fehle.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) unzulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Zum Anspruch auf Ausgleichszulage bei - infolge Sonderzahlungen - ungleich hohen Monatseinkünften aus einer unselbständigen Tätigkeit hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 47/95 (SSV-NF 9/41; RIS-Justiz RS0085274 [T4]) ausgesprochen, dass in diesem Fall auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen ist. Dafür spricht bei selbständigen Einkünften insbesondere auch der Wortlaut des § 60 Abs 1 Z 2 GSVG ("der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte" aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und nicht beispielsweise "die auf den Kalendermonat entfallenden Einkünfte"). Die Zugrundelegung einer einjährigen Zeitraums bei selbständigen Einkünften wird in der Literatur beispielsweise auch von Binder (Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [93]) bejaht. Auch zu § 131 Abs 1 Z 4 und § 131 Abs 2 GSVG geht die Judikatur in vergleichbarer Weise von einem Monatsdurchschnitt der vom Versicherten erzielten Jahreseinkünfte aus (10 ObS 2064/96v = SSV-NF 10/57 = ASoK 1997, 120 = ZASB 1997, 21 = ARD 4780/37/96; 10 ObS 113/01t = ARD 5331/20/2002 = RdW 2002/234 = ZASB 2002, 4).Zum Anspruch auf Ausgleichszulage bei - infolge Sonderzahlungen - ungleich hohen Monatseinkünften aus einer unselbständigen Tätigkeit hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 47/95 (SSV-NF 9/41; RIS-Justiz RS0085274 [T4]) ausgesprochen, dass in diesem Fall auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen ist. Dafür spricht bei selbständigen Einkünften insbesondere auch der Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG ("der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte" aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und nicht beispielsweise "die auf den Kalendermonat entfallenden Einkünfte"). Die Zugrundelegung einer einjährigen Zeitraums bei selbständigen Einkünften wird in der Literatur beispielsweise auch von Binder (Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [93]) bejaht. Auch zu Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 131, Absatz 2, GSVG geht die Judikatur in vergleichbarer Weise von einem Monatsdurchschnitt der vom Versicherten erzielten Jahreseinkünfte aus (10 ObS 2064/96v = SSV-NF 10/57 = ASoK 1997, 120 = ZASB 1997, 21 = ARD 4780/37/96; 10 ObS 113/01t = ARD 5331/20/2002 = RdW 2002/234 = ZASB 2002, 4).
Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts „in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen (28. 5. 1976, 18 R 114/76 SVSlg 23.536)" stehe und die Revision „auch zur Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung in den verschiedenen OLG-Sprengeln" zulässig sei, lässt außer Betracht, dass die angeführte Entscheidung vom Oberlandesgericht Wien als damals in Leistungsstreitigkeiten in zweiter und letzter Instanz für das gesamte Bundesgebiet entscheidendes Gericht gefällt wurde. Eine Divergenz der Rechtsprechung in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln wird vom Kläger nicht aufgezeigt.
Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E69933European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00130.03W.0527.000Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013