TE OGH 2003/5/27 1Ob115/03y

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Anna Maria R*****, vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wider den Antragsgegner Stefan R*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ausspruchs nach § 98 EheG infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. April 2003, GZ 21 R 137/03y-23, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Taxenbach vom 16. Oktober 2002, GZ 2 C 12/01i-17, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde am 12. 3. 2002 gemäß § 55a EheG geschieden. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. In der Verhandlungstagsatzung vom 12. 3. 2002 hatten die Parteien vereinbart, dass der Antragsgegner bei einem Kreditinstitut aushaftende, von den Parteien (gemeinsam) aufgenommene und zum 20. 2. 2002 mit EUR 27.515,92 aushaftende Darlehensverbindlichkeiten allein zurückzahlen werde, und er sich um die Haftungsfreilassung der Antragstellerin bemühen werde. Allenfalls werde die Antragstellerin für bestimmte Verbindlichkeiten - die Kontonummern wurden ziffernmäßig angeführt - einen Antrag nach § 98 EheG dahin einbringen, dass der Antragsgegner Hauptschuldner und sie selbst Ausfallsbürgin werden sollten.

Am 16. 10. 2002 beantragte die Antragstellerin, gemäß § 98 EheG mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass "zur Zahlung" bestimmter Kreditverbindlichkeiten der Antragsgegner Hauptschuldner und die Antragstellerin Ausfallsbürgin sei. In diesem Antrag scheint ein Konto auf, das in der am 12. 3. 2002 geschlossenen Vereinbarung nicht genannt ist.

Das Erstgericht sprach antragsgemäß aus, dass der Antragsgegner für die im Antrag genannten Kreditverbindlichkeiten Hauptschuldner und die Antragstellerin (lediglich) Ausfallsbürgin sei.

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragsgegners hatte nur zum Inhalt, dass aus dem ansonsten unbekämpft gebliebenen Ausspruch nach § 98 EheG jene Kontoverbindlichkeit, die in der Vereinbarung vom 12. 3. 2002 nicht genannt worden war, ausgeschaltet werde.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das nunmehr zuständige Erstgericht legte den vom Antragsgegner gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage erfolgte zu Unrecht:

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch nach § 98 EheG ist rein vermögensrechtlicher Natur, führt er doch dazu, dass bestimmte Kreditverbindlichkeiten vorrangig von einem der Schuldner und erst subsidiär vom anderen, zur Zahlung verpflichteten Ehegatten zu zahlen sind; er betrifft also - ebenso wie der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten (EFSlg 67.422) - einen reinen Geldanspruch. Nun hatte das Rekursgericht lediglich darüber zu entscheiden, ob ein Ausspruch nach § 98 EheG auch über ein ganz bestimmtes Konto zu erfolgen habe. Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag - hier: Haftung als Hauptschuldner bzw Ausfallsbürge für einen Geldbetrag -, dann hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch mangelt es, und es ist im Übrigen auch dem Akt nicht zu entnehmen, wie hoch jene Zahlungsverpflichtung sein sollte, zu deren Erfüllung der Antragsgegner - seiner Meinung nach zu Unrecht - als Hauptschuldner heranzuziehen sei. Das Rekursgericht wird daher nach Durchführung der gebotenen Erhebungen den vom Gesetz geforderten Ausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG nachzuholen haben. Die weitere, durch die Revisionsrekursanträge bedingte Vorgangsweise wird nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffenden Ausspruch auszurichten sein.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.

Textnummer

E69658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00115.03Y.0527.000

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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