Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 7 U 167/98g des Bezirksgerichtes Tulln, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Beschwerdegericht vom 26. August 2002, AZ 22 Bl 46/02 (ON 49 des U-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 7 U 167/98g des Bezirksgerichtes Tulln, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Beschwerdegericht vom 26. August 2002, AZ 22 Bl 46/02 (ON 49 des U-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Verurteilten Otto A***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 23. Mai 2002, GZ 7 U 167/98g-45, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil im Gegenstand ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Anmerkung
E69771 11Os65.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00065.03.0527.000Dokumentnummer
JJT_20030527_OGH0002_0110OS00065_0300000_000