TE OGH 2003/5/27 10ObS136/03b

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margrith P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kostenübernahme, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2003, GZ 11 Rs 6/03m-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Rechtsstreit ist strittig, ob die beklagte Partei aus dem Versicherungsfall der Krankheit (Hauterkrankung) die Kosten für einen der Klägerin von einer praktischen Ärztin zur Hautpflege bei Intertrigo und verschorfenden Pyodermien verordneten "Menalind-Reinigungsschaum" zu übernehmen hat.

Nach § 133 Abs 1 ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die beklagte Partei wäre zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn es sich bei dem genannten Produkt - entsprechend dem Prozessstandpunkt der Klägerin - um ein Heilmittel im Sinn des § 136 Abs 1 ASVG handeln würde und die Krankenbehandlung mit diesem Heilmittel zweckmäßig wäre und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten würde (§ 133 Abs 2 ASVG; 10 ObS 258/02t; 10 ObS 1001/91 ua). Denn auch im Bereich der Zurverfügungstellung von Heilmitteln hat der Patient keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels; es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Es soll mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand ein möglichst großer Heilerfolg erzielt werden. In erster Linie sollen die Wirksamkeit des Heilmittels und das Wohl des Kranken ausschlaggebend sein. Stehen jedoch mehrere gleichwirksame Mittel zur Verfügung, soll das ökonomisch günstigste verschrieben werden (Binder in Tomandl, SV-System 14. Erg-Lfg 225 mwN ua). Dass das hier zu beurteilende Produkt im (vom Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger herausgegebenen) Heilmittelverzeichnis nicht enthalten ist, könnte für sich allein das Recht der Klägerin auf dieses Heilmittel nicht ausschließen, wenn es in ihrem Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dienen würde (SSV-NF 10/126; 3/68 mwN).Nach Paragraph 133, Absatz eins, ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die beklagte Partei wäre zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn es sich bei dem genannten Produkt - entsprechend dem Prozessstandpunkt der Klägerin - um ein Heilmittel im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, ASVG handeln würde und die Krankenbehandlung mit diesem Heilmittel zweckmäßig wäre und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten würde (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG; 10 ObS 258/02t; 10 ObS 1001/91 ua). Denn auch im Bereich der Zurverfügungstellung von Heilmitteln hat der Patient keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels; es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Es soll mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand ein möglichst großer Heilerfolg erzielt werden. In erster Linie sollen die Wirksamkeit des Heilmittels und das Wohl des Kranken ausschlaggebend sein. Stehen jedoch mehrere gleichwirksame Mittel zur Verfügung, soll das ökonomisch günstigste verschrieben werden (Binder in Tomandl, SV-System 14. Erg-Lfg 225 mwN ua). Dass das hier zu beurteilende Produkt im (vom Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger herausgegebenen) Heilmittelverzeichnis nicht enthalten ist, könnte für sich allein das Recht der Klägerin auf dieses Heilmittel nicht ausschließen, wenn es in ihrem Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dienen würde (SSV-NF 10/126; 3/68 mwN).

Die entscheidende Frage dieses Rechtsstreites ist daher, ob es sich bei dem "Menalind-Reinigungsschaum" um ein für die ausreichende und zweckmäßige Behandlung der Hautleiden der Klägerin notwendiges Heilmittel im Sinn des § 136 Abs 1 ASVG handelt.Die entscheidende Frage dieses Rechtsstreites ist daher, ob es sich bei dem "Menalind-Reinigungsschaum" um ein für die ausreichende und zweckmäßige Behandlung der Hautleiden der Klägerin notwendiges Heilmittel im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, ASVG handelt.

Dazu haben die Vorinstanzen unter Berufung auf das Gutachten des dermatologischen Sachverständigen festgestellt, dass der "Menalind-Reinigungsschaum" zwar einerseits weitgehend den von der Klägerin behaupteten notwendigen Wundreinigungs- und Desinfektionszweck erfülle und daher insoweit zumindest der Linderung der Hautleiden der Klägerin dienlich sei, andererseits aber ein gleichwertiger Effekt auch durch konventionelle - wenn auch aufwendigere und für Patienten und Pflegepersonal beschwerlichere - Reinigungsmaßnahmen (mit Wasser) in gleicher Weise zu erreichen wäre. Das Berufungsgericht verwies in Behandlung der Tatsachenrüge der Klägerin darauf, dass für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zusätzlich begehrte Feststellung, der "Menalind-Reinigungsschaum" stelle die einzige Möglichkeit einer schmerzfreien Wundversorgung der Klägerin dar, keine Beweisergebnisse vorlägen und sich aus dem Sachverständigengutachten lediglich ergebe, dass die Hautreinigung bei der Klägerin durch den "Menalind-Reinigungsschaum" viel bequemer sei und sie nicht viel mit Wasser gewaschen zu werden brauche und auch auf beschwerliche Bäder oder Duschen weitgehend verzichtet werden könne.

Damit ist aber nach dem von den Tatsacheninstanzen erhobenen Sachverhalt davon auszugehen, dass auch die herkömmliche Reinigung der Klägerin mit Wasser in gleicher Weise geeignet ist, auftretende Hautleiden zu lindern und der Klägerin diese Art der Reinigung aus medizinischer Sicht auch zumutbar ist. Der Umstand, dass durch die Verwendung des "Menalind-Reinigungsschaumes" die Pflege der Klägerin für die Pflegeperson erleichtert wird, lässt die Verwendung dieses Produktes zur Linderung des Hautleidens der Klägerin zwar zweckmäßig, jedoch noch nicht notwendig erscheinen, solange ein gleichwertiger Effekt auch durch konventionelle Reinigungsmaßnahmen in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verwendung des "Menalind-Reinigungsschaumes" überschreitet somit das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, weshalb es auf die in der Zulassungsbeschwerde als rechtserheblich relevierte Frage, ob der "Menalind-Reinigungsschaum" überhaupt unter den Heilmittelbegriff des § 136 Abs 1 ASVG fällt, nicht mehr ankommt.Damit ist aber nach dem von den Tatsacheninstanzen erhobenen Sachverhalt davon auszugehen, dass auch die herkömmliche Reinigung der Klägerin mit Wasser in gleicher Weise geeignet ist, auftretende Hautleiden zu lindern und der Klägerin diese Art der Reinigung aus medizinischer Sicht auch zumutbar ist. Der Umstand, dass durch die Verwendung des "Menalind-Reinigungsschaumes" die Pflege der Klägerin für die Pflegeperson erleichtert wird, lässt die Verwendung dieses Produktes zur Linderung des Hautleidens der Klägerin zwar zweckmäßig, jedoch noch nicht notwendig erscheinen, solange ein gleichwertiger Effekt auch durch konventionelle Reinigungsmaßnahmen in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verwendung des "Menalind-Reinigungsschaumes" überschreitet somit das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, weshalb es auf die in der Zulassungsbeschwerde als rechtserheblich relevierte Frage, ob der "Menalind-Reinigungsschaum" überhaupt unter den Heilmittelbegriff des Paragraph 136, Absatz eins, ASVG fällt, nicht mehr ankommt.

Die Vorinstanzen haben somit im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Kostenersatzpflicht des Krankenversicherungsträgers entschieden. Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.

Textnummer

E69760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00136.03B.0527.000

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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