TE OGH 2003/5/28 3Ob122/03t

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert R*****, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Walter Ammann, Rechtsanwalt in Frohnleiten, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Ing. H***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Feststellung des Bestehens einer Wegeservitut, infolge Rekurses der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6. März 2003, GZ 6 R 39/03d-25, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 219,86 EUR (darin 36,64 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts, in dem u.a. die Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin als verspätet zurückgewiesen wurde und ihr für die Berufungsbeantwortung keine Kosten zugesprochen wurden, an den Vertreter der Nebenintervenientin erfolgte am 21. März 2003. Am 4. April 2003 gab die Nebenintervenientin ihren an das Berufungsgericht gerichteten Rekurs zur Post, in dem sie die Kostenentscheidung, mit der nur der beklagten Partei die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuerkannt wurden, insofern anficht, als der Nebenintervenientin die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung von 1.179,12 EUR nicht zuerkannt wurden. Die Nebenintervenientin stellt den Rechtsmittelantrag, diese Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der klagenden Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung in dieser Höhe an die Nebenintervenientin auferlegt werden. Dieser vom Berufungsgericht an das Erstgericht weitergeleitete Rekurs langte dort am 11. April 2003 ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenrekurs der Nebenintervenientin ist nicht zulässig. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Nach stRsp ist auch jede Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unanfechtbar (SZ 70/246 mwN uva; RIS-Justiz RS0044233; RS0044228; E. Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO Rz 5). Auf die Frage der Verspätung des Rekurses ist nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für Kostenrekursbeantwortungen stehen Kosten nach TP 3 A RAT zu.Der Kostenrekurs der Nebenintervenientin ist nicht zulässig. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Nach stRsp ist auch jede Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unanfechtbar (SZ 70/246 mwN uva; RIS-Justiz RS0044233; RS0044228; E. Kodek in Rechberger2, Paragraph 528, ZPO Rz 5). Auf die Frage der Verspätung des Rekurses ist nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Für Kostenrekursbeantwortungen stehen Kosten nach TP 3 A RAT zu.

Anmerkung

E69684 3Ob122.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00122.03T.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20030528_OGH0002_0030OB00122_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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