TE OGH 2003/5/28 7Ob126/03k

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei E*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 152.612,95 (sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. März 2003, GZ 2 R 201/02x-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die klagende Partei war bei der beklagten Partei ua gegen Botenberaubung - hinsichtlich eines Kassenboten ohne Begleitung innerhalb Österreichs und der Länder der Europäischen Union - mit einer Versicherungssumme von S 450.000,-- versichert. Von der Beklagten wird das Risiko der Botenberaubung ab der Versicherungssumme von S 1 Mio nur mit Begleitperson versichert. Anlässlich der von der Beklagten am 22. 6. 2000 abgegebenen vorläufigen Deckungszusage betreffend eine von der Klägerin (wegen der geplanten Geldübergabe von S 2,1 Mio in Italien) gewünschten Erhöhung der Versicherungssumme auf diesen Betrag wurde der klagenden Partei das Erfordernis einer Begleitperson nicht mitgeteilt. Gegen 23.00 Uhr des 22. 6. 2000 traten Christian G*****, der alle Anteile der Versicherungsnehmerin als deren Geschäftsführer hielt und sein Vater Othmar die Fahrt nach Turin an, wobei sie in einem Aktenkoffer das Bargeld von S 2,1 Mio für den Verkauf des versicherten Unternehmens mit sich führten. Sie trafen gegen 10.00 Uhr am 23. 6. 2000 beim Jet Hotel in Turin ein, wo sie zunächst mit dem Rechtsanwalt Dr. G***** zusammentrafen. Danach traf der Vermittler B***** ein. Er meinte, dass seine Auftraggeber sich verspätet hätten. In der Folge begaben sich B***** und Christian G***** zum Parkplatz, um den Aktenkoffer mit der Provision aus dem versperrten PKW zu holen. Nachdem Christian G***** den Koffer in die Hand genommen hatte, wurde er von B***** gestoßen, mit dem Ellbogen auf den Hals geschlagen und ihm der Aktenkoffer mit dem Geld entrissen, wodurch er zu Sturz kam. B***** flüchtete mit einem PKW, in dem bereits ein Fahrer auf ihn wartete.

Christian G***** brachte den Sachverhalt vor der zuständigen Polizeibehörde zur Anzeige.

Nachdem der Versicherungsfall am 23. 6. 2000 eingetreten war, unterfertigte der Geschäftsführer der Klägerin am 25. 6. 2000 mit der Schadensmeldung nachträglich auch einen entsprechenden Erhöhungsantrag, der - ohne dass dies erörtert worden wäre - den Zusatz "mit Begleitperson" enthält.

Die beklagte Partei erblickt darin ein - deklaratorisches - Anerkenntnis des Erfordernisses einer Begleitperson durch die klagende Partei.

Das Berufungsgericht, das die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, vertrat die gegenteilige Ansicht. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es in Übereinstimmung mit zitierter Rechtsprechung entschieden habe und die Auslegung der im Einzelfall zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO darstelle.Das Berufungsgericht, das die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, vertrat die gegenteilige Ansicht. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es in Übereinstimmung mit zitierter Rechtsprechung entschieden habe und die Auslegung der im Einzelfall zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle.

Von der Beklagten wird in ihrer außerordentlichen Revision ihr Begehren, das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zuzulassen, damit begründet, die oberstgerichtliche Judikatur zum deklarativen Anerkenntnis sei uneinheitlich und das Berufungsgericht sei von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.

Rechtliche Beurteilung

Das unechte (deklaratorische) Anerkenntnis (auch Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekannt gibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern ist im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0032784 mit Entscheidungsnachweisen; vgl Ertl in Rummel3, § 1380 Rz 7 mwN aus der Rsp). Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis ist, hängt vom Einzelfall ab und stellt daher regelmäßig - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung (8 Ob 7/99h ua) - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044468, zuletzt etwa 9 ObA 18/02s). Die Revisionswerberin vermag weder eine oberstgerichtliche Entscheidung zu nennen, die von den dargestellten Grundsätzen und damit von der übrigen oberstgerichtlichen Judikatur abwiche, noch führt sie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an, mit der das gegenständliche Berufungsurteil in Widerspruch stünde. Da die Revisionswerberin eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht aufzuzeigen vermag, muss die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden.Das unechte (deklaratorische) Anerkenntnis (auch Rechtsgeständnis) ist eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekannt gibt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern ist im Rechtsstreit nur ein Beweismittel für das Bestehen der Forderung, das jedoch durch andere Beweise widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0032784 mit Entscheidungsnachweisen; vergleiche Ertl in Rummel3, Paragraph 1380, Rz 7 mwN aus der Rsp). Ob eine Erklärung ein (deklaratives) Anerkenntnis ist, hängt vom Einzelfall ab und stellt daher regelmäßig - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung (8 Ob 7/99h ua) - keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0044468, zuletzt etwa 9 ObA 18/02s). Die Revisionswerberin vermag weder eine oberstgerichtliche Entscheidung zu nennen, die von den dargestellten Grundsätzen und damit von der übrigen oberstgerichtlichen Judikatur abwiche, noch führt sie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an, mit der das gegenständliche Berufungsurteil in Widerspruch stünde. Da die Revisionswerberin eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht aufzuzeigen vermag, muss die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E69637 7Ob126.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00126.03K.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20030528_OGH0002_0070OB00126_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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