TE OGH 2003/5/28 7Ob121/03z

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.784,62 (sA), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 3 R 205/02w-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beklagte, der einen bei der klagenden Partei kaskoversicherten PKW lenkte, kam am 18. 9. 2001 auf der Südautobahn ins Schleudern und stieß mehrmals gegen einen LKW-Zug. Der dadurch am PKW entstandene Totalschaden wurde dem Halter (als Versicherungsnehmer) von der klagenden Partei auf Grund der Kaskoversicherung ersetzt; unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehaltes zahlte die Klägerin (umgerechnet) EUR 18.784,62.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt, begehrte die Klägerin diesen Betrag von diesem zurück (§ 67 VersVG).Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall iSd Paragraph 61, VersVG grob fahrlässig herbeigeführt, begehrte die Klägerin diesen Betrag von diesem zurück (Paragraph 67, VersVG).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe den Unfall tatsächlich grob fahrlässig verursacht, weil er auf der nassen Fahrbahn viel zu schnell, nämlich mit 140 km/h gefahren sei. Dadurch habe er eine bei Fahrbahnnässe im Unfallbereich verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h um 75 % überschritten.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte außerordentliche Revision, in der er ua ausführt, auf den ersten Blick scheine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision mangels eines EUR 20.000,-- übersteigenden Streitwertes nicht gegeben. Das Berufungsgericht habe aber die zwingende Bewertungsvorschrift des § 55 Abs 3 ZPO (soll heißen JN) übersehen, wonach der Gesamtbetrag einer noch unberichtigten Kapitalforderung als Streitwert maßgeblich sei, auch wenn nur ein Teilbetrag eingeklagt worden sei. Dieser Fall liege hier vor. Neben dem klagsgegenständlichen PKW-Schaden seien nämlich - wie aus dem beiligenden Strafakt ersichtlich - beim gegenständlichen Unfall weitere Schäden entstanden: eine Beifahrerin sei verletzt und zwei weitere Fahrzeuge (darunter der eingangs erwähnte LKW-Zug) seien beschädigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Schäden, auf deren Erstattung weder die Geschädigten noch die Klägerin verzichtet hätten, übersteige der Gesamtschaden aus dem gegenständlichen Unfall offensichtlich EUR 20.000,-- (allenfalls wäre der Klägerin "die Auskunft über die Schadenshöhe der genannten Teilposten aufzutragen").Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte außerordentliche Revision, in der er ua ausführt, auf den ersten Blick scheine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision mangels eines EUR 20.000,-- übersteigenden Streitwertes nicht gegeben. Das Berufungsgericht habe aber die zwingende Bewertungsvorschrift des Paragraph 55, Absatz 3, ZPO (soll heißen JN) übersehen, wonach der Gesamtbetrag einer noch unberichtigten Kapitalforderung als Streitwert maßgeblich sei, auch wenn nur ein Teilbetrag eingeklagt worden sei. Dieser Fall liege hier vor. Neben dem klagsgegenständlichen PKW-Schaden seien nämlich - wie aus dem beiligenden Strafakt ersichtlich - beim gegenständlichen Unfall weitere Schäden entstanden: eine Beifahrerin sei verletzt und zwei weitere Fahrzeuge (darunter der eingangs erwähnte LKW-Zug) seien beschädigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Schäden, auf deren Erstattung weder die Geschädigten noch die Klägerin verzichtet hätten, übersteige der Gesamtschaden aus dem gegenständlichen Unfall offensichtlich EUR 20.000,-- (allenfalls wäre der Klägerin "die Auskunft über die Schadenshöhe der genannten Teilposten aufzutragen").

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht, die Klagsforderung stelle iSd § 55 Abs 3 JN nur einen Teilanspruch dar, ist rechtsirrig. Der Revisionswerber setzt sich darüber hinweg bzw übersieht, dass die Klägerin die von ihm relevierten angeblichen weiteren Schadenersatzforderungen im vorliegenden Prozess gar nicht geltend gemacht, ja nicht einmal erwähnt hat. Dies wäre aber erforderlich, da eine Zusammenrechnung der Ansprüche nur stattfindet, wenn sie in einer Klage geltend gemacht werden (Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu § 55 JN mwN). Schon deshalb käme eine Zusammenrechnung hier selbst dann nicht in Betracht, wenn Verfahren über die vom Revisionswerber behaupteten weiteren Schadenersatzansprüche bereits anhängig und mit dem gegenständlichen verbunden wären (1 Ob 166/99i; 9 ObA 10/01p; 1 Ob 301/02z; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502 mwN aus der Rsp). Die vom Revisionswerber angestellten Spekulationen darüber, ob alle Schäden aus dem gegenständlichen Unfall, für die der Versicherungsnehmer allenfalls haftbar gemacht werden könnte und für die die klagende Partei daher aus dem Versicherungsvertrag einzutreten hätte, EUR 20.000,-- übersteigen, sind daher müßig.Die Ansicht, die Klagsforderung stelle iSd Paragraph 55, Absatz 3, JN nur einen Teilanspruch dar, ist rechtsirrig. Der Revisionswerber setzt sich darüber hinweg bzw übersieht, dass die Klägerin die von ihm relevierten angeblichen weiteren Schadenersatzforderungen im vorliegenden Prozess gar nicht geltend gemacht, ja nicht einmal erwähnt hat. Dies wäre aber erforderlich, da eine Zusammenrechnung der Ansprüche nur stattfindet, wenn sie in einer Klage geltend gemacht werden (Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 55, JN mwN). Schon deshalb käme eine Zusammenrechnung hier selbst dann nicht in Betracht, wenn Verfahren über die vom Revisionswerber behaupteten weiteren Schadenersatzansprüche bereits anhängig und mit dem gegenständlichen verbunden wären (1 Ob 166/99i; 9 ObA 10/01p; 1 Ob 301/02z; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502, mwN aus der Rsp). Die vom Revisionswerber angestellten Spekulationen darüber, ob alle Schäden aus dem gegenständlichen Unfall, für die der Versicherungsnehmer allenfalls haftbar gemacht werden könnte und für die die klagende Partei daher aus dem Versicherungsvertrag einzutreten hätte, EUR 20.000,-- übersteigen, sind daher müßig.

Auszugehen ist demnach von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von EUR 18.784,62. In dem damit gegebenen Fall, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte, ist die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision doch zulässig sein soll.Auszugehen ist demnach von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von EUR 18.784,62. In dem damit gegebenen Fall, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision doch zulässig sein soll.

Der Beklagte brachte seine Revision rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum der Revisionswerber das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet. Hilfsweise hat der Beklagte auch ausdrücklich den Antrag gestellt, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht abzuändern ("Eventualantrag gemäß § 508 ZPO"). Im - wie oben erläutert - hier gegebenen Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Dem wird das Erstgericht, dem die Akten daher zurückzustellen sind, zu entsprechen haben.Der Beklagte brachte seine Revision rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum der Revisionswerber das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet. Hilfsweise hat der Beklagte auch ausdrücklich den Antrag gestellt, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht abzuändern ("Eventualantrag gemäß Paragraph 508, ZPO"). Im - wie oben erläutert - hier gegebenen Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Dem wird das Erstgericht, dem die Akten daher zurückzustellen sind, zu entsprechen haben.

Textnummer

E69555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00121.03Z.0528.000

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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