TE OGH 2003/5/28 15Os64/03

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig begangenen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 225/02a des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen die Enthaftungsverfügung vom 25. Februar 2003, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ludwig L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 581 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Text

Gründe:

Gegen Ludwig L***** ist beim Landesgericht Salzburg ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig begangenen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Deliktsfall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB anhängig, zudem er sich vorerst vom 3. Februar 2002 bis 8. Juli 2002 in Untersuchungshaft befand.

Am 8. Oktober 2002 (ON 117/III) brachte die Staatsanwaltschaft gegen den Genannten wegen der erwähnten strafbaren Handlungen die Anklageschrift ein, die seit 30. Oktober 2002 in Rechtskraft erwachsen ist. Die mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (S 15/verso) für 12. Februar 2003 anberaumte Hauptverhandlung wurde am 10. Februar 2003 wegen Erkrankung des Richters abberaumt.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft (S 1u) wurde am 31. Jänner 2003 vom Vorsitzenden gegen Ludwig L***** ein Haftbefehl erlassen (ON 126/III), weil aufgrund von Nachtragsanzeigen der dringende Verdacht bestand, der Einschreiter habe nach seiner Enthaftung neuerlich Vermögensdelikte begangen. Über den am 7. Februar 2003 wiederum Verhafteten wurde mit Beschluss vom 8. Februar 2003 die Untersuchungshaft nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO verhängt und bestimmt, dass dieser Beschluss bis längstens 21. Februar 2003 wirksam sei (ON 146 des Hv-Aktes). Die Durchführung einer Haftverhandlung zwecks Entscheidung über eine allfällige Fortsetzung der Untersuchungshaft über den 21. Februar 2003 hinaus unterblieb. Am 25. Februar 2003 erfolgte über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 146/IV) der Enthaftung des Ludwig L***** (S 116/IV iVm ON 147/IV).Über Antrag der Staatsanwaltschaft (S 1u) wurde am 31. Jänner 2003 vom Vorsitzenden gegen Ludwig L***** ein Haftbefehl erlassen (ON 126/III), weil aufgrund von Nachtragsanzeigen der dringende Verdacht bestand, der Einschreiter habe nach seiner Enthaftung neuerlich Vermögensdelikte begangen. Über den am 7. Februar 2003 wiederum Verhafteten wurde mit Beschluss vom 8. Februar 2003 die Untersuchungshaft nach § 180 Abs 2 Ziffer 3, lit b und lit c StPO verhängt und bestimmt, dass dieser Beschluss bis längstens 21. Februar 2003 wirksam sei (ON 146 des Hv-Aktes). Die Durchführung einer Haftverhandlung zwecks Entscheidung über eine allfällige Fortsetzung der Untersuchungshaft über den 21. Februar 2003 hinaus unterblieb. Am 25. Februar 2003 erfolgte über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 146/IV) der Enthaftung des Ludwig L***** (S 116/IV in Verbindung mit ON 147/IV).

Gegen diese Enthaftungsverfügung vom 25. Februar 2003 richtet sich die am 7. März 2003 beim Erstgericht eingelangte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Grundrechtsbeschwerde, in der die verspätete Entscheidung bzw Verfügung der Enthaftung gemäß § 2 Abs 2 GRBG moniert wird.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Unterbleiben einer fristgerecht spätestens bis 21. Februar 2003 zu treffenden Entscheidung über eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft steht dem Beschwerdeführer zwar die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO oder der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG zu, die jedoch keine Rechtsmittel iSd § 1 GRBG sind (15 Os 74/93). Ein Instanzenzug bzw die Ausschöpfung desselben iSd § 1 Abs 1 GRBG kommt demnach bei dieser Fallgestaltung nicht in Betracht, sodass sich die Grundrechtsbeschwerde des Einschreiters und eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofes als zulässig erweist.

Durch Aufrechterhaltung der Haft bis zum 25. Februar 2003, sohin über die im Haftbeschluss vom 8. Februar 2003, GZ 38 Hv 225/02a-133, mit 21. Februar 2003 bestimmte, zufolge Eintrittes der Rechtskraft der Anklage und Anberaumung der Hauptverhandlung jeweils nicht während laufender Haftfrist, auch nicht iSd § 181 Abs 3 StPO verlängerte Haftfrist hinaus wurde der Einschreiter in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der Grundrechtsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - Folge zu geben und die Kosten wie im Spruch zuzuerkennen.

Textnummer

E69918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00064.03.0528.000

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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