TE OGH 2003/5/28 3Ob35/03y

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arduina H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Pietro T*****, vertreten durch Dr. Dieter Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwilligung in eine Einverleibung und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. September 2002, GZ 6 R 132/02g-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei den an sich durchaus beachtlichen Ausführungen in ihrer Revision lässt die Klägerin außer Acht, dass nach Rsp und Lehre der Widerruf einer Schenkung auch den Nachweis des Verschuldens des Beschenkten voraussetzt (EvBl 1953/510; NZ 1988, 13; Schubert in Rummel3 § 948 Rz 1). Gerade in diesem Zusammenhang hat aber das Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung) deutlich klargestellt, Eigenmacht des Sohnes der Klägerin und Adoptivvaters des Beklagten nicht feststellen zu können. Das Berufungsgericht hat aber die erstgerichtlichen Feststellungen - mit einer nicht relevanten Ausnahme - als unbedenklich übernommen, insbesondere auch was die Negativfeststellungen zur Begehung der behaupteten Delikte angeht. Davon ausgehend wirft aber die Rechtssache keine erheblichen Rechtsfragen mehr auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Bei den an sich durchaus beachtlichen Ausführungen in ihrer Revision lässt die Klägerin außer Acht, dass nach Rsp und Lehre der Widerruf einer Schenkung auch den Nachweis des Verschuldens des Beschenkten voraussetzt (EvBl 1953/510; NZ 1988, 13; Schubert in Rummel3 Paragraph 948, Rz 1). Gerade in diesem Zusammenhang hat aber das Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung) deutlich klargestellt, Eigenmacht des Sohnes der Klägerin und Adoptivvaters des Beklagten nicht feststellen zu können. Das Berufungsgericht hat aber die erstgerichtlichen Feststellungen - mit einer nicht relevanten Ausnahme - als unbedenklich übernommen, insbesondere auch was die Negativfeststellungen zur Begehung der behaupteten Delikte angeht. Davon ausgehend wirft aber die Rechtssache keine erheblichen Rechtsfragen mehr auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E69680 3Ob35.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00035.03Y.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20030528_OGH0002_0030OB00035_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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