TE Vwgh Beschluss 2007/4/24 2007/17/0091

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache der AK in M gegen "das Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Gmünd 070 1 E 2500/05z-2" und den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 5. Mai 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Bezirksgericht Gmünd bewilligte der betreibenden Partei, dem Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes in Gmünd, wider die verpflichtete Partei, die Beschwerdeführerin, zur Hereinbringung einer Kapitalsforderung von EUR 71,53 samt 4 % Zinsen und der mit EUR 90,35 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Fahrnisexekution.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einspruch.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Rekurs.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmünd vom 3. Jänner 2006 wurde der Rekurs zur Verbesserung durch Unterfertigung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt und dafür eine Frist von 10 Tagen bestimmt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmünd vom 24. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung des Rechtsanwaltes für das gegenständliche Exekutionsverfahren, insbesondere zur Unterfertigung des obgenannten Rekurses, bewilligt.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 wies das Landesgericht Krems an der Donau den Rekurs der Beschwerdeführerin zurück. Begründend wurde ausgeführt, der bestellte Verfahrenshelfer habe mit Schriftsatz vom 12. April 2006 den zu verbessernden Rekurs anwaltlich gefertigt und ergänzt wieder vorgelegt. Die Verbesserungspflicht habe jedoch am 23. März 2006 geendet, sodass der Rekurs verspätet wieder eingebracht worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof nur über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate) oder die Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate) behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Kopien des Schriftverkehrs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass das mit Beschwerde bekämpfte Verfahren ein gerichtliches Exekutionsverfahren und der Beschluss vom 5. Mai 2006 ein gerichtlicher Beschluss ist. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen steht aber dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 324 f, zitierte hg. Rechtsprechung).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Aus diesem Grunde erübrigt es sich, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zurückzustellen (vgl. § 34 Abs. 2 VwGG).

Wien, am 24. April 2007

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Verwaltungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170091.X00

Im RIS seit

23.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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