Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 4. April 2002 verstorbenen Emilie K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erbin Lieselotte P*****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2002, GZ 43 R 740/02w, 741/02t-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ohnehin wegen Verstoßes gegen das für solche Rechtsmittel im Außerstreitverfahren ungeachtet des § 10 AußStrG geltende Neuerungsverbot (3 Ob 25/02a; RIS-Justiz RS0078200) unbeachtlich sind, werden keine erhebliche Rechtsfragen aufgezeigt. Tatsächlich konnte sich das Rekursgericht auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs stützen, wonach eine auf eine einer Erbseinsetzung entbehrende letztwillige Verfügung gestützte Erbserklärung vom Verlassenschaftsgericht zurückzuweisen ist, weil sie niemals zu einer Einantwortung führen kann (5 Ob 531, 532/91 = EvBl 1992/36 = NZ 1992, 296; 10 Ob 534/94 = NZ 1995, 127; 3 Ob 2191/96v = SZ 69/161 je mwN; 9 Ob 178/99p). Dass der vorliegende nicht unterschriebene Testamensentwurf, auf den sich das holographe Schriftstück der Erblasserin bezieht, den Voraussetzungen des § 582 ABGB (ua Testamentsform) nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erläuterung; im Übrigen betraf die Entscheidung 5 Ob 531, 532/91 des Obersten Gerichtshofs einen ganz gleich gelagerten Fall.Soweit die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ohnehin wegen Verstoßes gegen das für solche Rechtsmittel im Außerstreitverfahren ungeachtet des Paragraph 10, AußStrG geltende Neuerungsverbot (3 Ob 25/02a; RIS-Justiz RS0078200) unbeachtlich sind, werden keine erhebliche Rechtsfragen aufgezeigt. Tatsächlich konnte sich das Rekursgericht auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs stützen, wonach eine auf eine einer Erbseinsetzung entbehrende letztwillige Verfügung gestützte Erbserklärung vom Verlassenschaftsgericht zurückzuweisen ist, weil sie niemals zu einer Einantwortung führen kann (5 Ob 531, 532/91 = EvBl 1992/36 = NZ 1992, 296; 10 Ob 534/94 = NZ 1995, 127; 3 Ob 2191/96v = SZ 69/161 je mwN; 9 Ob 178/99p). Dass der vorliegende nicht unterschriebene Testamensentwurf, auf den sich das holographe Schriftstück der Erblasserin bezieht, den Voraussetzungen des Paragraph 582, ABGB (ua Testamentsform) nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erläuterung; im Übrigen betraf die Entscheidung 5 Ob 531, 532/91 des Obersten Gerichtshofs einen ganz gleich gelagerten Fall.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E69683European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00107.03M.0528.000Im RIS seit
27.06.2003Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012