TE OGH 2003/6/2 5Ob66/03x

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Veröffentlicht am 02.06.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Verica D*****, vertreten durch Mag. Ingrid Hölzl, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegnerin Dr. M. ***** GmbH, ***** vertreten durch Willibald Preissl, Immobilientreuhänder, Böcklinstraße 106/12, 1020 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2002, GZ 41 R 278/02i-19, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Verica D*****, vertreten durch Mag. Ingrid Hölzl, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegnerin Dr. M. ***** GmbH, ***** vertreten durch Willibald Preissl, Immobilientreuhänder, Böcklinstraße 106/12, 1020 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2002, GZ 41 R 278/02i-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Z 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Ziffer 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen, dass ein Rückzahlungstitel nach § 37 Abs 4 MRG geschaffen wurde, obwohl sie im Verfahren die Behauptung aufgestellt habe, dass ein Mietzinsrückstand von S 20.000 bestehe.Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen, dass ein Rückzahlungstitel nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG geschaffen wurde, obwohl sie im Verfahren die Behauptung aufgestellt habe, dass ein Mietzinsrückstand von S 20.000 bestehe.

Mit diesem Zuspruch werde von ständiger Rechtsprechung abgegangen, die verlange, dass nicht nur die Tatsache der Zahlung, sondern auch der Zeitpunkt der jeweiligen Mietzinszahlungen feststehen müsse, damit ein Rückforderungstitel geschaffen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist daran, dass Voraussetzung für die Schaffung eines Rückzahlungstitels durch den Außerstreitrichter nach § 37 Abs 4 MRG die vorherige Klarstellung ist, dass einem solchen Anspruch keine hindernden Umstände, wie zB Gegenforderungen, Verjährungseinreden etc entgegenstehen (RIS-Justiz RS0070654), dass sich grundsätzlich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben" hat (immolex 1999/119) und auch sonst keine Zweifel bestehen dürfen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (immolex 1997/108). Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist allerdings nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0070657).Richtig ist daran, dass Voraussetzung für die Schaffung eines Rückzahlungstitels durch den Außerstreitrichter nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG die vorherige Klarstellung ist, dass einem solchen Anspruch keine hindernden Umstände, wie zB Gegenforderungen, Verjährungseinreden etc entgegenstehen (RIS-Justiz RS0070654), dass sich grundsätzlich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben" hat (immolex 1999/119) und auch sonst keine Zweifel bestehen dürfen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (immolex 1997/108). Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist allerdings nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich vergleiche RIS-Justiz RS0070657).

Die Revisionsrekurswerberin verkennt aber, dass im vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Sachbeschluss die Feststellung getroffen wurde, dass kein Mietzinsrückstand der Antragstellerin besteht.

Das Rekursgericht hat diese Feststellung als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen.

Damit ist für die Entscheidung über die Schaffung eines Rückforderungstitels nach § 37 Abs 4 MRG von dieser nun unbekämpfbaren Feststellung auszugehen.Damit ist für die Entscheidung über die Schaffung eines Rückforderungstitels nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG von dieser nun unbekämpfbaren Feststellung auszugehen.

Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die diese Grundlage in Zweifel ziehen, sind daher nicht gesetzesgemäß.

Der Bekämpfung der Kostenentscheidung (Entscheidung über Barauslagen) steht § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG entgegen (immolex 1999/118).Der Bekämpfung der Kostenentscheidung (Entscheidung über Barauslagen) steht Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG entgegen (immolex 1999/118).

Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E70023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00066.03X.0602.000

Im RIS seit

02.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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