TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2006/17/0160

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten;
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten;
L83002 Wohnbauförderung Kärnten;

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 Anl1 Z1;
WFG Krnt 1992 §2 Z5 idF 1997/032;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des AZ und

2. der MZ, beide in Bleiburg, beide vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2006, Zl. 3-VK 121-66/5- 2006, betreffend Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 1, 9150 Bleiburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/17/0232, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde ein Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2003, mit welchem eine Vorstellung der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Juli 2003 keine Folge gegeben worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Bewertungseinheiten zu Unrecht nach Z 1 lit. a der Anlage zu § 13 Abs. 2 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 - K-GKG, Wiederverlautbarungskundmachung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 62, zu Grunde gelegt hatten. Richtigerweise sei das in Rede stehende Gebäude einem ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden gleichzuhalten, weshalb die Bewertungseinheiten nach Z 1 lit. b der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG zu ermitteln seien.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2005 wurde der Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Juli 2003 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. In der Begründung überband die belangte Behörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2005 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.

Im fortgesetzten Verfahren führte die Berufungsbehörde Ermittlungen zu der strittig verbliebenen Frage, ob die den externen Bereich (Hauptplatz) mit dem Innenhof des Objektes verbindende Räumlichkeit im Ausmaß von 51,90 m2 in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Bewertungseinheiten einzubeziehen ist, durch, indem sie hiezu ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen L vom 6. Dezember 2005 einholte, welches mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangte, dieser Raum sei einem Windfang bzw. Vorraum gleichzuhalten.

Mit Ersatzbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Februar 2006 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer der Kanalanschlussbeitrag nunmehr in der Höhe von EUR 4.957,38 festgesetzt. Dieser Bemessung legte die Berufungsbehörde 1,949 Bewertungseinheiten zu Grunde, welche sie mit dem Beitragssatz von EUR 2.543,55 vervielfältigte.

Die Ermittlung der Bewertungseinheiten gemäß der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG gestalte sich wie folgt:

Wohnfläche insgesamt 454,71 m2.

Davon werde bewertet nach Z. 1 lit. b bis 130 m2 x 0,01

ergebe 1,300 BWE.

Jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2, das seien 324,71 m2 x 0,002 Einheiten ergebe 0,649 BWE.

Die Gesamtsumme betrage daher 1,949 BWE.

In die zu Grunde gelegte Wohnfläche bezog die Berufungsbehörde auch die oben erwähnte strittige Fläche im Ausmaß von 51,90 m2 ein. Begründend führte sie aus, nach dem Gutachten des Sachverständigen L sei diese Räumlichkeit als Vorraum bzw. Windfang zu werten. Auch wenn der Bereich zeitweise als Durchfahrt genützt werde, sei die Nutzung hauptsächlich für den Wohnbereich gegeben. Insbesondere sei der in Rede stehende Vorraum beheizbar und würden von ihm aus über einen Stiegenbereich das Obergeschoß sowie diverse andere Räume (Sanitärräume, WC-Anlagen) erschlossen. Das von den Beschwerdeführern hiezu erstattete Vorbringen vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es möge durchaus zutreffen, dass das in Rede stehende Objekt seit dem 14. Jahrhundert eine platzseitige Hofzufahrt besitze und diese auch mit kleineren Traktoren passiert werden könne. Hinzuweisen sei insbesondere darauf, dass die Hofstelle über eine eigene Zufahrt (G-Straße im Norden der Liegenschaft) leichter und bequemer mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen erreichbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin brachten sie vor, dass sowohl die Zufahrt über die hier strittige Fläche als auch die nördliche Zufahrt, welche keinesfalls bequemer sei, zur Einfahrt in den Wirtschaftshof benutzt würden. Es treffe zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Windfang, welcher sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befinde, der Wohnnutzfläche zuzurechnen sei. Hierunter sei ein Vorraum zu verstehen, dessen Zweck darin bestehe, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen. Diesem Zweck diene die strittige Fläche jedoch nicht, vielmehr solle sie eine Zufahrt zum Wirtschaftshof darstellen. Auch bestehe hinter dem Haupteingang ein eigener Vorraum, weshalb die Hofzufahrt nicht ebenfalls einen Vorraum darstellen könne. Im Hinblick auf die Nutzung der Zufahrt für landwirtschaftliche Zwecke liege auch die in § 2 Z. 5 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992 (im Folgenden: K-WFG), zuletzt genannte Ausnahme von der Berücksichtigung als Nutzfläche vor. Schließlich habe die Hofzufahrt seinerzeit als Zufahrt für Pkws gedient.

     Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom

4. September 2006 wurde diese Vorstellung als unbegründet

abgewiesen. Die belangte Behörde ging in ihrer

Vorstellungsentscheidung auf Grund des Gutachtens des

Sachverständigen L insbesondere davon aus, dass

     -        die betroffene Räumlichkeit von beiden Seiten mit

einer doppelflügeligen Tür verschließbar sei,

     -        als Bodenbelag eine Fliesenkonstruktion vorhanden sei,

     -        die Räumlichkeit beheizbar sei,

     -        von dieser Räumlichkeit über den Stiegenbereich das

Obergeschoß sowie diverse andere Räume (Sanitärräume, WC-Anlagen)

erschlossen seien und

     -        diese Räumlichkeit nach den örtlichen Gegebenheiten

überwiegend als Vorraum und nur gelegentlich als Durchfahrt genützt werde.

Davon ausgehend teilte sie die Auffassung der Berufungsbehörde, wonach diese Fläche zwecks Ermittlung der Bewertungseinheiten als Nutzfläche eines Wohnraumes anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf richtige Berechnung des Kanalanschlussbeitrages verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 12 und 13 K-GKG in der Fassung LGBl. Nr. 62/1999 lauten:

"§ 12

Abgabengegenstand

Der Kanalanschlussbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

§ 13

Ausmaß

(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).

(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln."

Z 1 lit. a und b der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG lautet:

"Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

 

 

Einheit

1.

Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz)

 

 

a)

der Wohnungen

0,01

 

b)

der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen bis 130 m2

0,01

 

jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2

0,002

..."

 

 

§ 2 Z 5 K-WFG in der Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1997 lautet:

"5. als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind, Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;"

Strittig ist vorliegendenfalls, ob es sich bei der in Rede stehenden Fläche um die Bodenfläche eines "Wohnraumes" bzw. einer "Wohnung" im Verständnis der Z 1 lit. b der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG handelt. Wie der in dieser Anlage enthaltene Verweis auf § 2 Z 5 K-WFG zeigt, wollte der Gesetzgeber des K-GKG den für die Ermittlung der Bewertungseinheiten maßgeblichen Begriff der Nutzfläche eines Wohnraumes im Sinne der erstgenannten Gesetzesbestimmung verstanden haben wissen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der - dem § 2 Z 5 K-WFG ähnlichen - Bestimmung des § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung die Rechtsansicht vertreten, als Wohnnutzfläche gelte grundsätzlich die gesamte Bodenfläche. Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche seien nur Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien. Darüber hinaus zählten auch die Grundflächen jener Räume zur Wohnnutzfläche, denen - wie Abstellräume oder Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche - die Bedeutung zukomme, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0009, und vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/16/0043). Darüber hinaus entspricht es - wie die Beschwerdeführer zutreffend erkennen - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Windfänge, die sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befinden, der Wohnnutzfläche zuzurechnen sind; unter einem Windfang ist ein Vorraum zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 97/16/0349). Auch ergibt sich aus § 2 Z 5 K-WFG - anders als etwa für "Treppen" - keine Ausnahme von "Gängen" von der Wohnfläche.

Für die Auslegung des hier maßgeblichen § 2 Z 5 K-WFG ist zunächst hervorzuheben, dass die Frage der Einbeziehung von Keller- und Dachbodenräumen in die Nutzfläche einer Wohnung nach dem zweiten Halbsatz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung davon abhängig ist, ob sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke geeignet sind. Es kommt daher in diesem Zusammenhang weder auf ihre tatsächliche Nutzung noch auf einen von der objektiven Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten unterschiedenen Widmungsakt oder eine Nutzungsabsicht des jeweiligen Inhabers an. Was für Keller- und Dachbodenräume zutrifft, hat aber auch für strittige Räumlichkeiten, welche nicht im Keller- oder im Dachgeschoß liegen, seine Gültigkeit. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht die Absicht unterstellt werden, gerade Keller- und Dachbodenräume bevorzugt in die Wohnnutzfläche einbeziehen zu wollen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das für den Bereich der in Kärnten erhobenen Kanalbenützungsgebühr zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom 19. September 1986, Zlen. 86/17/0091, 0092).

Nach dem Vorgesagten erscheint es für die Beurteilung des vorliegenden Falls maßgeblich, ob der hier strittige Raum nach seiner Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und (Möglichkeit eines) Ausbau(es) für Wohnzwecke, einschließlich der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn und des Schutzes der Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte geeignet ist. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf Basis der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen der Fall.

Dass der in Rede stehende Raum auch als Hofeinfahrt benutzbar ist und vom Inhaber (zeitweise) auch als solche genutzt wird, steht der Beurteilung, dass er auch geeignet ist, Wohnzwecken zu dienen, nicht entgegen. Insbesondere spricht die - unstrittig vorliegende - Beheizbarkeit dieses Raumes gegen seine ausschließliche Nutzbarkeit, aber auch gegen seine ausschließliche Zweckwidmung als Hofeinfahrt.

Deshalb scheitert die vom Beschwerdeführer begehrte Anwendung der Ausnahmebestimmung des letzten Falles des § 2 Z 5 K-WFG auch daran, dass es an einer "spezifischen Ausgestaltung" des Raumes für landwirtschaftliche Zwecke mangelt. Unter "spezifischer Ausgestaltung" ist nämlich eine solche zu verstehen, welche eine ausschließliche Nutzung des betreffenden Raumes für landwirtschaftliche Zwecke (im Gegensatz zu Wohnzwecken) nahe legt. Eine solche liegt bei dem hier in Rede stehenden Raum, welcher seiner baulichen Ausstattung nach sowohl für Wohnzwecke als auch als Hofeinfahrt für landwirtschaftliche, aber auch andere Fahrzeuge, geeignet ist, schon im Hinblick auf seine Beheizbarkeit nicht vor.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170160.X00

Im RIS seit

24.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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