TE OGH 2003/6/2 5Ob71/03g

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Veröffentlicht am 02.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Josef Robert M*****, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin S***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg und dem Nebenintervenienten auf Seite der Antragsgegnerin Arch.DI Andreas S*****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Angemessenheit des Preises (§ 22 Abs 1 Z 6 WGG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. Dezember 2002, GZ 54 R 228/02x-235, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom 23. Juli 2002, GZ 3 Msch 10/95m-221, bestätigt wurde, nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Josef Robert M*****, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin S***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg und dem Nebenintervenienten auf Seite der Antragsgegnerin Arch.DI Andreas S*****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Angemessenheit des Preises (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. Dezember 2002, GZ 54 R 228/02x-235, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom 23. Juli 2002, GZ 3 Msch 10/95m-221, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 7. 9. 1995 begehrte der Antragsteller die Überprüfung der Angemessenheit der Grundkosten und Aufschließungskosten im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Preises für Wohnungseigentum gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG iVm §§ 13, 15 WGG.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 7. 9. 1995 begehrte der Antragsteller die Überprüfung der Angemessenheit der Grundkosten und Aufschließungskosten im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Preises für Wohnungseigentum gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in Verbindung mit Paragraphen 13,, 15 WGG.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. 7. 2002 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, weil im Sinne des § 39 Abs 10 WGG die Bestimmung des § 13 Abs 2 WGG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, da der Erwerb des Grundstückes durch die Antragsgegnerin vor dem 1. 7. 1979 erfolgt sei, demnach § 13 Abs 2 WGG hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten und somit auch hinsichtlich der Aufschließungskosten anzuwenden sei.In der mündlichen Verhandlung vom 18. 7. 2002 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, weil im Sinne des Paragraph 39, Absatz 10, WGG die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, WGG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei, da der Erwerb des Grundstückes durch die Antragsgegnerin vor dem 1. 7. 1979 erfolgt sei, demnach Paragraph 13, Absatz 2, WGG hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten und somit auch hinsichtlich der Aufschließungskosten anzuwenden sei.

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Antrages des Antragstellers ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluss. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er auf Objekte wie das verfahrensgegenständliche, dh mit Baubeginn nach dem 1. 7. 1979, nachdem er sie in der Stammfassung des § 39 Abs 10 WGG 1979 bereits einmal den neuen Bestimmungen des WGG 1979 zugeordnet habe, durch eine spätere Novelle (nämlich durch das 3. WÄG), erst recht wieder die überholte Bestimmung des § 7 Abs 2 WGG 1940 und § 11 der VO zum WGG angewendet wissen wollte, wenn etwa wie hier die Baulichkeit gar erst in den 1990er Jahren errichtet und erstbezogen wurde. Es sei daher der Leseart des Erstgerichtes der Vorzug zu geben, dass § 39 Abs 2 eben nur in Verbindung mit dessen Abs 8, der alte Baulichkeiten behandelt und im Zusammenhang damit auf seine folgenden Absätze (zB Abs 10) verweist, der Vorzug zu geben.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluss. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er auf Objekte wie das verfahrensgegenständliche, dh mit Baubeginn nach dem 1. 7. 1979, nachdem er sie in der Stammfassung des Paragraph 39, Absatz 10, WGG 1979 bereits einmal den neuen Bestimmungen des WGG 1979 zugeordnet habe, durch eine spätere Novelle (nämlich durch das 3. WÄG), erst recht wieder die überholte Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 und Paragraph 11, der VO zum WGG angewendet wissen wollte, wenn etwa wie hier die Baulichkeit gar erst in den 1990er Jahren errichtet und erstbezogen wurde. Es sei daher der Leseart des Erstgerichtes der Vorzug zu geben, dass Paragraph 39, Absatz 2, eben nur in Verbindung mit dessen Absatz 8,, der alte Baulichkeiten behandelt und im Zusammenhang damit auf seine folgenden Absätze (zB Absatz 10,) verweist, der Vorzug zu geben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zufolge § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 22 Abs 4 WGG zulässig sei. Die zu lösende Rechtsfrage der Definition der "alten Baulichkeit" stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zufolge Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 22, Absatz 4, WGG zulässig sei. Die zu lösende Rechtsfrage der Definition der "alten Baulichkeit" stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragsgegnerin gegen diesen Rekurs gerichtlichen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WGG gelten für Rekurse, die sich gegen andere Beschlüsse als Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen ein Sachbeschluss aufgehoben worden ist, richten, die Bestimmungen des dritten Abschnittes des viertes Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt (§ 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WGG gelten für Rekurse, die sich gegen andere Beschlüsse als Sachbeschlüsse oder nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbare Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen ein Sachbeschluss aufgehoben worden ist, richten, die Bestimmungen des dritten Abschnittes des viertes Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 22, Absatz 4, Einleitungssatz WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).

Die hier bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes (Bestätigung der Zurückweisung des Antrages der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Antrags auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG) wurde von diesem als Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 und 4 WGG (Beweisbeschluss bzw eine Ergänzung desselben) aufgefasst, der rein verfahrensrechtlich und daher bei Bestätigung unanfechtbar ist (5 Ob 162/92; RIS-Justiz RS004447). Auch wenn man diesen Beschluss wohl richtigerweise als Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges auffasst, stellt er sich als rein verfahrensrechtlicher Beschluss dar. Ein solcher unterliegt nicht den Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG, sondern den jeweiligen Bestimmungen der ZPO über Rekurse. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde. Das gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implizite abgesprochen wurde (vgl 5 Ob 158/98s; MietSlg 45.586 u.a.).Die hier bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes (Bestätigung der Zurückweisung des Antrages der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Antrags auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG) wurde von diesem als Beschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WGG (Beweisbeschluss bzw eine Ergänzung desselben) aufgefasst, der rein verfahrensrechtlich und daher bei Bestätigung unanfechtbar ist (5 Ob 162/92; RIS-Justiz RS004447). Auch wenn man diesen Beschluss wohl richtigerweise als Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges auffasst, stellt er sich als rein verfahrensrechtlicher Beschluss dar. Ein solcher unterliegt nicht den Sonderbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18a MRG, sondern den jeweiligen Bestimmungen der ZPO über Rekurse. Daraus folgt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht wurde. Das gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implizite abgesprochen wurde vergleiche 5 Ob 158/98s; MietSlg 45.586 u.a.).

Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung sonst von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (3 Ob 80/91; 7 Ob 564/92; 3 Ob 87/92; 5 Ob 162/92 = MietSlg 45.586 u.a.).Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, Einleitungssatz WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung sonst von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (3 Ob 80/91; 7 Ob 564/92; 3 Ob 87/92; 5 Ob 162/92 = MietSlg 45.586 u.a.).

Der Revisionsrekurs musste daher ungeachtet seiner Zulassung durch das Rekursgericht zurückgewiesen werden.

Textnummer

E69841

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00071.03G.0602.000

Im RIS seit

02.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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