TE OGH 2003/6/2 13R123/03s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2003
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein als Vorsitzende sowie Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd S*****, vertreten durch Dr. Günther Bernhart, Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, gegen die beklagte Partei Sportverein S*****, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, wegen Euro 6.104,52 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 26.02.2003, GZ 2 C 523/02 t - 18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit Euro 728,11 (darin enthalten Euro 121,35 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die von der G***** Versicherung an die beklagte Partei ausbezahlte Versicherungssumme von Euro 6.104,52 s.A. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er als Spieler der beklagten Partei verletzt worden sei, wobei die beklagte Partei die von der G***** ausbezahlte Versicherungssumme zu Unrecht für sich einbehalte. Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass sie nicht verpflichtet sei, die an sie ausbezahlte Versicherungssumme an den Kläger weiterzugeben.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dabei traf es die auf der Seite 2 und teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung der Urteilsausfertigung zu entnehmenden Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Im Wesentlichen ist hervorzuheben, dass die beklagte Partei (ein Fußballsportverein) mit der G***** Versicherungs AG im Jahre 1981 eine Kollektivunfallversicherung abgeschlossen hat, die am 13.07.2000 abgeändert wurde und bis 01.09.2010 laufen sollte. Nach dem Inhalt der neugefassten Versicherungspolizze waren 15 Spieler der Kampfmannschaft der beklagten Partei gegen Unfälle bei einem Training oder einem Spiel versichert. Pro Spieler sollte im Fall einer Dauerinvalidität, eines Unfalltodes oder von Unfallkosten eine bestimmte Summe ausbezahlt werden. Im Todesfall sollten die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt sein. Bei einer entsprechenden Besprechung zwischen der beklagten Partei und deren Spielern über diesen Versicherungsvertrag war der Kläger nicht anwesend. Der Kläger war vom Jahr 1993 oder 1994 bis Sommer 2001 Fußballspieler in der Kampfmannschaft der beklagten Partei. Er beteiligte sich nicht an der Versicherungsprämie. Am 07.10.2000 erlitt der Kläger bei einem Fußballspiel eine Verletzung an der linken Schulter. Die Generali Versicherungs AG bot daraufhin eine Abfindungssumme von Schilling 84.000,-- bzw. Euro 6.104,52 an. Die Abfindungserklärung wurde von den Streitteilen unterfertigt und die gesamte Versicherungssumme auf das Konto der beklagten Partei überwiesen, die jedoch nur zur Auszahlung der Hälfte des Betrages an den Kläger bereit war. Der Kläger lehnte dies ab. Eine Auszahlung der Versicherungssumme (oder eines Teiles) an den Kläger erfolgte nicht. Zwischen den Streitteilen wurde nicht vereinbart, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der gesamten Versicherungsleistung hat.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass aufgrund der Intention des Versicherungsvertrages der einzelne Fußballspieler auch Bezugsberechtigter sein soll. Ansonsten hätte die Bestimmung "bezugsberechtigt im Todesfall sind die gesetzlichen Erben" keinen Sinn, zumal zwischen den Streitteilen auch keine anderslautende Vereinbarung über die Verwendung der Versicherungsleistung getroffen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Ein Versicherungsnehmer kann einen Versicherungsvertrag nicht nur für Unfälle abschließen, die ihm selbst zustoßen, sondern auch für Unfälle, die bei einem Dritten eintreten. Dies kann in zwei Formen geschehen:

Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung mit einer fremden Gefahrsperson, aber auf eigene Rechnung nehmen. Er ist dann der Vertragspartner des Versicherers und schuldet die Prämie; ihm steht auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung für jene Versicherungsfälle zu, die die Gefahrsperson erleidet. Ferner kann die Unfallversicherung auch als Versicherung für fremde Rechnung genommen werden (§ 179 Abs. 1 VersVG). Dies wird im Zweifel vermutet, wenn der Betrag für Unfälle abgeschlossen wird, die einem anderen zustoßen (§ 179 Abs. 2 VersVG). Die Unfallversicherung für fremde Rechnung unterliegt den allgemeinen Vorschriften nach den §§ 75 bis 79 VersVG. Das bedeutet, dass auch hier der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers ist. Die Rechte aus dem Vertrag stehen aber - wie oben erwähnt - im Zweifel dem Versicherten zu; hingegen ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zur Geltendmachung und zur Disposition über die Versicherungsleistung befugt (Schauer, VersVG³, 500 f).Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung mit einer fremden Gefahrsperson, aber auf eigene Rechnung nehmen. Er ist dann der Vertragspartner des Versicherers und schuldet die Prämie; ihm steht auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung für jene Versicherungsfälle zu, die die Gefahrsperson erleidet. Ferner kann die Unfallversicherung auch als Versicherung für fremde Rechnung genommen werden (Paragraph 179, Absatz eins, VersVG). Dies wird im Zweifel vermutet, wenn der Betrag für Unfälle abgeschlossen wird, die einem anderen zustoßen (Paragraph 179, Absatz 2, VersVG). Die Unfallversicherung für fremde Rechnung unterliegt den allgemeinen Vorschriften nach den Paragraphen 75 bis 79 VersVG. Das bedeutet, dass auch hier der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers ist. Die Rechte aus dem Vertrag stehen aber - wie oben erwähnt - im Zweifel dem Versicherten zu; hingegen ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zur Geltendmachung und zur Disposition über die Versicherungsleistung befugt (Schauer, VersVG³, 500 f).

Im Innenverhältnis ist der Versicherungsnehmer bei einer Fremdversicherung verpflichtet, die erlangte Versicherungsleistung an den Versicherten herauszugeben. Rechtsgrund ist ein gesetzliches Treuhandverhältnis. Auf das Bestehen eines sonstigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten kommt es nicht an (vgl. Prölss-Martin, VersVG26, Rz 10 zu § 179).Im Innenverhältnis ist der Versicherungsnehmer bei einer Fremdversicherung verpflichtet, die erlangte Versicherungsleistung an den Versicherten herauszugeben. Rechtsgrund ist ein gesetzliches Treuhandverhältnis. Auf das Bestehen eines sonstigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten kommt es nicht an vergleiche Prölss-Martin, VersVG26, Rz 10 zu Paragraph 179,).

Die Fremdunfallversicherung tritt häufig als Gesamtversicherung (Kollektivversicherung) auf:

Zum Beispiel bei der Versicherung der Schüler oder Hörer einer Bildungsanstalt, bei der Versicherung der Arbeitnehmer oder Angestellten eines Unternehmens oder - wie im vorliegenden Fall - bei der Versicherung der Mitglieder eines Vereines. Die Fremdunfallversicherung dient im Regelfall kaum den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers. Freilich ist die Vermutung nach § 179 Abs. 2 VersVG - insoweit ist der Berufung durchaus zuzustimmen - widerlegbar (vgl. SZ 11/115). Dies ist vorliegendenfalls der beklagten Partei nicht gelungen, zumal den Parteien (dies ergibt sich aus den in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Feststellung) hier eindeutig klar war, dass der jeweilige Spieler die Leistung der Versicherung erhalten sollte. Zudem hat das Erstgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmung "bezugsberechtigt im Sterbefall sind die gesetzlichen Erben" keinen Sinn hätte, wenn nicht die verletzten Spieler bezugsberechtigt wären. Die von der Berufungswerberin herangezogene Entscheidung des OGH (EvBl 1975/47), wonach der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung voraussetzt, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und der Versicherer aus den Umständen diese Absicht entnehmen konnte, ist hier nicht anwendbar. Dieses Judikat stützt sich nämlich auf die Zweifelsregelung des § 80 Abs. 1 VersVG. Gegenständlich ist der Sachverhalt nach einer Prüfung gemäß § 179 Abs. 2 VersVG zu unterziehen, aus dem sich bei der Unfallversicherung eine Vermutung zugunsten der Fremdversicherung ergibt, zumal nach § 179 Abs. 2 VersVG die §§ 75 bis 79 VersVG - nicht aber § 80 VersVG! - Anwendung finden.Zum Beispiel bei der Versicherung der Schüler oder Hörer einer Bildungsanstalt, bei der Versicherung der Arbeitnehmer oder Angestellten eines Unternehmens oder - wie im vorliegenden Fall - bei der Versicherung der Mitglieder eines Vereines. Die Fremdunfallversicherung dient im Regelfall kaum den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers. Freilich ist die Vermutung nach Paragraph 179, Absatz 2, VersVG - insoweit ist der Berufung durchaus zuzustimmen - widerlegbar vergleiche SZ 11/115). Dies ist vorliegendenfalls der beklagten Partei nicht gelungen, zumal den Parteien (dies ergibt sich aus den in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Feststellung) hier eindeutig klar war, dass der jeweilige Spieler die Leistung der Versicherung erhalten sollte. Zudem hat das Erstgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmung "bezugsberechtigt im Sterbefall sind die gesetzlichen Erben" keinen Sinn hätte, wenn nicht die verletzten Spieler bezugsberechtigt wären. Die von der Berufungswerberin herangezogene Entscheidung des OGH (EvBl 1975/47), wonach der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung voraussetzt, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und der Versicherer aus den Umständen diese Absicht entnehmen konnte, ist hier nicht anwendbar. Dieses Judikat stützt sich nämlich auf die Zweifelsregelung des Paragraph 80, Absatz eins, VersVG. Gegenständlich ist der Sachverhalt nach einer Prüfung gemäß Paragraph 179, Absatz 2, VersVG zu unterziehen, aus dem sich bei der Unfallversicherung eine Vermutung zugunsten der Fremdversicherung ergibt, zumal nach Paragraph 179, Absatz 2, VersVG die Paragraphen 75 bis 79 VersVG - nicht aber Paragraph 80, VersVG! - Anwendung finden.

Entscheidende Bedeutung kommt jedoch auch dem Umstand zu, dass in der Unfallversicherung eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, die schriftliche Einwilligung des anderen (also der Gefahrsperson) erfordert, wenn die Versicherung von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen wird (§ 179 Abs. 3 VersVG). Eine vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt somit als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrsperson, wenn diese in dem Versicherungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (vgl. VersR 60,339; BGHZ 32,44; VersR 1971,642, Prölss-Martin aaO, Rz 9 zu § 179). Entscheidende Bedeutung kommt jedoch auch dem Umstand zu, dass in der Unfallversicherung eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, die schriftliche Einwilligung des anderen (also der Gefahrsperson) erfordert, wenn die Versicherung von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen wird (Paragraph 179, Absatz 3, VersVG). Eine vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt somit als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrsperson, wenn diese in dem Versicherungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat vergleiche VersR 60,339; BGHZ 32,44; VersR 1971,642, Prölss-Martin aaO, Rz 9 zu Paragraph 179,).

Dies gilt insbesondere bei Gruppenverträgen. Eine Kollektivunfallversicherung kann in der Regel somit nur "als für Rechnung des anderen genommen" genommen werden; denn angesichts des unbestimmten und wechselnden Personenkreises kann beim Vertragsabschluss dem Einwilligungserfordernis nicht entsprochen werden (vgl. Ehrenzweig, Deutsches [Österreichisches] Versicherungsvertragsrecht 444).Dies gilt insbesondere bei Gruppenverträgen. Eine Kollektivunfallversicherung kann in der Regel somit nur "als für Rechnung des anderen genommen" genommen werden; denn angesichts des unbestimmten und wechselnden Personenkreises kann beim Vertragsabschluss dem Einwilligungserfordernis nicht entsprochen werden vergleiche Ehrenzweig, Deutsches [Österreichisches] Versicherungsvertragsrecht 444).

Vorliegend wurden bei der gegenständlichen Versicherung 15 namentlich nicht genannte Spieler der Kampfmannschaft versichert. Eine schriftliche Einwilligung des Beklagten zum Versicherungsvertrag liegt jedenfalls nicht vor.

Wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufung deutlich darauf hinweist, dass der Kläger gegenüber der Versicherung eine Abfindungserklärung unterfertigt hat, zielt sie wohl darauf ab, dass ihrer Meinung nach auch die Einwilligung nachträglich erteilt werden kann. Dies ist umstritten (vgl. Prölss-Martin aaO, Rz 3 zu § 159 mwN).Wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufung deutlich darauf hinweist, dass der Kläger gegenüber der Versicherung eine Abfindungserklärung unterfertigt hat, zielt sie wohl darauf ab, dass ihrer Meinung nach auch die Einwilligung nachträglich erteilt werden kann. Dies ist umstritten vergleiche Prölss-Martin aaO, Rz 3 zu Paragraph 159, mwN).

Eine genaue Erörterung darüber kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Abfindungserklärung hier nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die klagende Partei die Versicherung auf eigene Rechnung zugunsten der beklagten Partei damit nachträglich schlüssig genehmigt hat. Wie sich aus dem Beweisverfahren zweifelsfrei ergibt, hätte die Generali Versicherungs AG die Auszahlung der Versicherungssumme verweigert, wenn die Streitteile die Abfindungserklärung nicht unterzeichnen. Dass der Kläger unter diesen Voraussetzungen die gegenständliche Abfertigungserklärung unterfertigt, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Darüber hinaus findet sich aber auch in dieser Urkunde kein Hinweis auf eine derartige Einwilligung. Zudem hat die beklagte Partei auch im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise vorgebracht, dass der Kläger gegenüber der Versicherung die laut § 179 Abs. 3 VersVG nötige Zustimmung abgegeben hat. Es ist deshalb unzweifelhaft, dass der Kläger der alleinige materiell Berechtigte aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag ist und die Ansprüche lediglich von der beklagten Partei gegenüber der G***** als Treuhänder geltend gemacht wurden (vgl. EvBl 1970/342). Der Gedanke, dass die Versicherung hier nur dem Spieler aber nicht dem Verein zugutekommen darf, wird noch durch folgenden Gedanken unterstützt:Eine genaue Erörterung darüber kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Abfindungserklärung hier nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die klagende Partei die Versicherung auf eigene Rechnung zugunsten der beklagten Partei damit nachträglich schlüssig genehmigt hat. Wie sich aus dem Beweisverfahren zweifelsfrei ergibt, hätte die Generali Versicherungs AG die Auszahlung der Versicherungssumme verweigert, wenn die Streitteile die Abfindungserklärung nicht unterzeichnen. Dass der Kläger unter diesen Voraussetzungen die gegenständliche Abfertigungserklärung unterfertigt, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Darüber hinaus findet sich aber auch in dieser Urkunde kein Hinweis auf eine derartige Einwilligung. Zudem hat die beklagte Partei auch im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise vorgebracht, dass der Kläger gegenüber der Versicherung die laut Paragraph 179, Absatz 3, VersVG nötige Zustimmung abgegeben hat. Es ist deshalb unzweifelhaft, dass der Kläger der alleinige materiell Berechtigte aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag ist und die Ansprüche lediglich von der beklagten Partei gegenüber der G***** als Treuhänder geltend gemacht wurden vergleiche EvBl 1970/342). Der Gedanke, dass die Versicherung hier nur dem Spieler aber nicht dem Verein zugutekommen darf, wird noch durch folgenden Gedanken unterstützt:

Das Grundprinzip der Schadenversicherung, dass sich nämlich ein Versicherungsnehmer niemals durch eine Versicherung bereichern darf, gilt auch für Gruppenversicherungen betreffend einen Sportverein (vgl. auch Wahle in seiner Anmerkung zu 3 Ob 509/59 in VersR 1961,45 f; EvBl 1970/342).Das Grundprinzip der Schadenversicherung, dass sich nämlich ein Versicherungsnehmer niemals durch eine Versicherung bereichern darf, gilt auch für Gruppenversicherungen betreffend einen Sportverein vergleiche auch Wahle in seiner Anmerkung zu 3 Ob 509/59 in VersR 1961,45 f; EvBl 1970/342).

Ob derjenige, der einen anderen gegen Unfall versichert hat, nach eingetretenem Unfall an den Versicherten bzw. an dessen Erben die von dem Versicherer ausgezahlte Versicherungssumme abführen muss, bestimmt sich nach der Art der Rechtsbeziehungen zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt diese Fragen in den §§ 179, 75 und 77 VersVG ausdrücklich nicht (EvBl 1969/40). Haben die Parteien (wie hier) aber nicht vereinbart, dass die Versicherungssumme (auch) dem beklagten Sportverein zukommen soll, kann sich dieser bei der hier vorliegenden Konstellation auf keinen Rechtsgrund berufen, der ihn zur Verweigerung der Auszahlung an den materiellberechtigten klagenden Spieler ermächtigt.Ob derjenige, der einen anderen gegen Unfall versichert hat, nach eingetretenem Unfall an den Versicherten bzw. an dessen Erben die von dem Versicherer ausgezahlte Versicherungssumme abführen muss, bestimmt sich nach der Art der Rechtsbeziehungen zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt diese Fragen in den Paragraphen 179,, 75 und 77 VersVG ausdrücklich nicht (EvBl 1969/40). Haben die Parteien (wie hier) aber nicht vereinbart, dass die Versicherungssumme (auch) dem beklagten Sportverein zukommen soll, kann sich dieser bei der hier vorliegenden Konstellation auf keinen Rechtsgrund berufen, der ihn zur Verweigerung der Auszahlung an den materiellberechtigten klagenden Spieler ermächtigt.

Der beklagten Partei ist es somit nicht gelungen, die Zweifelsregelung des § 179 VersVG zu widerlegen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.Der beklagten Partei ist es somit nicht gelungen, die Zweifelsregelung des Paragraph 179, VersVG zu widerlegen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf §§ 500 Abs. 2 Z 3, 502 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 502 Absatz eins, ZPO.

Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Zudem deckt die Entscheidung mit den zitierten Judikaten des Obersten Gerichtshof.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00003 13R123.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:01300R00123.03S.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20030602_LG00309_01300R00123_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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