TE OGH 2003/6/2 5Ob68/03s

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Veröffentlicht am 02.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Walter H*****, vertreten durch Prochaska & Schwarzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider den Antragsgegner Univ. Prof. Dr. Michael Z*****, vertreten durch Dr. M. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Karin H*****, vertreten durch Prochaska & Schwarzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. November 2002, GZ 1 R 383/02h-8, womit der Sachbeschluss und Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. Juni 2002, GZ 17 Msch 10010/02z-3, (4) bestätigt wurde, nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Walter H*****, vertreten durch Prochaska & Schwarzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider den Antragsgegner Univ. Prof. Dr. Michael Z*****, vertreten durch Dr. M. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Karin H*****, vertreten durch Prochaska & Schwarzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. November 2002, GZ 1 R 383/02h-8, womit der Sachbeschluss und Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. Juni 2002, GZ 17 Msch 10010/02z-3, (4) bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 527 Abs 2, § 528 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 527, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Rekursgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, weil zur Beurteilung nachstehend beschriebener Konstellation noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Zu beurteilen war ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG an die Schlichtungsstelle, der im Briefkopf den Namen des Antragstellers und seiner Gattin aufwies, im Übrigen jedoch vom Antragsteller allein in Ichform gestellt wurde und nur von ihm unterfertigt war. Die Schlichtungsstelle hatte nach Überprüfung des Sachverhalts festgestellt, dass ausschließlich die Gattin des Antragstellers, Karin H*****, Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung war. Mit Entscheidung vom 8. 5. 2002 gab die Schlichtungsstelle der Stadt Innsbruck dem Antrag von Karin H***** statt und stellte eine Mietzinsüberschreitung fest. Das dagegen vom Antragsgegner angerufene Erstgericht wies den Antrag des Walter H***** wegen Fehlens der Aktivlegitimation ab und wies sämtliche von Karin H***** "als Antragstellerin" im Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurück. Beiden dagegen erhobenen Rekursen gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. In Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags an die Schlichtungsstelle vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass dieser Antrag ausschließlich Walter H***** zuzuordnen sei, nicht aber Karin H*****, auch nicht beiden, weil dem Inhalt des Antrags nicht zu entnehmen sei, dass der Antragsteller ein Vertretungsverhältnis zu Karin H***** behaupte. Dass die Schlichtungsstelle Karin H***** dem Verfahren beigezogen habe, sei nicht nur nach § 10 AVG unmaßgeblich, sondern auch für das gegenständliche Außerstreitverfahren, weil die Parteirollen ausschließlich durch die Antragstellung von vornherein festgelegt würden. Infolge der sukzessiven Kompetenz des Gerichtes dürfe im gerichtlichen Verfahren keine andere Person in die Position des Antragstellers eintreten.Zu beurteilen war ein verfahrenseinleitender Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG an die Schlichtungsstelle, der im Briefkopf den Namen des Antragstellers und seiner Gattin aufwies, im Übrigen jedoch vom Antragsteller allein in Ichform gestellt wurde und nur von ihm unterfertigt war. Die Schlichtungsstelle hatte nach Überprüfung des Sachverhalts festgestellt, dass ausschließlich die Gattin des Antragstellers, Karin H*****, Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung war. Mit Entscheidung vom 8. 5. 2002 gab die Schlichtungsstelle der Stadt Innsbruck dem Antrag von Karin H***** statt und stellte eine Mietzinsüberschreitung fest. Das dagegen vom Antragsgegner angerufene Erstgericht wies den Antrag des Walter H***** wegen Fehlens der Aktivlegitimation ab und wies sämtliche von Karin H***** "als Antragstellerin" im Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurück. Beiden dagegen erhobenen Rekursen gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. In Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags an die Schlichtungsstelle vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass dieser Antrag ausschließlich Walter H***** zuzuordnen sei, nicht aber Karin H*****, auch nicht beiden, weil dem Inhalt des Antrags nicht zu entnehmen sei, dass der Antragsteller ein Vertretungsverhältnis zu Karin H***** behaupte. Dass die Schlichtungsstelle Karin H***** dem Verfahren beigezogen habe, sei nicht nur nach Paragraph 10, AVG unmaßgeblich, sondern auch für das gegenständliche Außerstreitverfahren, weil die Parteirollen ausschließlich durch die Antragstellung von vornherein festgelegt würden. Infolge der sukzessiven Kompetenz des Gerichtes dürfe im gerichtlichen Verfahren keine andere Person in die Position des Antragstellers eintreten.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Zunächst ist durch den Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 1 MRG, dass nämlich durch die Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft tritt, eindeutig im Sinn der Rechtsmeinung der Vorinstanzen klargestellt, dass es für eine Verfahrensstellung nicht darauf ankommt, wer in die Entscheidung der Schlichtungsstelle als Partei aufgenommen wurde.Zunächst ist durch den Gesetzeswortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, MRG, dass nämlich durch die Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft tritt, eindeutig im Sinn der Rechtsmeinung der Vorinstanzen klargestellt, dass es für eine Verfahrensstellung nicht darauf ankommt, wer in die Entscheidung der Schlichtungsstelle als Partei aufgenommen wurde.

Darin liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO begründet.Darin liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO begründet.

Im gerichtlichen Verfahren hatte daher - über Einwand des Antragsgegners - eine eigenständige Prüfung der Aktivlegitimation durch Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags zu erfolgen.

Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: welcher Person der verfahrenseinleitende Antrag zuzuordnen ist) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen (RIS-Justiz RS0097531).

Wenn daher die Vorinstanzen aus der äußeren Form des Antrags und dem Fehlen jeglichen Hinweises auf ein Vertretungsverhältnis den rechtlichen Schluss gezogen haben, dieser Antrag sei ausschließlich vom Antragsteller erhoben worden, nicht aber (auch) seiner Ehegattin zuzuordnen, so bedarf eine solche Auslegung im Einzelfall keiner Überprüfung des Obersten Gerichtshofs.

Beide Revisionsrekurse - der der Karin H***** ist jedenfalls nicht zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil ihr Rechtsschutzgewährungsanspruch in Frage stand - erweisen sich somit wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als unzulässig. Beide Rechtsmittel waren daher zurückzuweisen.Beide Revisionsrekurse - der der Karin H***** ist jedenfalls nicht zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil ihr Rechtsschutzgewährungsanspruch in Frage stand - erweisen sich somit wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als unzulässig. Beide Rechtsmittel waren daher zurückzuweisen.

Textnummer

E70024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00068.03S.0602.000

Im RIS seit

02.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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