Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Hansjörg W***** als Alleininhaber der Einzelfirma P***** & Co, *****, vertreten durch Hajek, Boss & Wagner, Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wider die beklagte Partei Gemeinde H*****, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg-Schuszter, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Güssing, wegen Eigentumsübertragung (Streitwert EUR 30.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2003, GZ 14 R 24/03g-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sind Optionsverträge Verträge, die einem Beteiligten das Recht einräumen, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (WBl 1995, 164; RIS-Justiz RS0115633; RS0019140; SZ 67/137 ua). Weil eine Option dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen, müssen alle wesentlichen Vertragsbestimmungen bereits enthalten sein. Nur unwesentliche Vertragsbestimmungen, die dem dispositiven Recht entnommen werden können, wie etwa Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages müssen nicht von vornherein bestimmt sein (NZ 1977, 56 = MietSlg 27.121; RIS-Justiz RS0019207 ua).
Zu den wesentlichen Vertragsbestimmungen des Kaufvertrages über eine Liegenschaft gehört die Bestimmung des Kaufpreises und des Kaufgegenstandes (§ 1054 ABGB). Eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit ist allerdings nur anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem ort- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem "billigen" Ermessen eines Dritten überlassen (§§ 1056, 1058 ABGB).Zu den wesentlichen Vertragsbestimmungen des Kaufvertrages über eine Liegenschaft gehört die Bestimmung des Kaufpreises und des Kaufgegenstandes (Paragraph 1054, ABGB). Eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit ist allerdings nur anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem ort- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem "billigen" Ermessen eines Dritten überlassen (Paragraphen 1056,, 1058 ABGB).
Im vorliegend entschiedenen Fall war ein Gemeinderatsbeschluss folgenden Inhalts gefasst worden: "Im Interesse und zur Sicherheit des Betriebes [des Klägers] beschließt der Gemeinderat schon jetzt einstimmig, bei Bedarf durch die Firma ***** diesen Weg zu verlegen und den aufgelassenen Weg der Firma zu übergeben. Grundeinlösung und Kosten können nicht Gegenstand dieses Beschlusses sein." Der Kläger, der diesen Gemeinderatsbeschluss als Option wertete und eine entsprechende Annahmeerklärung abgab, erklärte sich bereit, einen angemessenen, von einem Sachverständigen zu ermittelnden Preis zu bezahlen.
Wenn die Vorinstanzen bei dieser Rechts- und Sachlage das Vorliegen einer Option, die durch einseitige Erklärung des Klägers angenommen werden könnte, verneinten, liegt darin jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung begründet, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Das außerordentliche Rechtsmittel des Klägers erweist damit als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E70015European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00122.03G.0602.000Im RIS seit
02.07.2003Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012