TE OGH 2003/6/2 5Ob91/03y

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Veröffentlicht am 02.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Hermann P*****, geboren am ***** vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen grundbücherlicher Eintragungen in EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Februar 2003, AZ 4 R 383/02a, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Weiz vom 10. Oktober 2002, TZ 10814/02, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass sie zu lauten haben wie folgt:

"Im Grundbuch *****, EZ *****, werden auf Grund des Vergleiches des BG Weiz vom 3. Juli 2002 zu 1 C 36/02m

a) bei der Liegenschaftshälfte des Hermann P*****, geboren am *****, BLNr. 1 die Löschung des zu CLNr. 1a für Elfriede P*****, geboren am *****, einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes

b) bei der Liegenschaftshälfte der Elfriede P*****, geboren am *****, BLNr. 2 im Range TZ 1200/2002, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Hermann P*****, geboren am *****, unter gleichzeitiger Löschung des zu CLNr 2a zugunsten des Hermann P*****, geboren am *****, einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes infolge Gegenstandslosigkeit sowie Zusammenziehung der beiden Liegenschaftshälften

bewilligt."

Text

Begründung:

Die Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** (bestehend aus dem Grundstück 1/5 Baufläche [begrünt] und dem Grundstück .16 Baufläche [Gebäude] im Gesamtausmaß von 1321 m2) steht im Hälfteeigentum des Antragstellers und Elfriede P*****. Unter CLNr 1a und 2a ist ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen.

Der Antragsteller und Elfriede P***** schlossen am 3. 7. 2002 zu 1 C 36/02m des Bezirksgerichtes Weiz einen Vergleich, in dem unter anderem das eheliche Gebrauchsvermögen aufgeteilt wurde. Im Punkt 3 des Vergleiches ist im ersten Absatz geregelt, dass Elfriede P***** ihren ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft in das Eigentum des Antragstellers überträgt und dieser den Miteigentumsanteil übernimmt. Abs 2 enthält die Aufsandungserklärung, Abs 3 die ausdrückliche Einwilligung von Elfriede P***** zur Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes.Der Antragsteller und Elfriede P***** schlossen am 3. 7. 2002 zu 1 C 36/02m des Bezirksgerichtes Weiz einen Vergleich, in dem unter anderem das eheliche Gebrauchsvermögen aufgeteilt wurde. Im Punkt 3 des Vergleiches ist im ersten Absatz geregelt, dass Elfriede P***** ihren ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft in das Eigentum des Antragstellers überträgt und dieser den Miteigentumsanteil übernimmt. Absatz 2, enthält die Aufsandungserklärung, Absatz 3, die ausdrückliche Einwilligung von Elfriede P***** zur Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes.

Der Antragsteller begehrt nun wie im Spruch ersichtlich. Neben dem Rangordnungsbeschluss und der Unbedenklichkeitsbescheinigung legt er eine Vergleichsausfertigung mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bezirksgerichtes Weiz vor. Diese Ausfertigung ist an der rechten Seite lediglich einmal mit einer Metallklammer geheftet. Die Seiten sind nicht durchnummeriert.

Das Erstgericht wies die Anträge gemäß § 94 Abs 1 Z 1, 3 und 4 GBG sowie gemäß § 18 Abs 7 Z 3 und § 30 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1993 ab, weil ein Genehmigungsbescheid bzw eine Negativbescheinigung der Grundverkehrsbezirkskommission fehle. Die Bezeichnung eines Grundstücks im Grundstücks- oder Grenzkataster sei nicht maßgeblich; nur die Grundverkehrskommission sei hiefür berufen, im Zweifel festzustellen, ob ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt sei.Das Erstgericht wies die Anträge gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 GBG sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3 und Paragraph 30, des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1993 ab, weil ein Genehmigungsbescheid bzw eine Negativbescheinigung der Grundverkehrsbezirkskommission fehle. Die Bezeichnung eines Grundstücks im Grundstücks- oder Grenzkataster sei nicht maßgeblich; nur die Grundverkehrskommission sei hiefür berufen, im Zweifel festzustellen, ob ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt sei.

Das Berufungsgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers im Ergebnis nicht Folge. Es teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes zum Erfordernis einer Negativbestätigung bzw Genehmigung der Grundverkehrsbezirkskommission nicht, vertrat aber die Ansicht, dass im Hinblick auf § 94 Abs 1 Z 4 GBG iVm § 27 Abs 1 zweite Fallgruppe GBG die Einverleibung zu unterbleiben habe, weil die aus mehreren Bogen bestehende Vergleichsausfertigung nicht so geheftet sei, dass kein Bogen unterschoben werden könne. Es liege zwar eine taugliche Vergleichsausfertigung vor, diese entspreche aber nicht dem Formgebot des Grundbuchsgesetzes.Das Berufungsgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers im Ergebnis nicht Folge. Es teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes zum Erfordernis einer Negativbestätigung bzw Genehmigung der Grundverkehrsbezirkskommission nicht, vertrat aber die Ansicht, dass im Hinblick auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, zweite Fallgruppe GBG die Einverleibung zu unterbleiben habe, weil die aus mehreren Bogen bestehende Vergleichsausfertigung nicht so geheftet sei, dass kein Bogen unterschoben werden könne. Es liege zwar eine taugliche Vergleichsausfertigung vor, diese entspreche aber nicht dem Formgebot des Grundbuchsgesetzes.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil es an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Anwendung des Form-(Heftungs-)Gebotes nach § 27 Abs 1 GBG auf öffentliche Urkunden, insbesondere gerichtliche Vergleichsausfertigungen, fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil es an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Anwendung des Form-(Heftungs-)Gebotes nach Paragraph 27, Absatz eins, GBG auf öffentliche Urkunden, insbesondere gerichtliche Vergleichsausfertigungen, fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber stützt sich darauf, dass die §§ 26, 27 GBG auf Grund des § 32 GBG nicht anwendbar seien.Der Revisionsrekurswerber stützt sich darauf, dass die Paragraphen 26,, 27 GBG auf Grund des Paragraph 32, GBG nicht anwendbar seien.

Dieser Rechtsansicht kann im Hinblick auf den Gesetzestext nicht gefolgt werden. § 32 GBG normiert, dass Privaturkunden außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG noch weitere Erfordernisse enthalten müssen. Das heißt, dass grundsätzlich auch öffentliche Urkunden den §§ 26, 27 GBG entsprechen müssen.Dieser Rechtsansicht kann im Hinblick auf den Gesetzestext nicht gefolgt werden. Paragraph 32, GBG normiert, dass Privaturkunden außer den Erfordernissen der Paragraphen 26,, 27 GBG noch weitere Erfordernisse enthalten müssen. Das heißt, dass grundsätzlich auch öffentliche Urkunden den Paragraphen 26,, 27 GBG entsprechen müssen.

Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von sichtbaren Mängeln, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen besteht, so geheftet, sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann (§ 27 Abs 1 GBG).Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von sichtbaren Mängeln, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen besteht, so geheftet, sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann (Paragraph 27, Absatz eins, GBG).

Das Grundbuchsgericht hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt (vgl RIS-Justiz RS0060672, RS0060671).Das Grundbuchsgericht hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (Paragraph 149, Absatz eins, Geo). Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt vergleiche RIS-Justiz RS0060672, RS0060671).

Richtig ist, dass im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren bücherliche Eintragungen nur dann bewilligt werden dürfen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG), wobei die Urkunden in der Form vorliegen müssen, die zur entsprechenden Eintragungsart erforderlich ist (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG).Richtig ist, dass im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren bücherliche Eintragungen nur dann bewilligt werden dürfen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG), wobei die Urkunden in der Form vorliegen müssen, die zur entsprechenden Eintragungsart erforderlich ist (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG).

Das Erfordernis, dass eine aus mehreren Bogen bestehende Urkunde so geheftet sein muss, dass kein Bogen unterschoben werden kann, ist zwar im gegebenen Fall nicht erfüllt, doch ist zu berücksichtigen, dass hier durch den einheitlichen und unbedenklichen Textfluss des Scheidungsvergleiches eindeutig hervorkommt, dass keine Seite unterschoben werden konnte. Die Vergleichsausfertigung wurde, wie sich aus ihrer letzten Seite, auf der die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu ersehen ist, durch Fotokopie hergestellt. Aus dem Gesamtbild und Text der Vergleichsausfertigung ergibt sich deren Vollständigkeit. In diesem konkreten Fall des vorliegenden Scheidungsvergleiches erscheint daher keine "enge" Auslegung des § 27 Abs 1 GBG geboten (vgl zur Ersichtlichmachung 5 Ob 86/98b).Das Erfordernis, dass eine aus mehreren Bogen bestehende Urkunde so geheftet sein muss, dass kein Bogen unterschoben werden kann, ist zwar im gegebenen Fall nicht erfüllt, doch ist zu berücksichtigen, dass hier durch den einheitlichen und unbedenklichen Textfluss des Scheidungsvergleiches eindeutig hervorkommt, dass keine Seite unterschoben werden konnte. Die Vergleichsausfertigung wurde, wie sich aus ihrer letzten Seite, auf der die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu ersehen ist, durch Fotokopie hergestellt. Aus dem Gesamtbild und Text der Vergleichsausfertigung ergibt sich deren Vollständigkeit. In diesem konkreten Fall des vorliegenden Scheidungsvergleiches erscheint daher keine "enge" Auslegung des Paragraph 27, Absatz eins, GBG geboten vergleiche zur Ersichtlichmachung 5 Ob 86/98b).

Es waren daher die Einverleibungsanträge zu bewilligen.

Textnummer

E69687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00091.03Y.0602.000

Im RIS seit

02.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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