Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm S*****, Rechtsanwalt in Salzburg als Masseverwalter im Konkurs der T***** GesmbH, ***** wider die beklagte Partei Sebastian M*****, vertreten durch Dr. Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen (EUR 47.237,34, Revisionsinteresse EUR 29.069,14 sA) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 1 R 140/02t-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Tourismusverbände - wie die drei Gesellschafter der Gemeinschuldnerin - sind zwar Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 Salzburger TourismusG), verfügen jedoch über keinerlei Zwangsgewalt und erfüllen die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Eine Haftung der öffentlichen Hand für ihre Verbindlichkeiten besteht nicht, sie haben auch nicht einmal einen Rechtsanspruch auf Förderung aus öffentlichen Mitteln des Tourismusförderungsfonds (§ 48 Abs 2 Salzburger TourismusG).Tourismusverbände - wie die drei Gesellschafter der Gemeinschuldnerin - sind zwar Körperschaften öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz 2, Salzburger TourismusG), verfügen jedoch über keinerlei Zwangsgewalt und erfüllen die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Eine Haftung der öffentlichen Hand für ihre Verbindlichkeiten besteht nicht, sie haben auch nicht einmal einen Rechtsanspruch auf Förderung aus öffentlichen Mitteln des Tourismusförderungsfonds (Paragraph 48, Absatz 2, Salzburger TourismusG).
Dass sich drei Tourismusverbände, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, zusammenschließen und eine GmbH gründen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine GmbH kann nämlich zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke errichtet werden (4 Ob 382/87; 3 Ob 77/92 = JBl 1993, 528 ff).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers, der dies im vorliegenden Anfechtungsprozess als alleinige erhebliche Rechtsfragen geltend macht, konnte er nicht darauf vertrauen, dass eine derartige "Tourismus-GmbH" nicht insolvent werde und ist in einem solchen Fall hinsichtlich der Voraussetzungen des § 67 KO, also der buchmäßigen Überschuldung und der dazukommenden ungünstigen Fortbestehensprognose (1 Ob 655/86 = WBl 1987, 74 [zust Wilhelm]; 8 Ob 608/87 = SZ 61/122 = JBl 1989, 53 [zust Schumacher] ua), keine Sonderbeurteilung geboten.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers, der dies im vorliegenden Anfechtungsprozess als alleinige erhebliche Rechtsfragen geltend macht, konnte er nicht darauf vertrauen, dass eine derartige "Tourismus-GmbH" nicht insolvent werde und ist in einem solchen Fall hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 67, KO, also der buchmäßigen Überschuldung und der dazukommenden ungünstigen Fortbestehensprognose (1 Ob 655/86 = WBl 1987, 74 [zust Wilhelm]; 8 Ob 608/87 = SZ 61/122 = JBl 1989, 53 [zust Schumacher] ua), keine Sonderbeurteilung geboten.
Dass die zwischen den Gesellschaftern vereinbarten regelmäßigen Nachschusspflichten ("Subventionen") keine andere Beurteilung der ungünstigen Fortbestehensprognose ergaben, haben bereits die Vorinstanzen zutreffend festgestellt. Demnach lagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine bereits beschlossenen, aber noch nicht einbezahlten Nachschüsse der Gesellschafter vor, überdies waren die künftigen vereinbarten Subventionen an eine Kreditgeberin der Gemeinschuldnerin zediert, standen also ohnedies nicht zur freien Verfügung. An einer ungünstigen Fortbestehensprognose ändert also - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - selbst eine vertragliche Bindung der Gesellschafter zur Erbringung dieser "Subventionen" nichts.
Textnummer
E70019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00034.03S.0602.000Im RIS seit
02.07.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012