Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid H*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Josef H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert EUR 19.185,60), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 42 R 343/02f-96, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:
§ 406 Satz 2 ZPO gestattet bei "Ansprüchen auf Alimente" (zB Unterhaltsansprüche) auch die Verurteilung zu Leistungen, die erst in Zukunft, also nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig werden. Damit der Zuspruch für die Zukunft erfolgen kann, genügt es bei diesen Ansprüchen, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (einmal) verletzt hat oder eine solche Verletzung droht (Rechberger in Rechberger, ZPO² § 406 Rz 9 mwN; EvBl 1965/306; EFSlg 29.995; EFSlg 41.698; RIS-Justiz RS0047184 ua). Ein schutzwürdiges Interesse der Ehegattin an einem Urteil auf Alimente für die Zukunft besteht aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auch dann, wenn der Anspruch vom Ehegatten - wie im vorliegenden Fall - unter Berufung auf dessen Verwirkung zu Unrecht bestritten wurde, und zwar auch ohne Zahlungsrückstand (Hopf/Kathrein, Eherecht § 94 ABGB Anm 52 mwN; EvBl 1976/69; 1 Ob 588/88).Paragraph 406, Satz 2 ZPO gestattet bei "Ansprüchen auf Alimente" (zB Unterhaltsansprüche) auch die Verurteilung zu Leistungen, die erst in Zukunft, also nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig werden. Damit der Zuspruch für die Zukunft erfolgen kann, genügt es bei diesen Ansprüchen, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (einmal) verletzt hat oder eine solche Verletzung droht (Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 406, Rz 9 mwN; EvBl 1965/306; EFSlg 29.995; EFSlg 41.698; RIS-Justiz RS0047184 ua). Ein schutzwürdiges Interesse der Ehegattin an einem Urteil auf Alimente für die Zukunft besteht aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auch dann, wenn der Anspruch vom Ehegatten - wie im vorliegenden Fall - unter Berufung auf dessen Verwirkung zu Unrecht bestritten wurde, und zwar auch ohne Zahlungsrückstand (Hopf/Kathrein, Eherecht Paragraph 94, ABGB Anmerkung 52 mwN; EvBl 1976/69; 1 Ob 588/88).
Die Überlegungen des Revisionswerbers zu seiner eingewendeten Gegenforderung auf Abgeltung seiner Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin lassen unbeachtet, dass die vom Beklagten behauptete Entlohnungszusage der Klägerin vom Erstgericht nicht festgestellt werden konnte. Bei dieser Sachlage braucht aber auf die weitere Frage der Eigentumsverhältnisse an diesem Unternehmen nicht eingegangen werden.
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233), was im Übrigen auch der Revisionswerber einräumt. Der Rechtsmittelausschluss ist absolut (vgl 3 Ob 606/85), weshalb auf die Behauptung, das Berufungsgericht hätte bei seiner Kostenentscheidung die Grundsätze des Art 6 Abs 1 MRK ("fair trial") verletzt, weil es die Kosten nicht nach § 43 Abs 1 ZPO unter "Phasenbildung" verhältnismäßig geteilt habe, nicht eingegangen werden kann.Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233), was im Übrigen auch der Revisionswerber einräumt. Der Rechtsmittelausschluss ist absolut vergleiche 3 Ob 606/85), weshalb auf die Behauptung, das Berufungsgericht hätte bei seiner Kostenentscheidung die Grundsätze des Artikel 6, Absatz eins, MRK ("fair trial") verletzt, weil es die Kosten nicht nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO unter "Phasenbildung" verhältnismäßig geteilt habe, nicht eingegangen werden kann.
Textnummer
E70081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00013.03G.0604.000Im RIS seit
04.09.2003Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012