Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton P***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17. Februar 2003, GZ 14 Hv 12/02v-39, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton P***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17. Februar 2003, GZ 14 Hv 12/02v-39, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Anton P***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.Anton P***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in den Jahren 1997 und 1998 in B***** als Geschäftsführer der Fa. I*****GmbH, die steuerliche Vertreterin der P***** Privatstiftung war,
1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Gewinnausschüttungen eine Verkürzung an Kapitalerstragssteuer für 1997 von 6.402,48 EUR und für 1998 von 12.049,81 EUR bewirkt;
2. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1998 von 138.124,17 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.2. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1998 von 138.124,17 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Anmeldung seiner Nichtigkeitsbeschwerde hat der Angeklagte keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnet und dieses Rechtsmittel auch nicht ausgeführt. Es hätte daher schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285a StPO zurückgewiesen werden sollen.Bei der Anmeldung seiner Nichtigkeitsbeschwerde hat der Angeklagte keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnet und dieses Rechtsmittel auch nicht ausgeführt. Es hätte daher schon vom Gerichtshof erster Instanz nach Paragraph 285 a, StPO zurückgewiesen werden sollen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E70928 13Os73.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00073.03.0604.000Dokumentnummer
JJT_20030604_OGH0002_0130OS00073_0300000_000